vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 99/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung des Schuldzinsenabzugs für Darlehensverträge mit der Ehefrau und deren Kindern

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen schließt die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aus.
  2. Bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen ist die Fremdüblichkeit grundsätzlich anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung von Zinsen sowie der gestellten Sicherheiten zu überprüfen.
  3. Besteht anfangs und über mehrere Jahre keine eindeutige Vereinbarung, spricht dies gegen die steuerliche Anerkennung des Darlehensvertrages. Gleiches gilt, wenn bei einer Laufzeit von mehr als vier Jahren und bei fehlender regelmäßiger Tilgung das Darlehen nicht besichert ist und dem Darlehensgeber eine planbare Darlehensrückführung nicht möglich ist.
  4. Beruht ein Großteil der Darlehenssumme auf stehengelassenen Zinsen, handelt es sich nicht um ein Anschaffungsdarlehen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 15

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.08.2008; Aktenzeichen III R 99/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger ist Hotelier. Er erzielte im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er machte Schuldzinsen als Betriebsausgaben geltend.

Die zugrunde liegenden Darlehensverträge hatte der Kläger mit der Klägerin und ihren drei Söhnen O, U und J abgeschlossen. O ist im November 1967 geboren. Seine beiden Brüder sind 1960 und 1963 geboren. Die Darlehensgewährungen von J und O begannen im Jahr 1982. Die Darlehensgewährungen der Klägerin und von U reichen noch weiter zurück. Die Darlehen wurden auf Grund mündlicher Abreden gegeben. Aus der eingereichten Entwicklung der Darlehen bis zum 31. Dezember 1995 ergibt sich, dass in dem Zeitraum von 1982 bis 1995 keine regelmäßigen Tilgungen erfolgten. Die in den einzelnen Jahren vorgenommenen Tilgungen betrafen häufig konkrete Aufwendungen der Darlehensgeber wie z.B. Grundstückskosten, Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuer und Versicherung sowie die Einkommensteuer und Kirchensteuer. Die jährlichen Zinsen wurden nie ausgezahlt, sondern immer der Darlehensschuld zugeschlagen. Die Zinsen für 1982 bis 1986 wurden im Jahr 1986 nachgezahlt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 49 bis 52 der Einspruchsakte verwiesen.

Am 1. Januar 1996 wurden die mündlichen Abreden in gleichlautenden Verträgen schriftlich niedergelegt. Die Darlehen waren mit 8 % jährlich zu verzinsen. Die Zinsen waren jährlich entweder dem Darlehen zuzuschreiben oder zur Zahlung fällig. Bis zum 31. Dezember 1999 waren die Darlehen tilgungsfrei. Sondertilgungen waren jederzeit möglich. Eine Besicherung wurde nicht vereinbart. Die Darlehensverträge verwiesen auf die jeweils beigefügte Aufstellung über die Darlehensentwicklung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Darlehensverträge nebst Anlagen auf Bl. 36 bis 43 der Bp-Arbeitsakte verwiesen.

In den Streitjahren wurden die Zinsen wiederum der jeweiligen Darlehensschuld zugeschlagen. Getilgt wurden die Darlehen durch Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen und ähnlichen Einzelvorgängen. Eine Erhöhung der Darlehensstände fand ebenfalls durch Einzelvorgänge wie z.B. Krankenhaustagegeld oder „Versicherungsschaden H-M” statt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Zusammenfassung Bl. 29 Bp-Arbeitsakte verwiesen.

Auch nach den Streitjahren wurden die Zinsen den Darlehen jeweils zugeschlagen und die Tilgungen nur im Rahmen bestimmter Einzelvorgänge vorgenommen. Erst ab dem Jahr 2002 wurden die Zinsen ausgezahlt und regelmäßige Tilgungsleistungen erbracht.

Vom 22. Oktober 2001 bis zum 2. November 2001 fand bei dem Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 statt. Der Außenprüfer kam zu der Auffassung, dass die Darlehen steuerlich nicht anerkannt werden könnten. Es seien keine Vereinbarungen über die Laufzeit und über die Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden. Die Zinsen seien zum Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet - im Sinne von ausgezahlt - worden. Die Rückzahlungsansprüche seien auch nicht besichert worden. Der Beklagte folgte dem Außenprüfer und erließ unter dem 18. März 2002 (1996 und 1997) und 28. März 2002 (1998) geänderte Steuerbescheide.

Mit Schreiben vom 8. April 2002 bzw. vom 24. April 2002 wurde gegen die Steuerbescheide Einspruch eingelegt. Hinsichtlich der Rückzahlung sei vereinbart worden, dass die Darlehen bis zum 31. Dezember 1999 tilgungsfrei seien aber jederzeit Sondertilgungen möglich seien. Nach dem Urteil des BFH vom 4. Juni 1991 IX R 150/85 (BStBl II 1991, 838) greife bei Fehlen einer Tilgungsvereinbarung die gesetzliche Regelung des § 609 BGB ein. Danach hänge die Fälligkeit des Darlehens von der Kündigung des Gläubigers oder ...

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