rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehen unter nahen Angehörigen, Novation. Schuldzinsen als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch bei Darlehensvereinbarungen zwischen nahen Angehörigen (hier für die Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch den Darlehensnehmer) können Zinszahlungen grundsätzlich im Wege der Schuldumwandlung (Novation) erfolgen, indem Gläubiger und Schuldner vereinbaren, dass die alte Schuld (Zinsschuld) in eine neue Schuld (Darlehensschuld) umgewandelt wird.

2. Besteht bei einer solchen Gestaltung nur eine von der Kündigung des Darlehens abhängige Tilgungsbestimmung, können die Vertragsparteien mangels tatsächlicher Zahlungsflüsse auf nicht absehbare Zeit offen halten, ob sie ernsthaft eine Verzinsung durchführen werden oder ob sie nur ein zinsloses Darlehen bzw. sogar eine Schenkung der Darlehenssumme verschleiern wollten. Ein Abzug von Schuldzinsen für dieses Darlehen als Werbungskosten kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Zinsen aufgrund eines zwischen dem Kläger (Kl) und seinem Vater (V) geschlossenen Darlehensvertrags als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

I.

Die miteinander verheirateten Kläger wurden für die Streitjahre 1999 und 2000 vom Beklagten (das Finanzamt – FA –) zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Überlassungsvertrag vom …1992 hatte der Kl von V das Objekt X-str. (Baujahr 1957) in A unentgeltlich übertragen bekommen. Neben diesem Altbau hatte der Kl einen Neubau errichtet, der am 1. Juli 1997 fertig gestellt und – ebenso wie der Altbau – in der Folgezeit vermietet wurde. Die Herstellungskosten für den Neubau betrugen insgesamt 489.830 DM. Nachdem in den Jahren 1997 und 1998 der Abzug von im Zusammenhang mit dem vermieteten Neubau stehenden Schuldzinsen beantragt und vom Beklagten anerkannt wurde, erklärten die Kläger für das Jahr 1999 ursprünglich keinen Schuldzinsenabzug für den Neubau. Aufgrund einer Nachfrage des FA bezüglich einer etwaigen vorzeitigen Tilgung des Darlehens reichten die Kläger eine berichtigte Anlage V für den Veranlagungszeitraum 1999 ein, in der der Abzug von Schuldzinsen in Höhe von 12.020 DM beantragt wurde. Gleichzeitig erwähnten die Kläger erstmals, dass das Darlehen dem Kl von V aufgrund eines Vertrages vom 29. Dezember 1995 gewährt worden ist, auf den wegen des näheren Inhalts Bezug genommen wird. Für das Streitjahr 2000 wurde der Abzug von 12.621 DM als Schuldzinsen beantragt.

Ferner legte der Kl dem FA ein Schreiben an V vom 10. Dezember 1996 vor, in dem er diesen um Zustimmung bat, dass die Zinsen nicht ausbezahlt werden, sondern dem Darlehensbetrag hinzugerechnet und dann ebenfalls verzinst werden.

Das Darlehen wurde nicht in einem Betrag an den Kl ausbezahlt. Stattdessen hatte V die Baukostenrechnungen direkt bezahlt. Die eingereichten Baurechnungen lauten entweder nur auf V oder auf V und den Kl. Sämtliche Rechnungen wurden an die Wohnadresse des V adressiert.

Die ab dem Jahr 1997 abgeschlossenen Mietverträge wurden sowohl für den Alt- als auch für den Neubau jeweils vom Kl und V als Vermieter abgeschlossen. Für das Mietenkonto waren beide verfügungsberechtigt.

Mit Bescheiden vom 13. Juni 2000 bzw. 16. Mai 2001 setzte das beklagte Finanzamt die ESt für 1999 auf … DM bzw. für 2000 auf … DM fest. Dabei berücksichtigte es abweichend von der Steuererklärung der Kläger die beantragten Schuldzinsen für das vermietete Objekt X-Str… (Neubau) in A nicht als Werbungskosten.

Die gegen beide Bescheide fristgerecht eingelegten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2002 unter Aufhebung des für den Veranlagungszeitraum 2000 noch bestehenden Vorbehalts der Nachprüfung als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage. Zu deren Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Der Darlehensvertrag zwischen dem Kl und V sowie die Zusatzvereinbarung vom 10. Dezember 1996 seien steuerlich anzuerkennen. Es handle sich hierbei um eine Darlehensvereinbarung zwischen volljährigen, wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen, die einem Fremdvergleich standhalte. Dem schriftlichen Darlehensvertrag seien mündliche Vereinbarungen vorausgegangen. Von Anfang an sei niemals an eine Schenkung gedacht gewesen. Es sei ferner mündlich vereinbart gewesen, dass die Organisation und Geschäftsbesorgung während des Neubaus durch V durchgeführt wird, weil der Kl beruflich bedingt hierfür keine Zeit gehabt habe. Hierzu habe auch die Beauftragung der Bauhandwerker, die Überwachung am Bau und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs gehört. Nachdem zwischen V und dem Kl ein Darlehen für den Bau mit ca. 200.000 DM abgesprochen worden sei, habe V Baukosten in dieser Höhe von seinem Konto weg bezahlt, was aber nicht Sche...

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