rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung der Einkommensteuer, Befangenheitsantrag
Leitsatz (redaktionell)
Soweit die Kläger alle Richter des Senats pauschal abgelehnt haben, ist dieser Antrag offensichtlich unzulässig. Das Ablehnungsgesuch ist nicht hinreichend substantiiert, da es keinen auf die Person des abgelehnten Richters bezogenen individuellen Ablehnungsgrund enthält.
Normenkette
AO § 162 Abs. 1 S. 2; FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO § 42 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2013.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Kfz-Sachverständiger tätig, die Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Nachdem trotz mehrfacher Aufforderung des Finanzamts für das Streitjahr 2013 keine Steuererklärungen abgegeben worden waren, setzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für 2013 mit Bescheid vom 21. August 2015 gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde nicht begründet, auch Steuererklärungen wurden nicht eingereicht.
Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2016 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück und hob gleichzeitig den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Mit der hiergegen erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass sowohl vom Finanzamt als auch vom Finanzgericht die Einsichtnahme in Akten verweigert würde. Die Richter des 7. Senats, namentlich … würden daher wie in den vorangegangenen finanzgerichtlichen Verfahren abgelehnt. Soweit der Kläger Einsicht in die Akten vorangegangener finanzgerichtlicher Streitigkeiten im Finanzamt Kelheim habe nehmen können, sei ihm die Kopie des kompletten Akteninhalts untersagt worden. Soweit er die jeweilige Seitenzahl von einzelnen Akten für die Ausfertigung von Kopien benannt habe, sei er nicht sicher, ob die erhaltenen Kopien mit seiner Anforderung übereinstimmten. Da ihm sein Recht auf Akteneinsicht bislang nicht vollständig zugestanden worden sei, habe er noch keinen steuerlichen Berater beauftragt. Er habe ein Recht darauf, sich steuerrechtlich vertreten zu lassen.
Außerdem erhob der Kläger ebenfalls am 15. Februar 2016 Klage gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbescheids für 2011 und 2012 sowie zusammen mit seiner Ehefrau Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung für die Jahr 2011 und 2012.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids für 2013 vom 21. August 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2016.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 1. März 2016 unter den Aktenzeichen … wurde den Klägern mitgeteilt, dass eine Akteneinsicht nach vorheriger telefonischer Anmeldung in der Geschäftsstelle des Senats möglich sei. Die Kläger haben keine Akteneinsicht genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Gegen die Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids vom 21. August 2015 und der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2016 bestehen keine Bedenken.
2. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln kann. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Erklärungspflichten nicht oder nicht fristgerecht nachkommt (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO).
Im Streitfall haben die Kläger keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 abgegeben, obwohl sie hierzu nach § 149 AO i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuerbesetz (EStG) verpflichtet sind. Das Finanzamt war daher zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt.
3. Die vom Finanzamt gewählte Schätzungsmethode ist grundsätzlich in sich schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig.
Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Ziel der Schätzung ist es, bezogen auf den jeweils festgestellten Sachverhalt die zahlenmäßigen Auswirkungen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen. Deshalb sind alle möglichen Anhaltspunkte, u.a. auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchführung, zu beachten und alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um im Rahmen des der Finanzbehörde Zumutbaren die Besteuerungsgrundlagen wenigstens teilweise zu ermitteln (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933, unter II.2.b.aa der...