rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Feststellung der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) als Sonderbetriebseinnahme. Abgrenzung der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO zur Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. AO. keine ermäßigte Besteuerung der Vergütung als außerordentliche Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Zahlungen einer EWIV an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Geschäftsführers zu berücksichtigen, wenn der gegenüber der Interessenvereinigung ergangene, die Vergütungen nicht enthaltende Feststellungsbescheid als solcher nach § 180 Abs. 2 AO zu beurteilen ist, weil von einer mangelnden Gewinnerzielungsabsicht der Gesellschaft auszugehen ist; mithin die Annahme einer Mitunternehmerschaft und damit eines auch Feststellungen zur Geschäftsführervergütung beinhaltenden Feststellungsbescheids nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ausscheidet.
2. Die Vergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführer einer EWIV, die vorrangig als Entgelt für seinen Arbeitseinsatz als Geschäftsführer gezahlt werden, sind nicht als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern, wenn keine Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegen und auch eine steuerliche Nichtberücksichtigung als Aufwandsentschädigung ausscheidet.
Normenkette
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, §§ 179, 182 Abs. 2 S. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2, § 24 Abs. 1; EWGV 2137/85 Art. 3 Abs. 1 Sätze 1-2; EWGV 2137/85 Art. 40; Verordnung zu § 180 Abs. 2 § 1 Abs. 1 S. 1; Verordnung zu § 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Besteuerung von Zahlungen für die Tätigkeit als Geschäftsführer bei einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV).
Die Kläger wurden für die Streitjahre 1994 bis 1996 und1998 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in dieser Zeit unter anderem aus einer Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt wurden. Daneben war er Mitglied der Gesellschaft X. EWIV. Die X. EWIV ist eine deutsche und internationale Rechtsanwaltsorganisation mit Sitz in H. Nach Art. 3 der Satzung der Gesellschaft vom 11. Dezember 1992 (Satzung) ist ihr Zweck, eine anwaltschaftliche Kooperation ihrer Mitglieder zu erleichtern und zu entwickeln. Ferner wird sie ausschließlich gegenüber ihren Mitgliedern tätig und hat nicht den Zweck, Gewinn für sich zu erzielen. Der Vorstand der X. EWIV besteht lt. Satzung aus 3 Geschäftsführern, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit gewählt werden (Art. 7 Nummer 2 der Satzung). Daneben besteht auch die Möglichkeit, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Dritter, der nicht Mitglied der Gesellschaft ist, zum Geschäftsführer bestellt wird (Art. 7 Nummer 3 der Satzung). Gemäß der Geschäftsordnung (GO) der X. EWIV vom 11. Dezember 1992 erhalten die Geschäftsführer zum Ausgleich der Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird (§ 10 Abs. 5 GO).
Der Kläger war in den Streitjahren einer der Geschäftsführer der X. EWIV und erhielt hierfür monatliche Zahlungen. Die Zahlungen betrugen in den Streitjahren insgesamt 24.000 DM (1994), 30.000 DM (1995) bzw. 42.000 DM (1996,1998). Die Zahlungen erfasste der Kläger im Rahmen seiner Gewinnermittlung für seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Die Besteuerungsgrundlagen für die Beteiligten an dieser Gesellschaft wurden durch das Finanzamt H einheitlich und gesondert festgestellt, wobei die Zahlungen an die Geschäftsführer nicht in den Feststellungsbescheiden erfasst wurden.
Im Jahr 1997 fand aufgrund der Prüfungsanordnung vom 16. April 1997 eine Außenprüfung beim Kläger u.a. hinsichtlich Einkommensteuer 1993-1995 statt. Im Außenprüfungsbericht vom 2. Juni 1997 erkannte der Prüfer die ermäßigte Besteuerung der Zahlungen für die Geschäftsführertätigkeit bei der X. EWIV nach § 34 EStG nicht mehr an, da hierzu keine Feststellungen in den Feststellungsbescheiden für die X. EWIV enthalten seien.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und änderte u.a. die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre 1994 und 1995. Gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995, jeweils vom 7. August 1997, legten die Kläger Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens ergingen am 16. Mai und 6. Juli 2000 jeweils für beide Streitjahre Änderungsbescheide, die dem klägerischen Begehren jedoch nicht abhalfen.
Auch in den ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerfestsetzungen für 1996 und 1998 gewährte das Finanzamt keine Tarifer...