Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Einheitswerts des Betriebs für die Wertgrenze bei der Mittelstands-AfA
Leitsatz (redaktionell)
Für die Ermittlung des Betriebsvermögens i.S.d. § 7g Abs. 2 Nr. 1a EStG bleibt eineausstehende, aber noch nicht eingeforderte Einlage auch dann unberücksichtigt, wenn siein der Bilanz auf der Aktivseite ausgewiesen ist.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1a; HGB § 272; GmbHG § 46 Abs. 2
Beteiligte
Klaas Alu … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer |
Gründe
Die Antragstellerin (ASt.) bildete in ihrer Bilanz zum 31.12.1998 eine Ansparrücklage gem. §7 g Abs. 3 EStG i. H. v. 350 000,00 DM für die Anschaffung neuer Krane. Gleichzeitig nahmsie gem. § 7 g Abs. 1 EStG Sonderabschreibungen i. H. v. 333 233,00 DM vor.
Die zunächst eingereichte Bilanz zum 31.12.1997 weist auf der Aktivseite ausstehende nichteingeforderte Einlagen auf das gezeichnete Kapital i. H. v. 200 000,00 DM und auf derPassivseite ein gezeichnetes Kapital i. H. v. 500 000,00 DM, einen Jahresüberschuß i. H. v. 31226,60 DM und einen Gewinnvortrag auf neue Rechnung i. H. v. 85 023,82 DM aus. Auf derGrundlage dieser Bilanz veranlagte der Antragsgegner (Ag.) die ASt. mit Bescheid vom17.12.1998 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) zur Körperschaftsteuer (KSt) 1997.
Am 15.06.1999 reichte die ASt. eine berichtigte Steuererklärung 1997 und eine berichtigteBilanz zum 31.12.1997 ein mit dem Hinweis, der Vorberater habe im Jahresabschluß 1997keine Rückstellung für Urlaub berücksichtigt. In der Bilanz zum 31.12.1997 ist eineRückstellung für Urlaub i. H. v. 120 063,45 DM angesetzt. Auf der Passivseite der berichtigtenBilanz ist das gezeichnete Kapital mit 500 000,00 DM, ein Jahresfehlbetrag i. H. v. 46 237,85DM und ein Gewinnvortrag auf neue Rechnung i. H. v. 85 023,82 DM ausgewiesen. Auf derGrundlage der berichtigten Bilanz zum 31.12.1997 erließ der Ag. den gem. § 164 Abs. 2 AOgeänderten KSt-Bescheid 1997 vom 28.07.1999.
Im Rahmen der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 1998 ließ der Ag. die gebildeteAnsparrücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG und die Sonderabschreibung gem. § 7 g Abs. 1 EStGnicht zu, da das Betriebsvermögen zum Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres mehr als400 000,00 DM betrage. Als maßgebendes Betriebsvermögen sah der Ag. das gezeichneteKapital i. H. v. 500 000,00 DM zuzüglich des Gewinnvortrags i. H. v. 85 023,82 DM undabzüglich des Jahresfehlbetrages i. H. v. 46 237,85 DM an.
Gegen den auf dieser Grundlage ergangenen KSt-Bescheid 1998 vom 23.09.1999 hat die ASt.Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt. Gleichzeitig hat er eineerneut geänderte Bilanz zum 31.12.1997 eingereicht, in der auf der Passivseite als Kapital dieDifferenz zwischen gezeichnetem Kapital und ausstehender nicht eingeforderter Kapitaleinlageausgewiesen ist.
Mit Verfügung vom 22.11.1999 hat der Ag. die AdV des angefochtenen KSt-Bescheids 1998abgelehnt.
Die ASt. beantragt nunmehr bei Gericht gem. § 69 Abs. 3 FGO die AdV des KSt-Bescheids1998.
Zur Begründung trägt die ASt. vor, die ausstehende nicht eingeforderte Einlage sei alsVermögensposten dem Betriebsvermögen nicht hinzuzurechnen. Die ausstehende Einlage seinicht als Betriebsvermögen anzusehen, da sie dem Betrieb erst dann zu dienen bestimmt sei,wenn die Gesellschafterversammlung die Einforderung beschlossen habe. Der gesonderteAusweis der ausstehenden nicht eingeforderten Einlage sei eine bloße Bilanzierungshilfe. Vorder Einforderung stehe die Einlage nicht als Kapital zur Verfügung. Der Charakter als bloßeBilanzierungshilfe zeige sich auch an der Regelung des § 272 Abs. 1 S. 3 HGB, derzufolge dienicht eingeforderte ausstehende Einlage auch unter der Position gezeichnetes Kapitalausgewiesen werden könne. In den Vermögensteuerrichtlinien 1989 sei für die Ermittlung desBetriebsvermögens ausgeführt, daß die ausstehende Einlage nur dann zum Betriebsvermögengehöre, wenn mit der Einforderung der Einlage gerechnet werden könne. Dies sei im Streitfallnicht der Fall. Bei der ASt. bestehe keine Notwendigkeit, die ausstehenden Einlageneinzufordern.
Die ASt. beantragt,
- die Vollziehung des KSt-Bescheids 1998 vom 23.09.1999 ab Fälligkeit bis einen Monat nachZustellung der Einspruchsentscheidung (EE) i. H. v. 265 418,00 DM ohne Sicherheitsleistungvon der Vollziehung auszusetzen;
- hilfsweise die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Der Ag. beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er trägt vor, zur Feststellung des Betriebsvermögens i. S. d. § 7 g EStG sei maßgeblich auf dieeingereichte Steuerbilanz abzustellen. Diese weise zum 31.12.1997 ein Betriebsvermögen vonmehr als 400 000,00 DM aus. Die nunmehr eingereichte weitere berichtigte Bilanz zum31.12.1997, die das Kapital in anderer Weise ausweise, könne nicht zugrunde gelegt werden, danach § 4 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 9 EStG eine solche Änderung der Bilanz nicht zulässig sei.
Der zulässige Antrag auf AdV ist begründet.
Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 S. 2 FGO kann das Gericht die Vollziehung einesangefochtenen Steuerbescheids wegen...