rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstand des Klagebegehrens. Vertagung. Aussetzung. Ruhen des Verfahrens. Petition

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Gegenstand des Klagebegehrens i.S. der Einkommensteuer wird bei Vorliegen eines Schätzungungsbescheids nicht durch Einreichung einer Umsatzsteuererklärung ohne Gewinnermittlung hinreichend bezeichnet.

2. Die Einreichung einer Petition bildet weder einen Grund zur Vertagung der mündlichen Verhandlung noch zur Aussetzung des Verfahrens.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 2 S. 2, § 79b Abs. 1, §§ 74, 155; ZPO § 227 Abs. 1, § 251; AO § 162

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) bezog im Streitjahr als Handelsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Mangels Einreichung von Steuererklärungen schätzte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 23. Dezember 2002 die Besteuerungsgrundlagen. Die Einkommensteuer (ESt) wurde auf … EUR festgesetzt. Ferner setzte das FA einen Verspätungszuschlag in Höhe von … EUR fest. Im Laufe des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens reichte der Kl die Kopie einer Umsatzsteuererklärung ein. Mit Änderungsbescheid vom 23. Februar 2004 hob das FA lediglich den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die Einsprüche wies das FA –unter Hinzufügung weiterer Vorläufigkeitsvermerke– mit Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2005 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Steuerfestsetzung beruhe auf Fantasiebeträgen. Es sollten daher die tatsächlich zutreffenden Zahlen angesetzt werden.

Mit am 20. Juni 2006 zugestellter Anordnung vom 13. Juni 2006 wurde dem Kl gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) und § 79b Abs. 1 FGO eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 18. Juli 2006 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens und zur Angabe der Tatsachen (ggf. in Form der Einreichung von Steuererklärungen und der Gewinnermittlung), durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, gesetzt. Hierauf teilte der Kl mit am 21. Juli 2006 bei Gericht eingegangenem Schreiben im Wesentlichen mit, dass alle Steuererklärungen eingereicht worden seien, aber laut FA dort nicht vorlägen. Auch für die folgenden Jahre habe das FA Schätzungsbescheide erlassen, denen nicht die realen Verhältnisse zugrunde gelegt worden seien. Das FA habe sich auch mit einer vergleichsweisen Abgeltungszahlung von 15.000 EUR nicht einverstanden erklärt.

Der Kl beantragt,

den Bescheid über die Festsetzung der ESt 2001 und des Verspätungszuschlags zur ESt 2001 vom 23. Februar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 2005 dahingehend abzuändern, dass der Besteuerung die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen darauf, dass mangels Einreichung einer ESt-Erklärung und einer Gewinnermittlung zu Recht geschätzt worden sei und sich die Schätzung an den Angaben in der Gewerbeanmeldung orientiere. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags halte sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abgabenordnung.

Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unzulässig.

Sie bringt das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.

Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628).

Dieser Voraussetzung genügt die Klage im Streitfall nicht. Es wird nicht dargelegt, inwieweit der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind und den Kl in seinen Rechten verletzen. Nach der Rechtsprechung des BFH reicht im Falle einer wegen fehlender Steuererklärung gemäß § 162 Abgabenordnung vorgenommenen Schätzung die allgemein gehaltene Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt, nicht aus (BFH-Urteil vom 5. Juni 1997 IV R 74/96, BFH/NV 1998, 37). Im Streitfall hat der Kl in der Klageschrift lediglich die Änderung des angefochtenen Schätzungsbescheids dahingehend beantragt, dass die geschätzten Besteuerungsgrundlagen auf die tatsächlichen korrigiert werden. Angaben dazu, von welchen tatsächlichen Grundlagen bei der Festsetzung der ESt auszugehen sein soll, hat der Kl dagegen nicht gemacht. Insbesondere lässt sich aus der Kopie einer Umsatzsteuererklärung –ohne Vorlage einer Gewinnermittlung– keine Konkretisierung des vom Kl begehrten Gewinnansatzes ableiten. Der Umfang des Änderungsbegehrens ist daher nicht hinreichend erkennbar. Das Gericht ist nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entsc...

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