Entscheidungsstichwort (Thema)
Nebenberuflich betriebener Einzelhandelsbetrieb mit hohen Reisekosten in die USA als Liebhabereibetrieb
Leitsatz (redaktionell)
Unterhält ein nichtselbstständig tätiger Steuerpflichtiger einen verlustbringenden Gewerbebetrieb, der den Verkauf und Verleih von mit 110-Volt (keine Verwendungsmöglichkeit in Europa) betriebenen Durchlaufkühlern für Bier und alkoholfreie Getränke sowie Zapfsäulen in den USA umfasst, liegt ein Liebhabereibetrieb vor, wenn die Wesensart des Betriebs und die Art der Betriebsführung objektiv nicht geeignet sind, auch nur in einem einzelnen Jahr einen Gewinn –ganz abgesehen von einem Gesamtgewinn– zu erzielen, weil kein Vertriebskonzept existiert und es an ausreichenden Englischkenntnissen für eigenständige Verhandlungen mit potentiellen Vertriebspartnern sowie Kunden fehlt.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob Verluste aus einer gewerblichen Betätigung des Klägers steuerlich anzuerkennen sind.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. In den Streitjahren haben sie beide als Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Der Kläger meldete am 1. September 1994 unter der Firma P einen Gewerbebetrieb an. Gegenstand des Gewerbebetriebs sollte der Verkauf und Verleih von Durchlaufkühlern für Bier und alkoholfreie Getränke sowie Zapfsäulen sein.
In den Steuererklärungen machten die Kläger folgende – durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte – Verluste aus Gewerbebetrieb geltend:
1994 |
9.452 DM |
1995 |
18.544 DM |
1996 |
25.634 DM |
1997 |
11.236 DM |
1998 |
21.688 DM |
1999 |
24.941 DM |
2000 |
32.203 DM |
2001 |
14.559 DM |
2002 |
1.937 DM |
2003 |
8.815 DM |
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Einnahmen-Überschussrechnungen Bezug genommen.
Die erklärten Verluste wurden vom beklagten Finanzamt (FA) in den vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) erlassenen Einkommensteuerbescheiden 1994 bis 2000 zunächst berücksichtigt. Die Vorläufigkeit bezog sich auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da die Einkunftserzielungsabsicht noch nicht abschließend geprüft werden könne. Eine Anfrage des FA vom 14. September 1998, welche Gründe für die bisherigen Verluste ursächlich seien und welche betriebswirtschaftlichen Maßnahmen ergriffen worden oder geplant seien, um die Verlustursachen zu beseitigen und eine Verbesserung der Ertragslage herbeizuführen, beantworteten die Kläger mit Schreiben vom 17. September 1998 dahingehend, dass damit gerechnet werde, in nächster Zeit mehrere hundert Kühlgeräte in die USA zu verkaufen, da hier ein größerer Bedarf an solchen Geräten bestehe, es jedoch lange dauere, bis die richtigen Kontakte gefunden seien und die strengen Produktvorschriften erfüllt werden könnten. Nachdem auch für 2001 ein Verlust aus Gewerbebetrieb erklärt wurde, änderte das FA mit Datum vom 11. Februar 2003 die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2000, kürzte dabei für die Jahre 1995 bis 1997 die Betriebsausgaben, so dass sich ein niedrigerer Verlust ergab und setzte für 1998 bis 2000 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 DM an, da keine Gewinnerzielungsabsicht mehr bestehe. Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 3. März 2003 setzte das FA ebenfalls die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 DM an.
Die gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 – 2001 erhobenen Einsprüche begründeten die Kläger damit, dass entgegen der Auffassung des FA die Tätigkeit des Klägers sehr wohl dazu geeignet sei, auf Dauer Überschüsse zu erzielen. Der Kläger habe sich von vornherein auf den amerikanischen bzw. kanadischen Markt konzentriert, nachdem er sich mit den dortigen Lebensgewohnheiten vertraut gemacht und festgestellt habe, dass ein Bedarf für das von ihm entwickelte Kühlgerät bestehe. Das Gerät sei speziell für den amerikanischen Markt entwickelt worden. Es sei zunächst sehr schwierig gewesen, die technischen Genehmigungen für das Produkt zu bekommen und die richtigen Vertriebspartner sowie die richtige Herstellfirma zu finden. Zwischenzeitlich lägen einige Bestellungen aus den USA vor, weshalb bereits heuer (2003) mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werde. Die Reisen in die USA, deren Kosten in den Betriebsausgaben enthalten seien, dienten ausschließlich beruflichen Zwecken. Sie seien erforderlich gewesen, um die Geräte vorzustellen sowie Vertriebspartner und Kunden zu suchen und hätten nicht dem Besuch der Schwiegermutter des Klägers gedient, die im Staat New York ansässig sei und die sie auf keiner der geltend gemachten Reisen getroffen hätten. Das Produkt eigne sich auch nicht zur Befriedigung privater Interessen, da es in Europa als 110-Volt-Gerät nicht einmal betrieben werden könne. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2004).
Mit der Klage wenden sich die Kläger gegen die Nichtanerkennun...