rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück sind dann als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstücks und einer anschließenden Vermietung des Gebäudes besteht. Dabei muss der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, aus äußeren Umständen erkennbar sein und in ein konkretes Stadium getreten sein.
2. Verschiedenen Vorstellungen der Klägerin über mögliche Nutzungen sprechen gegen eine konkrete Bauabsicht. Sind lediglich Sondierungsbemühungen erkennbar, die der Willensbildung dienten, jedoch zu keinem endgültig gefassten Entschluss in Richtung Bebauung und Vermietung geführt haben, ist der Abzug der für das unbebaute Grundstück entstandenen Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten nicht zulässig.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und war mit dem Prozessbevollmächtigten, einem freiberuflichen Steuerberater, verheiratet. Sie hat bei den Einkommensteuerveranlagungen getrennte Veranlagung gewählt. Die Eheleute lebten in den Streitjahren mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.
Mit notariellem Vertrag vom … 2005 erwarb die Klägerin ein … qm großes Grundstück in G (Objekt G) zum Kaufpreis von … Mit notariellem Vertrag vom … 2007 veräußerte die Klägerin eine 48 m² große Teilfläche dieses Grundstücks an … zum Kaufpreis von … EUR. Mit notariellem Vertrag vom … 2008 veräußerte die Klägerin die restliche Fläche dieses Grundstücks zum Kaufpreis von … EUR.
In den Einkommensteuererklärungen 2006 und 2007 hat die Klägerin keine Einkünfte bezüglich des Grundstücks G erklärt. Da die Klägerin die Anfrage des beklagten Finanzamts (Schreiben vom 4. August 2008) zur Nutzung des Objekts G nicht beantwortete, setzte das Finanzamt mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 26. November 2009 für 2006 und 2007 jeweils geschätzte Einkünfte aus diesem Grundstück in Höhe von 1000 EUR an. Im Rahmen der gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 anhängigen Einsprüche machte die Klägerin geltend (Schreiben vom 19.4.2010), aus dem Objekt G seien 2005 und 2006 keine Einkünfte erzielt worden. Das Grundstück sei von einem Bauern gegen Überlassung des Futtergutes gemäht worden. Zur Finanzierung des Grundstücks habe sie ein Darlehen in Höhe von … EUR aufgenommen. Für dieses Darlehen seien 2006 Schuldzinsen in Höhe von 16.032,04 EUR angefallen, die als negative Einkünfte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen seien. Es sei beabsichtigt gewesen, auf dem Grundstück G Ferienwohnungen und ein Büro zu errichten. Bei der Vorbesprechung der Baupläne mit dem Bauamt der Gemeinde …hätten sich jedoch erhebliche Schwierigkeiten für die Umsetzung des geplanten Vorhabens ergeben. Als sich schließlich die Möglichkeit ergeben habe, ein anderes Grundstück zu erwerben und zu bebauen und für das Objekt G ein Kaufinteressent aufgetreten sei, sei die Absicht, dort Ferienwohnungen zu errichten, endgültig aufgegeben worden. Die Klägerin legte auf Anforderung einen vom 18. März 2006 datierenden Eingabeplan für den „Neubau eines Bürohauses mit Wohnung und einer Garage, einer Kunstgalerie mit Appartement und zwei Pkw-Stellplätzen auf Flur Nummer …, für Herrn und Frau …” vor. Nach Angaben der Klägerin hätten mehrere Versionen und Skizzen existiert, über die sie aber nicht mehr verfügten.
Die nun vorliegende Version weise eine Nutzung zwischen Ferienwohnungen und Gewerbe aus, wie sie als eine Variante – wohl zuletzt – beabsichtigt gewesen sei. Ein Architektenvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Die Pläne seien von einem Bekannten gezeichnet worden. Für die Entwürfe hätten sie nichts gezahlt. Die Korrespondenz mit dem Bauamt habe der Klägervertreter persönlich in mehreren Besprechungen mit dem Bauamtsleiter, Herrn X, geführt. Schriftverkehr hierzu gebe es nicht. Insbesondere hätten sie auch keinen formalen Bauantrag gestellt, weil der Bauamtsleiter nach Vorlage der Pläne davon abgeraten habe.
Im Rahmen einer telefonischen Anfrage des Finanzamts beim Bauamt der Gemeinde … (Aktenvermerk vom 8. November 2010) wurde der Bearbeiter des Finanzamts von Herrn Y zurückgerufen. Dieser teilte – nach Prüfung der beim Bauamt vorliegenden Vorgänge und nach Rücksprache mit Herrn X – mit, dass im Jahr 2007 eine Bauvoranfrage für ein Ein- und Zweifamilienhaus gestellt worden sei. Dieses sei positiv verbeschieden bzw. beantwortet worden ohne Festlegungen zum Maß der baulichen Nutzung. Später sei dann die...