rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für nicht schadstoffarme Kraftfahrzeuge durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Die kraftfahrzeugsteuerliche Höherbesteuerung der als nicht schadstoffarm anerkannten Pkw durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 ist verfassungsgemäß. Die Erhöhung verletzt das GG weder, weil das Kraftfahrzeugsteuerrecht eine Differenzierung zur Minderbelastung von Familien nicht vorsieht, oder aufgrund der fehlenden Berücksichtigung sozialer Belange noch hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes oder der Eigentumsgarantie.

 

Normenkette

KraftStG 1997 § 9 Abs. 1 Nr. 2f; KraftStÄndG 1997; GG Art. 3, 6, 14, 20 Abs. 3

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für nicht schadstoffarme Kraftfahrzeuge durch das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 und eine entsprechende Neufestsetzung der erhöhten Steuer verfassungsgemäß ist.

Der Kläger ließ am 29.03.2000 ein Kraftfahrzeug mit der amtlichen Zulassungsnummer … auf seinen Namen zum Verkehr zu. Es handelte sich um einen Pkw (Tag der Erstzulassung; 03.02.1983), der von einem Automotor angetrieben wird und einen Hubraum von 1576 cm³ aufweist und von der Zulassungsstelle als nicht schadstoffarm eingestuft wurde (Schlüsselnr. zu 1 … 00).

Das Finanzamt (FA) setzte mit KraftSt-Bescheid vom 18.04.2000 (Bl. 3 FA-Akte) die KSt wie folgt fest:

  • Für die Zeit vom 29.03.2000 – 31.12.2000 auf 505,– DM,
  • für die Zeit vom 01.01.2001 – 28.03.2001 auf 189,– DM.
  • für die Zeit ab 29.03.2001 auf 793,– DM jährlich unbefristet.

Mit dem Einspruch (Schreiben vom 22.05.2000, Bl. 4 ff FA-Akte) machte der Kläger geltend, dass die Steuerfestsetzung gegen den durch das Grundgesetz garantierten besonderen Schutz der Familien, sowie die verfassungsmäßig festgelegte Eigentumsgarantie verstoße. Auch sei der Wert des Kfz wegen des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gem. Art. 3 GG zu berücksichtigen.

Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 31.05.2000 (Bl. 7 ff FA-Akte), auf den vorab Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Der BFH habe mit Beschluss vom 05.06.1999 (VII R 86/98, BFHNV 1999, 1645) entschieden, dass die Höhe der Steuersätze für nicht schadstoffarme Fahrzeuge verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

Mit der Klage (Schreiben vom 19.06.2000, Bl. 1 ff FG-Akte) macht der Kläger geltend, dass seine rein verfassungsrechtliche Begründung aus dem Einspruch in der Einspruchsentscheidung nicht verarbeitet worden und damit das rechtliche Gehör verletzt sei. Die Entscheidung des Finanzamts verletze das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde. Er verweist im Übrigen auf seine Einspruchsentscheidung.

Der Kläger beantragt,

den Kraft-Steuerbescheid vom 18.04.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und in Höhe der früheren Besteuerung festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen (Schreiben vom 7. August 2000 Bl. 8 ff FG-Akte).

Vor dem Senat hat am 29. November 2000 mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden.

Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Steuerfestsetzung entspricht der seit 1. Juli 1997 geltenden gesetzlichen Regelung. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 f KraftStG i.d.F. des ÄndG 1997 vom 18. April 1997 beträgt die Jahressteuer für als nicht schadstoffarm anerkannte Pkw, die nicht der Richtlinie 70/220/EWG entsprechen, bis 31. Dezember 2000 41,60 DM und ab dem 01.01.2001 mit 49,60 DM je angefangene 100 ccm. Diese Steuer hat das Finanzamt zutreffend festgesetzt.

Finanzbehörde und Gericht sind an die gesetzlichen Regelungen des KraftStG gebunden. Sie sind nicht befugt, sich an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen und etwa einen abweichenden Steuersatz anzuwenden.

Die hier einschlägige Tarifvorschrift ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 6 GG sieht der Senat nicht. Art. 6 GG als Schutz der Familie steht nur einer Benachteiligung von Verheirateten (mit oder ohne Familie) entgegen, postuliert aber keine allumfassende steuerliche Minderbelastung. Dem Minderbelastungsgedanken hat der Gesetzgeber z. B. im ESt-Recht durch u. a. das Ehegattensplitting, Kinderfreibeträge bzw. steuerfreie Kindergeldzahlungen Rechnung getragen.

Dass der Gesetzgeber in anderen Steuergesetzen eine Differenzierung zur Minderbelastung von Familien nicht vornimmt, hält sich im Rahmen seiner Befugnis, der Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zugrunde zu legen und sich mit einer Typengerechtigkeit zu begnügen. Dies gilt auch für das Kraftfahrsteuerrecht (vgl. BFH-Beschluss vom 05.06.1999 a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Soweit der Kläger darauf hinweist, dass das BVerfG auch bei Verkehrssteuern, insbesondere der Grunderwerbsteuer, gesetzliche Regelungen aufgrund von Art. 6 GG für verfassungswidrig erklärt hat, lag dem jeweils eine gesetzliche Regelung zugrunde, die eine steuerrechtliche Differenzierung zu Lasten vo...

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