rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sog. „Spartenbeiträge” eines Schützenvereins sind umsatzsteuerfrei und schließen den Vorsteuerabzug aus
Leitsatz (redaktionell)
1. Veranstaltet ein gemeinnütziger Schützenverein, der von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge verlangt, Übungsschießen, bei denen der Verein auf vereinseigenen Schießständen allen Mitgliedern die Möglichkeit anbietet, zu bestimmten Zeiten unter Einhaltung bestimmter Regeln mit der eigenen oder einer Vereinswaffe unter der notwendigen Aufsicht und Anleitung aller Schützen am Schießen teilzunehmen, so sind die vom Verein von seinen Mitgliedern bei Teilnahme an den Übungsschießen gesondert erhobenen „Spartenbeiträge”nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei und schließen deswegen den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG aus.
2. Die Spartenbeiträge sind auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts nicht steuerpflichtig.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. m; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig sind die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog. „Spartenbeiträgen” eines Schützenvereins und die damit zusammenhängenden Folgen für den Vorsteuerabzug.
Der Kläger ist ein eingetragener Schützenverein. Nach seiner Satzung vom 7. September 1987 ist Ziel des Vereins, seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen zu vereinigen und das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar sportliche Ziele und wurde mit Freistellungsbescheiden vom 8. Januar 2003 für die Streitjahre 2001 und 2002 sowie vom 20. März 2007 für die Streitjahre 2003 bis 2005 als gemeinnützig im Sinne §§ 51 ff Abgabenordnung (AO) anerkannt.
Der Verein baute in von der Marktgemeinde A mit Nutzungsvertrag vom 18. April 1994 angemieteten Räumlichkeiten ein Vereinsheim mit 16 Luftdruck-Schießständen und einem Büro im Keller sowie einer Gaststätte im Erdgeschoß. Die bis 1996 hierfür aufgewendeten Herstellungskosten betrugen netto 157.179,70 DM (Vorsteuern 21.841,10 DM).
Die Mitglieder des Vereins entrichten neben einer Aufnahmegebühr Jahresbeiträge (§ 7 der Vereinssatzung) und sind damit grundsätzlich berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von seinen Einrichtungen Gebrauch zu machen (§ 6 Satz 1 der Vereinsordnung). Geschossen werden kann aber nur gegen Entrichtung eines gesonderten Entgelts. Die Schießanlage wird den Mitgliedern zweimal wöchentlich gegen einen vom Alter des Schützen und von der Anzahl der Schüsse abhängigen, zusätzlich zu entrichtenden Spartenbeitrag zur Verfügung gestellt. Daneben richtet der Verein jährlich mehrtägige Schießveranstaltungen. Beim sog. Königs- und Nussschießen zahlen die teilnehmenden Mitglieder einen Grundbetrag für zehn Schuss (Königsschießen) bzw. drei Schuss (Nussschießen) und haben darüber hinaus die Möglichkeit, noch weitere Serien von zehn bzw. drei Schuss zu erwerben. Fallweise wird die Schießanlage auch entgeltlich für gemeinschaftliche Vereinsschießen wie auch für ein Gauschießen bereitgestellt. Geschossen wird im Verein nach der jeweiligen Schießstandordnung des Deutschen Schützenbundes. Danach wird jedes Schießen unter Aufsicht einer vom Verein gestellten, verantwortlichen Aufsichtsperson (Standaufsicht) durchgeführt. Die Aufsichtsperson überwacht ständig das Schießen und trägt insbesondere Sorge dafür, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen der Schießstandordnung beachtet werden. Sie hat auch die Aufgabe, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.
Die im Erdgeschoß befindliche Gaststätte wird durch den Verein selbst betrieben und die daraus resultierenden Umsätze jährlich der Umsatzsteuer unterworfen.
Am 2. Januar 2007 gingen beim Finanzamt u. a. die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre (wobei es sich in 2001 um eine berichtigte Umsatzsteuererklärung handelte) ein. In einem Begleitschreiben führte der Prozessbevollmächtigte aus, dass aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Kennemer Golf & Country Club (C-174/00) Mitgliedsbeiträge u. U. Gegenleistung für vom Verein erbrachte Dienstleistungen seien. Die von den Mitgliedern des Vereins (zusätzlich) entrichteten Spartenbeiträge würden daher neben den Einnahmen aus den Schießveranstaltungen ab 2001 der Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterworfen und die Vorsteuern aus dem Schießbetrieb abgezogen. Aufgrund der Änderung der Verhältnisse werde ab 2001 auch der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (UStG) für den Vereinsheimbau geltend gemacht.
Den Aufteilungsschlüssel für die Vorsteuern ermittelte der Kläger n...