rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991, 1992, 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Strittig ist die Berücksichtigung von Schuldzinsen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV).
Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.
Mit Vertrag vom 05.11.1987 erwarben die Kläger das Grundstück FlNr. … der Gemarkung X. im Bereich Y.. Es handelte sich um Grünland. Jedoch hatte die Gemeinde X am 09.05.1980 beschlossen, für den Bereich Y einen Bebauungsplan aufzustellen. Bei der Aufstellung am 10.05.1979 zur ersten Änderung des Flächennutzungsplans war dieses Gebiet als „Allgemeines Wohngebiet” ausgewiesen worden. Jedoch versagte die zuständige Regierung dieser Änderung mit Bescheid vom 18.05.1988 die Genehmigung. Die Versagung erfolgte insbes. aus wasserwirtschaftlichen und immissionsschutzrechtlichen Gründen (s. den Zeitungsartikel vom 16.07.1988, Bl. 17 ESt-Akte 1993). Dies wurde dem Kläger mit Schreiben der Gemeinde X vom 17.07.1990 (Bl. 17 ESt-Akte 1988 = Bl. 11 FG-Akte) mitgeteilt. In diesem Schreiben heißt es noch, die Gemeinde werde „sich bemühen, in einem weiteren Änderungsverfahren für dieses Gebiet eine Genehmigung für Wohnbauzwecke zu erreichen.” Diesen von der Gemeinde bisher nicht aufgegebenen Bemühungen blieb trotz mehrfacher Aktivitäten und Eingaben des Klägers bis heute der Erfolg versagt. Im einzelnen sind folgende Bemühungen des Klägers, die Bauweise seines Grundstücks herbeizuführen, festzustellen:
- Antrag auf Vorbescheid für einen Neubau von 2 Einfamilien-Wohnhäusern mit Garage vom 02.10.1990 (Bl. 12 f. FG-Akte), zu dem die Gemeinde mit Beschluß vom 25.10.1990 (Bl. 14–16 FG-Akte) ihr Einvernehmen erteilte;
- Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans an den Gemeinderat X vom 27.12.1991 (Bl. 17 f. FG-Akte);
- Dringlichkeitsantrag auf Änderung des Flächennutzungsplans vom 20.02.1995 (Bl. 29 f. FG-Akte), gerichtet an den CSU-Fraktionsvorsitzenden;
- Einschaltung des Petitionsausschusses des Bayerischen Landtags im Jahre 1996, die zu folgendem Beschluß vom 13.11.1996 führte: „Die Eingabe wird der Staatsregierung zur Berücksichtigung überwiesen mit der Maßgabe: Die Staatsregierung wird gebeten, den Markt … (X) bei der Erstellung des Flächennutzungsplans tatkräftig zu unterstützen und vierteljährlich über den Fortgang der Planungen zu berichten” (Bl. 60 f. FG-Akte). Aus dem Bericht vom 08.01.1998 (Bl. 64 f. FG-Akte) geht hervor, daß die Gemeinde am 11.12.1997 beschlossen hat, den Landschaftsplan in den Flächennutzungsplan zu übernehmen und den Planer mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Planentwurfs zu beauftragen. Die Verwaltungsgemeinschaft X gab an, daß mit der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Ende Februar 1998 zu rechnen sei.
Hinzu kommen zahlreiche Gespräche des Klägers u.a. mit dem 1. Bürgermeister und Amtsträgern des zuständigen Landratsamts.
Ermittlungen des Beklagten (Finanzamt –FA–) ergaben noch folgendes (Hinweis auf die Aktenvermerke über Telefongespräche mit den Herren … und … am 12.07. und 06.12.1995 von der Gemeinde X und Herrn … sowie einem weiteren Beamten vom zuständigen Landratsamt am 18.07. und 06.12.1995, Bl. 39, 40, 44–46 ESt-Akte 1993): Das Grundstück ist nicht voll erschlossen, denn es wurde 1960–1970 nur ein Sammel-Abwasserkanal verlegt. Der Ortsbereich Y weist verschiedene Probleme auf: denkmalgeschützte Kapelle sowie unebenes Gelände.
Im Schreiben an den Kläger vom 21.02.1995 (Bl. 26 ESt-Akte 1993) faßte die Verwaltungsgemeinschaft X die auch heute noch gegebene Rechtslage wie folgt zusammen: „Den Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan hat der Marktgemeinderat bereits Ende 1992 gefaßt, wegen der derzeit laufenden Flächennutzungsplanung ist aber das Verfahren noch nicht weitergeführt, so daß derzeit keinerlei Baurechte für ihr Grundstück bestehen.”
Die Kläger machten in ihren ESt-Erklärungen seit 1988 die mit dem Erwerb des Grundstücks FlNr. … zusammenhängenden Schuldzinsen als Werbungskosten aus VuV geltend. Sie wurden vom FA erklärungsgemäß für 1988–1990 berücksichtigt (s. den Aktenvermerk vom 10.10.1990, Bl. 19 ESt-Akte 1988).
Die für die Streitjahre 1991, 1992 geltend gemachten Zinsen i.H.v. 15.094 DM und 16.748 DM wurden vorläufig anerkannt, in den endgültigen ESt-Bescheiden 1991, 1992 vom 16.03.1995 aber gestrichen. Die 1993 angefallenen Schuldzinsen i.H.v. 6.380 DM wurden im ESt-Bescheid vom 17.03.1995 nicht berücksichtigt.
Die Einsprüche blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung –EE– vom 13.12.1995, Bl. 47–49 ESt-Akte 1993).
Mit ihrer Klage tragen die Kläger im wesentlichen vor: Bereits im Zeitpunkt des Erwerbs habe es sich um Bauerwartungsland gehandelt, da die Gemeinde X 1980 beschlossen habe, einen Bebauungsplan für den Bereich Y aufzustellen. Sie hätten ihre Bebauungsabsicht nie aufgegeben und seit Jahren tatkräftig darauf hingewirkt, da...