Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerliche Korrektur nach § 9 Nr. 2a GewStG bei einem pauschalierten Betriebsausgaben-Abzugsverbot nach § 8b KStG
Leitsatz (redaktionell)
Ist im Fall einer „Schachtelbeteiligung” an einer anderen inländischen, nicht steuerbefreiten Kapitalgesellschaft die von dieser Schachtelgesellschaft erhaltene Dividendenausschüttung nach § 8b Abs. 1 KStG bei der beteiligten Kapitalgesellschaft steuerfrei, so unterliegt der Hinzurechnungsbetrag bei der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung infolge des pauschalierten Betriebsausgaben-Abzugsverbots nach § 8b Abs. 5 KStG gewerbesteuerlich der für Schachtelbeteiligungen geltenden Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 2a GewStG. Das gilt jedenfalls dann, wenn in unmittelbarem Zusammenhang mit der steuerfreien Dividende tatsächlich keine Betriebsausgaben angefallen sind.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 2a, § 7 S. 1; KStG 2004 § 8b Abs. 1, 5
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung des Bescheides für 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 14. Juli 2005 wird der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) erließ am 14. Juli 2005 einen Bescheid für 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag. Bei einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von 27.665 EUR wurde, unter Einbeziehung eines Gewerbeverlustes aus den Vorjahren in Höhe von 2.651 EUR, und einem abgerundeten Gewerbeertrag von 25.000 EUR der Gewerbesteuermessbetrag auf 1.250 EUR festgesetzt. Das FA ist dabei nicht von der Gewerbesteuererklärung vom 10. Februar 2005 abgewichen.
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wurde von der Klägerin wie folgt ermittelt:
Steuerbilanzgewinn |
638.569 |
dazu: nicht abziehbare Aufwendungen |
+6.596 |
davon ab: inländische Gewinne i.S. d. § 8b Abs. 2 und 3 KStG |
-650.000 |
dazu: nicht abziehbare Betriebsausgaben n. § 8b Abs. 5 KStG (5 %) |
+ 32.500 |
Gesamtbetrag der Einkünfte = Gewinn aus Gewerbebetrieb |
27.665 |
alle Beträge in EUR |
Bei dem genannten inländischen Gewinn in Höhe von 650.000 EUR handelt es sich um eine Dividendenausschüttung einer GmbH (Beteiligungs-GmbH), an der die Klägerin mit 50 % beteiligt ist.
Mit Einspruch vom 1. August 2005 wendet sich die Klägerin dagegen, dass sich im Gewerbesteuermessbescheid das pauschalierte Betriebsausgaben-Abzugsverbot des § 8b Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuererhöhend auswirkt. Im Streitfall handle es sich um eine sog. Schachtelbeteiligung. Bei schachtelprivilegierten Dividenden falle der Hinzurechnungsbetrag des § 8b Abs. 5 KStG unter die Anwendungsvorschrift des § 9 Nr. 2a Gewerbesteuergesetz (GewStG). Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei, Dividenden aus Schachtelbeteiligungen gewerbesteuerlich in voller Höhe zu entlasten.
Über den Einspruch hat das FA noch nicht abschließend entschieden. Im Einspruchsverfahren führte das FA aus, Ausgangsbetrag für die Ermittlung des Gewerbeertrages bei Körperschaften sei der nach den Vorschriften des KStG ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei der Regelung des § 8b KStG handle es sich um eine Einkommensermittlungsvorschrift und diese sei daher bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen. Daher seien im Ausgangsbetrag der Klägerin die Bezüge der Beteiligungs-GmbH nicht mehr enthalten. Die Gewinnanteile könnten nicht mehr nach § 9 Nr. 2a S 1 gekürzt werden.
Mit Schriftsatz vom 29. November 2005 reichte die Klägerin Klage ein und stellte einen Antrag auf AdV bei Gericht.
Das FA verweist in seiner am 17. Januar 2006 eingegangenen Stellungnahme darauf, dass die Voraussetzungen einer Sprungklage (§ 45 Finanzgerichtsordnung – FGO –) bzw. einer Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) nicht vorlägen.
Dazu hat die Klägerin nicht Stellung genommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides vom 14. Juli 2005 den Gewerbesteuermessbetrag so festzusetzen, dass bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb keine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG erfolgt.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).
Zum 1. Januar 2006 ist durch einen Organisationsakt des Freistaates Bayern (vgl. ZustVO vom 1. Dezember 2005, BStBl I 2006, 167) ein gesetzlicher Beklagtenwechsel eingetreten.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist zulässig, und begründet.
1) Die Klage ist zulässig.
Abweichend von § 44 FGO ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO die Klage ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO kann die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Im Streitfall ist die Klage zwar vor Ablauf der genannten Sechsmonatsfrist erhoben w...