rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung eines Wohngebäudes unter gleichzeitiger Darlehensabrede zwischen Familienangehörigen
Leitsatz (redaktionell)
- Der Umstand, dass ein Stpfl. ein Wohngebäude entgeltlich von seiner Mutter erwirbt und diese ihm den gezahlten Kaufpreis darlehenshalber zur Verfügung stellt, beinhaltet keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.
- Hält der Darlehensvertrag im Übrigen dem sog. Fremdvergleich stand, so ist ein Missbrauch auch dann nicht gegeben, wenn das Darlehen innerhalb der statistischen Lebenserwartung der Mutter nur anteilig getilgt wird und der Darlehensnehmer den Darlehensgeber beerbt.
Normenkette
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; AO § 42
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
Der Kläger begehrt Eigenheimzulage.
Der Kläger bewohnte mit seiner Familie und seiner Mutter (geb. am 20. Juni 1928) ein seiner Mutter gehörendes Wohngebäude in W. Mit Kaufvertrag vom xx. Juli 1998 veräußerte die Mutter das Grundstück an den Kläger. Der Kaufpreis wurde mit DM 200.000 vereinbart. Der Kläger räumte der Mutter ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnungsrecht an dem Wohnbereich im Erdgeschoss ein. Bewertungsrechtlich handelt es sich bei dem Gebäude um ein Einfamilienhaus.
Am xx. Juli 1998 überwies der Kläger den Kaufpreis an die Mutter. Die Mutter legte den Kaufpreis als Termingeld zu einem Zinssatz von 2,8 % p.a. an. Fällig war das Termingeld am 26. Oktober 1998.
Der Kläger finanzierte den Kaufpreis durch einen bis zum 26. Oktober 1998 gewährten Zwischenkredit der Kreissparkasse N über DM 200.000. Als Sicherheit wurde die Termingeldeinlage der Mutter verpfändet.
Am 26. Oktober 1998 schlossen der Kläger als Darlehensnehmer und die Mutter als Darlehensgeberin einen Darlehensvertrag über DM 200.000. Das Darlehen war mit 4 % p.a. zu verzinsen. Zins- und Tilgung waren monatlich entsprechend einem anliegenden Zins- und Tilgungsplan zu leisten. Die monatliche Rate betrug DM 1.000. Die Laufzeit endete am 26. Mai 2026. Der Darlehensgeber war nach dem Vertrag berechtigt, eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse Sicherheiten erforderlich erscheinen lassen würden.
Die Mutter des Klägers überwies am 26. Oktober 1998 die DM 200.000 auf das Zwischenfinanzierungskonto des Klägers. Damit wurde der Bankkredit abgelöst. Der Kläger richtete einen Dauerauftrag über monatlich DM 1.000 ein.
Nach einem Erbvertrag vom xx.xx 1990 ist der Kläger Alleinerbe der Mutter. Die Mutter hat das Recht, aus wichtigem Grund (z.B. Auszug oder Tod des Klägers) die Schlusserbeneinsetzung zu ändern.
Der Kläger beantragte Eigenheimzulage ab 1998. Mit Bescheid vom xx.xx 1998 lehnte der Beklagte die Festsetzung der Eigenheimzulage ab. Mit am xx.xx 1998 eingegangenem Schreiben legte der Kläger Einspruch ein. Als wirtschaftlichen Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages zwischen der Mutter und dem Kläger wurde angegeben, dass die Mutter bei einer erneuten Geldanlage weniger als 2,8 % Zinsen erhalten hätte. Durch die Darlehensgewährung an den Sohn habe sie 4 % Zinsen erhalten. Der Kläger wiederum hätte bei einer langfristigen Fremdfinanzierung durch eine Bank jährliche Zinsen von mehr als 6 % bezahlen müssen.
Mit Einspruchsbescheid vom xx.xx 1999 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Es liege ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO vor. Im Darlehensvertrag fehle eine Vereinbarung für den Todesfall. Dies sei ein Indiz dafür, dass die Zahlung von monatlich DM 1.000 nicht an der Darlehenshöhe, sondern an dem monatlichen Geldbedarf der Mutter orientiert worden sei. Angesichts des Alters der Mutter sei mit einer Rückzahlung in nennenswerter Höhe zu Lebzeiten der Mutter nicht zu rechnen. Im Jahr 2008 – die Mutter sei dann 80 Jahre alt – sei noch eine Darlehensschuld von DM 150.000 offen. Mit dem Tod würde die Darlehensrückzahlung in Höhe des Erbteils vollständig entfallen. In der Gesamtbetrachtung von Kaufvertrag und Darlehensvertrag würden sich die beiden Verträge wirtschaftlich neutralisieren. Der Darlehensvertrag halte auch dem Fremdvergleich nicht stand. Es müsse eine deutliche Abgrenzung von Unterhaltsgewährung oder verschleierter Schenkung möglich sein. Es sei keine Vereinbarung über die Absicherung des Darlehens getroffen worden.
Mit am xx.xx 1999 eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Ein Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten liege nicht vor. Die Mutter habe das Grundstück dem Sohn nicht geschenkt. Denn der Kläger habe zunächst Schulden bei der Bank gehabt und nun aufgrund des Darlehensvertrages bei der Mutter. Der Kaufvertrag und der Darlehensvertrag dürften nicht ohne weiteres als einheitliches Vertragswerk betrachtet werden. Es sei ein Kaufpreis für das Grundstück vereinbart und bezahlt worden. Eine Vereinbarung über einen Rückfluss haben nicht bestanden. Die Mutter habe nach eigenem Ermessen über das Kapital verfügt.
Das Darlehen sei auch steuerlich anzuerkennen. Es erfülle den Fremdvergleich, weil Grundstück...