Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrechtliche Tarifierung eines SEPIC-Transformers
Leitsatz (redaktionell)
Ein zu einem Einsatz in einem SEPIC-Wandler bestimmter SEPIC-Transformer, der über zwei nicht miteinander verschaltete Wicklungen um einen gemeinsamen Ferritkern verfügt, wobei eine Wicklung 11,5 Windungen und die andere Wicklung 14,5 Windungen aufweist, diese beiden Wicklungen zwar durch die dazwischen liegende Ferritfolie weitgehend induktiv voneinander getrennt werden, allerdings keine vollständige induktive Trennung besteht, sodass eine Energieübertragung von etwa 2 % von einer Spule auf die andere stattfindet, ist aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit als Transformator im zolltariflichen Sinne anzusehen und nicht in die Unterposition 8504 50 95 20 0 KN, sondern in die Unterposition 8504 31 80 90 0 der KN im der im Jahr 2008 gültigen Fassung einzureihen.
Normenkette
KN Pos. 8504 Unterpos. 50 95 20 0; KN Pos. 8504 Unterpos. 31 80 90 0
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die zolltarifliche Einreihung eines SEPIC-Transformers.
Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Forschung, der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von elektronischen Bauelementen, elektronischen Systemen und Software tätig und erbringt damit zusammenhängende Dienstleistungen. Sie führte im Zeitraum von Januar 2008 bis März 2010 eine Vielzahl von Sendungen aus Drittländern ein, die unter anderem einen SEPIC-Transformer mit der Bezeichnung A des Lieferanten B enthielten. Diese Waren überführte die Klägerin in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Angabe der Codenummer 8504 50 20 90 0 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit Zollsatz frei.
Die Ware verfügt über zwei Wicklungen aus … Kupferdraht um einen gemeinsamen Ferritkern, wobei eine Wicklung 11,5 Windungen und die andere Wicklung 14,5 Windungen aufweist. Die Drahtstärke beträgt bei beiden Wicklungen … mm. Zwischen den beiden Spulen befindet sich eine magnetisch wirkende Ferritfolie (…). Die Herstellung der Ware erfolgt im Wesentlichen in der Weise, dass zunächst die erste Wicklung um den Ferritkern gewickelt wird und die beiden Enden des Kupferdrahtes an gegenüberliegenden Pins des Gehäuses der Ware befestigt werden. Anschließend wird die Ferritfolie über der Wicklung angebracht, so dass diese vollständig bedeckt ist. Auf die Ferritfolie erfolgt dann die zweite Wicklung, wobei die beiden Drahtenden an den noch freien beiden Pins am Gehäuse befestigt werden. Die Kupferdrähte der beiden Wicklungen und die vier Drahtenden sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht miteinander verbunden oder verschalten (vgl. …).
Die Ware wird für die beiden Spulen innerhalb eines SEPIC-Wandlers (single ended primary inductance converter) für bestimmte Automative-Anwendungen verwendet. Mit einem SEPIC-Transformer kann Wechselspannung an eine bestimmte Voltanzahl angepasst und damit erhöht oder verringert werden. Dabei wirken die beiden Spulen als Energiespeicher. Über die eine Spule kann die Spannung erhöht und über die andere verringert werden. Dazu wird die Ware über eine (hier nicht zu beurteilende und nicht mit eingeführte) Elektronik gesteuert. Diese Elektronik enthält einen Schalter (so genannter Transistor), dessen Schaltfrequenz für die Erhöhung oder Verringerung der Spannung maßgeblich ist. Reicht die Energie einer Spule zur Erhöhung der Spannung nicht aus, wird auf die in der zweiten Spule gespeicherte Energie zurückgegriffen.
Die Ferritfolie bewirkt eine weitgehende Abschirmung der beiden Wicklungen. Dies führt dazu, dass – wenn ein SEPIC-Transformer wie ein Transformator betrieben würde – weniger als 2 % der Energie übertragen würden, während 98 % der Energie verloren gingen.
Nach einer Außenprüfung betreffend die Einfuhrabgaben im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. März 2010 kam das Hauptzollamt (HZA) zu dem Ergebnis, dass diese Drosselspulen in die Unterposition 8504 31 80 90 0 KN (Zollsatz 3,7 %) einzureihen seien (vgl. Prüfungsbericht vom …).
Aufgrund dessen setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheid vom 14. Dezember 2010 für zwölf Einfuhren im Zeitraum vom 9. Januar bis 4. April 2008 gegen die Klägerin Zoll i. H. v. 584,49 EUR fest.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Januar 2011 Einspruch ein, den das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 10. September 2012 zurückwies.
Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen folgendermaßen: Die Bezeichnung für das betroffene Bauelement sei ihr vom Kunden vorgegeben worden und habe nicht den objektiven Charakter der Einfuhrware getroffen. Tatsächlich handle es sich um eine Doppelspule bzw. nach der Bauform um eine SMD-Drosselspule. Beim Einsatz in einen SEPIC-Wandler sollten sich die beiden Induktivitäten gegenseitig möglichst wenig beeinflussen. In einer SEPIC-Schaltung würden als Energiespeicher zwei Spulen und ein Kondensator arbeiten, wobei die Induktivitäten als eine Doppelspule mit zwei Windungen auf dem gleichen Kern o...