rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhaftem Telefaxversand. Nachweis der Vermietungsabsicht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn bei Versendung zweier bis auf die Streitjahre im Wesentlicher gleich aussehender Klageschriften mit einem Telefaxgerät es zu einer doppelten Versendung desselben Schriftsatzes kommt und auch aus dem Sendeprotokoll nicht erkennbar ist, dass eine Klageschrift nicht versendet worden ist.

2. Vermietungsabsicht ist nicht nachgewiesen, wenn keine Vermietungsbemühungen erkennbar sind, wobei in einem schwierigen Marktumfeld ein Aushang am schwarzen Brett der Universität und des örtlichen Lebensmittelgeschäfts nicht ausreichend ist.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Jurist und war im Streitjahr hauptberuflich im … nichtselbstständig tätig. Daneben erzielte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Vorträgen. Die Klägerin übte keinen Beruf aus. Im Streitjahr wohnten sie in ….

Die für das Streitjahr abgegebene Einkommensteuererklärung war in verschiedenen Punkten unvollständig. Die Anlage GSE für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die Anlage V für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sollten folgen. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit fehlte für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte die Angabe der Anzahl der Tage und der einfachen Entfernung. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel wurden mit geschätzt 5.000 DM angegeben. Auch bei den außergewöhnlichen Belastungen wurden teilweise geschätzte Zahlen angegeben. Das für die Kläger zunächst zuständige Finanzamt … wich im Einkommensteuerbescheid vom 17.7.2002 in verschiedenen Punkten von der Einkommensteuererklärung ab, insbesondere schätzte es die Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 6.500 DM, berücksichtigte keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und versagte verschiedene als Sonderausgaben geltend gemachte Aufwendungen. Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch. Sie legten eine Aufstellung über die voraussichtlichen Einnahmen aus selbstständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 1.230 DM vor, beanstandeten die fehlende Berücksichtigung der Anlage FW für das eigengenutzte Haus … und kündigten weiteren Sachvortrag an. Dies erfolgte in Form einer mit Schreiben vom 10.6.2003 vorgelegte sog. „Ausarbeitung” mit „Bearbeitungsstand 10. Juni 2003”. Diese enthält eine Auflistung von Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 800 DM sowie eventuell nicht vollständige Betriebsausgaben von 819 DM bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit, von Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Angaben zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Einnahmen 0 DM, Werbungskosten 10,89 % der als Einzelbeträge angegebenen Kosten des Hauses in Königswinter) sowie zu verschiedenen Sonderausgaben. Im Einzelnen wird auf den Inhalt der „Ausarbeitung” verwiesen. Auf die Nachfrage des zwischenzeitlich zuständig gewordenen beklagten Finanzamts (FA) im Schreiben vom 17.5.2013, ob es sich bei den Angaben in der sog. Ausarbeitung um die endgültige Einspruchsbegründung handele, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 30.6.2013, dass die Begründung des Einspruchs noch Zeit benötige. Da keine weitere Begründung eingereicht wurde, erließ das FA mit Datum vom 28.11.2013 eine Einspruchsentscheidung und nahm dabei folgende, von der bisherigen Steuerfestsetzung abweichende Steuerfestsetzung mit teilweise geschätzten Besteuerungsgrundlagen vor:

1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Das Finanzamt ging angesichts der unterschiedlich erklärten Höhe der Einnahmen und der Ausführungen in der Ausarbeitung vom 10.6.2003 davon aus, dass sich Betriebseinnahmen und abzugsfähige Betriebsausgaben im Streitjahr ausgleichen und setzte Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. 0 DM an.

2. Einkünfte aus nichtselbständigen Arbeit

Das Finanzamt setzte wie in der Ausarbeitung vom 10.6.2003 angegeben Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 130 Tage und 15 Entfernungskilometer an. Die sonstigen Werbungskosten schätzte es auf 4.000 DM. Dabei schloss sich das Finanzamt im Bereich der Reisekosten den Ausführungen des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 5.2.2007 an, wonach keine über die dem Kläger erstatteten Reisekosten hinausgehenden Kraftfahrzeugkosten nachgewiesen worden seien. Die Schätzung der Werbungskosten deckten, mit Ausnahme der Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte, sämtliche der in Bruchstücken erklärten Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit ab

3. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Das Finanzamt erkannte keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an und verwies zur Begründung auf die Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 5.2.2007 Az. 5 K 1002/03 im Rechtsstreit der Kläger gegen da...

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