Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Nutzung eines betrieblichen Pkw, der zum Umlaufvermögen des Unternehmers gehört
Leitsatz (redaktionell)
Gegenstand der privaten Nutzungsentnahme i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch das Vorratsvermögen des Kraftfahrzeughändlers sein.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Privatnutzung eines Kraftfahrzeugs vorlag, für die eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen anzusetzen ist.
I.
Der Kläger (Kl) erklärte in seiner Einkommensteuer(ESt)erklärung 1995 u.a. einen durch Bilanz ermittelten gewerblichen Verlust aus der Vermittlung von Immobilien und Exklusivfahrzeugen in Höhe von 42.671 DM (einschließlich Gewinnkorrekturen durch Wechsel der Gewinnermittlungsart). Im Anlagevermögen wies der Kl zum 31.12.1995 einen Vorführwagen Ferrari mit einem Wert von 420.000 DM aus.
Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) erkannte diese Einkünfte zunächst durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 29.01.1997 erklärungsgemäß an. Mit Änderungsbescheid vom 24.07.2000 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf. In seiner ESt-Erklärung 1996 erklärte der Kl u.a. einen durch Bilanz ermittelten Verlust aus dem o.g. Gewerbebetrieb in Höhe von 19.835 DM, den das FA mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 15. Juni 1998 erklärungsgemäß anerkannte.
In der ESt-Erklärung 1997 wies der Kl einen durch Bilanz ermittelten gewerblichen Verlust in Höhe von 14.663 DM aus, den das FA durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid vom 02.06.1999 erklärungsgemäß anerkannte.
Eine Privatnutzung des Fahrzeugs Ferrari berücksichtigte der Kl in keinem der Streitjahre gewinnerhöhend.
Aufgrund einer u.a. die ESt 1995 – 1997 umfassenden Steuerfahndungsprüfung kam das FA – u.a. – zu dem Ergebnis, dass der Ferrari auch privat benutzt wurde. Mit für 1995 nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) und für 1996 und 1997 nach § 164 AO ergangenen Änderungsbescheiden vom 27.09.2004 folgte das FA den Ergebnissen der Fahndungsprüfung. Die private Nutzung des betrieblichen PkW setzte das FA in 1995 mit 30 % der erklärten Betriebsausgaben (28.052,98 DM × 30 % = 8.415,89 DM), in 1996 mit 24.184,62 DM und in 1997 mit 20.292,54 DM an. Dabei ging das FA für die Veranlagungszeiträume 1996 und 1997 davon aus, dass der sich bei Anwendung der 1 %-Regelung ergebende Entnahmewert (12 % von 1.500.000 DM = 180.000 DM) durch die tatsächlichen Betriebsausgaben gedeckelt wird.
Die ESt setzte das FA unter Ansatz gewerblicher Einkünfte in Höhe von ./. 34.254 DM für 1995 auf 3.162,85 EUR, unter Ansatz gewerblicher Einkünfte in Höhe von 4.349 DM für 1996 auf 13.743,53 EUR und unter Ansatz gewerblicher Einkünfte in Höhe von 5.630 DM für 1997 auf 0 EUR fest. Durch Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur ESt zum 31.12.1997 wurde der verbleibende Verlustabzug auf 38.308 DM festgestellt.
Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 08.02.2007 als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen folgendes geltend gemacht: Der Ferrari sei nicht privat genutzt worden.
Der Kl beantragt,
die Bescheide über Einkommensteuer 1995 und 1996 und gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1997 vom 27.09.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.02.2007 dahingehend abzuändern, dass die gewerblichen Einkünfte in 1995 um 8.415,89 DM, in 1996 um 24.184,62 DM und in 1997 um 20.292,54 DM verringert werden sowie die ESt 1995 und 1996 entsprechend herabgesetzt und der festgestellte Verlustabzug zum 31.12.1997 entsprechend erhöht wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidungen.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Fahndungsbericht vom 20.08.2004, wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten auf die Schriftsätze des Kl vom 01.03.2007 und 19.05.22008 und des FA vom 26.03.2007 sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Das FA hat zu Recht eine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs Ferrari gewinnerhöhend berücksichtigt.
a) Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG sind Entnahmen aus dem Betrieb gewinnerhöhend anzusetzen. Eine Entnahme kann auch durch private Nutzung eines Gegenstands des Betriebsvermögens verwirklicht werden. Betriebsvermögen und damit Gegenstand der Nutzungsentnahme kann auch Vorratsvermögen des Kraftfahrzeughändlers sein (Schmidt/Glanegger EStG, 24. Aufl. 2007, § 6 Rz. 420).
Die Bestimmungen über die Bewertung des Vorteils aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Fahrzeugüberlassung kommen allerdings nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet. Jedoch spricht nach der Rechtsprechung des BFH aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins f...