rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Korrektur der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 35b Abs. 2 S. 3 GewStG nur bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Änderung des Messbescheids. Übersehen einer gewerbesteuerlichen Organschaft ist keine offenbare Unrichtigkeit. Verbrauch des Änderungsrechts nach § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung für die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheids im Berichtigungswege nach § 35b Abs. 2 S. 3 GewStG ist neben der Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Gewerbeverlust, dass diese Änderung zugleich die Voraussetzungen für die Änderung eines Messbescheids nach § 35b Abs. 1 GewStG oder nach §§ 129, 164, 165, 171 ff. AO erfüllt mit Ausnahme des Erfordernisses der steuerlichen Erheblichkeit.
2. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO liegt nicht vor, wenn in der Gewerbesteuererklärung des Organträgers übersehen wurde, den Gewerbeertrag um die phasengleich vereinnahmte Gewinnausschüttung einer gewerbesteuerlichen Organgesellschaft zu korrigieren, um eine Doppelerfassung des Gewerbeertrags zu vermeiden.
3. Wurde dem Antrag des Organträgers folgend der gegen ihn ergangene Gewerbesteuermessbescheid korrigiert, so ist die Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 4, 5 AO auch dann verbraucht, wenn der Änderungsbescheid materiell unrichtig ist, weil die Höhe des Gewerbeertrags falsch berechnet wurde.
Normenkette
GewStG § 10a S. 2, § 35b Abs. 2 S. 3, § 2 Abs. 2 S. 2; AO §§ 129, 174 Abs. 4-5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
Die Klägerin ist eine AG. Sie betreibt einen Gewerbebetrieb, dessen Gegenstand insbesondere in einer Konzernleitungs- und Holdingfunktion besteht. Im Streitjahr hielt sie u.a. Beteiligungen an der X-GmbH, an der Y-GmbH und an der Z-GmbH. Mit diesen drei Gesellschaften bestand eine gewerbesteuerliche Organschaft, deren Organträgerin die Klägerin war.
Die Klägerin reichte am 5. Oktober 1998 den Jahresabschluss und die Steuererklärungen für das Streitjahr beim Finanzamt ein. In der Gewerbesteuererklärung berücksichtige sie fälschlicherweise nur die gewerbesteuerliche Organschaft mit der X-GmbH und der Y-GmbH. Sie wurde unter dem 5. November 1998 erklärungsgemäß veranlagt. Wegen vorhandener Verlustvorträge betrug der Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag 0 DM. Der vortragsfähige Gewerbeverlust wurde auf … DM festgestellt, der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Die Klägerin und in der Folge auch das Finanzamt hatten zunächst übersehen, dass auch mit der Z-GmbH eine gewerbesteuerliche Organschaft bestand. Nachdem der steuerliche Vertreter diesen Fehler bemerkt hatte, reichte er am 9. April 1999 eine geänderte Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt ein. Darin wurde der Gewerbeertrag der Organgesellschaften um 1.225.844 DM auf … DM erhöht, der Gewinn aus Gewerbebetrieb wurde wie bisher mit … DM erklärt. Weitere Erläuterungen waren nicht beigefügt. Aus den Erläuterungen zur Handelsbilanz der Klägerin ergibt sich, dass in den Bilanzgewinn eine phasengleiche Vereinnahmung des Gewinnanspruchs gegen die Z-GmbH in Höhe von 858.091 DM zuzüglich einer anrechenbaren Körperschaftsteuer von 367.753 DM (gesamt: 1.225.844 DM) eingegangen war. Dem Finanzamt war die entsprechende Steuerbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft am 5. Oktober 1998 zugegangen. Unstreitig hat die Klägerin bei Erstellung dieser Steuererklärung übersehen, ihren Bilanzgewinn um die erfolgte Gewinnausschüttung der Z-GmbH zu kürzen, um eine Doppelerfassung des Gewerbeertrags der Tochtergesellschaft zu vermeiden.
Für die Z-GmbH war unter dem 26. Juli 1999 ein Gewerbesteuermessbescheid ergangen, dem ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.225.843 DM zugrunde lag. Am 10. August 1999 rief der steuerliche Vertreter der Klägerin, der auch die Z-GmbH vertrat, bei der für die Veranlagung der Z-GmbH zuständigen Stelle des Finanzamts an. Er teilte mit, dass das Bestehen der gewerbesteuerlichen Organschaft übersehen worden sei. Der Bescheid für die Z-GmbH sei deshalb aufzuheben. Dem kam das Finanzamt mit Aufhebungsbescheid vom 24. August 1999 nach. Nachdem bei der Veranlagungsstelle der Klägerin die Mitteilung über den Gewerbeertrag und das Gewerbekapital der Z-GmbH, das der Klägerin als Organträgerin der Z-GmbH zuzuordnen war, eingegangen war, erließ diese unter dem 31. August 1999 den nunmehr streitigen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.1997. Die Änderung erfolgte gemäß § 164 Abs. 2 AO, der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Wie von der Klägerin erklärt wurden bei der Ermittlung des Verlustabzugs der Gewinn aus Gewerbebetrieb unverändert mit … DM und der Gewerbeertrag der Organgesellschaften nunmehr mit … DM (= ursprünglich erklärter Gewinn + 1.225843 DM) angesetzt. Es ergab sich ein vortragsfähiger Gewerbeverlust von … DM. Dieser Bescheid erwuchs in Bestan...