Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988 (Aussetzung der Vollziehung)
Tenor
1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1988 vom 27.12.1993 wird bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung in dem Klageverfahren 12 K 3875/94 E ausgesetzt.
Die Verfahrenskosten werden dem Antragsgegner auferlegt.
2. Der Streitwert wird auf … festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin (Astin.) schloß im Jahre 1987 mit der … (mit Sitz in … und Verwaltung in …) einen „Verwaltungsvertrag–, nach dem sie dem „Verwalter– ein „Einlagekapital– zur Verfügung stellte, das dieser zusammen mit den Einlagen anderer Investoren dazu benutzen konnte, an US-Börsen spekulative Geschäfte mit dem Ziel eines möglichst hohen Kapitalzuwachses – überwiegend sog. „Stillhaltergeschäfte– – zu tätigen. Der Verwalter verpflichtete sich, das Einlagekapital mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwalten, übernahm jedoch keine Garantie für die Eirzielung eines bestimmten Anlageerfolges. Der Investor sollte 70 % des „Nettowertzuwachses– erhalten. Er hatte die für Börsengeschäfte üblichen Broker-Gebühren sowie Spesen für Verwaltung, Abwicklung und Kontoführung von maximal 3,3 % per anno des Nettovermögens zu entrichten. Die Nettoergebnisse sollten in einem monatlichen Kontoauszug mitgeteilt werden, wobei eventuelle Verluste bis zu drei Monaten vorgetragen werden konnten. Ein Guthaben sollte per Scheck bis zum 15. des auf das Quartalsende folgenden Monats, an den Investor ausgezahlt werden. (Wegen des weiteren Inhalts des „Verwaltungsvertrages– wird auf den Tatbestand der Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion –OFD– … vom 29.09.1994, Seite 2, Finanzgerichts (FG)-Akte 12 V 5416/94 E, Bl. 6, 7, Bezug genommen.)
Aufgrund dieses Vertrages stellte die Astin, der … A. am 09.03.1987 und am 05.07.1988 (Streitjahr) … DM zur Verfügung. Diese wies, obwohl sie mit den von ihr getätigten Börsengeschäften überwiegend – mit Ausnahme des Streitjahres – hohe Verluste erzielte und obwohl von den. Verantwortlichen auch Mittel veruntreut wurden, gegenüber den Anlegern „Renditen– von 0,98 % bis 6,03 % je Monat aus. Die „Renditen– zahlte sie entweder bis zum 15. des dem Quartalsende folgenden Monats per Scheck an den Anleger aus oder schrieb sie ihm, wenn er die Wiederanlage wünschte, seinem Einlagekonto gut. Die Astin, erhielt alle „Renditen– per Scheck ausgezahlt, und zwar in folgender Höhe:
1987: |
…, |
1988: |
… M, |
1989: |
… M. |
im Jahre 1989 kündigte die Astin, den Vertrag und erhielt im selben Jahr ihre Einlagen von insgesamt … DM zurück. Die A. konnte die „Renditen– und Einlagen einzelner Anleger bis zum 15.10.1990 nur durch Anwendung des sog. „Schneeballsystems–, d.h. aus den Einlagen neu geworbener Anleger, leisten. Anfang des Jahres 1991 verlor sie diese Fähigkeit und stellte am 15.01.1991 ihre Zahlungen hochverschuldet ein. Ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt. Die für die … handelnden Personen wurden wegen Betruges rechtskräftig bestraft.
In ihrer im Jahre 1989 abgegebenen Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr gab die Astin. die ausgezahlt erhaltene „Rendite– nicht an. Der Rechtsvorgänger der Antragsgegners (Ag.), das damals örtlich zuständige Finanzamt (FA) …, führte einen Lohns teuer (LSt)-Jahresausgleich durch, der zu einem LSt-Erstattungsbetrag von 0 DM führte (LSt-Jahresausgleichsbescheid 1988 vom 20.11.1989). Nachdem der Rechts Vorgänger des Ag. durch eine Kontrollmitteilung der OFD Düsseldorf vom 06.12.1993 von der Auszahlung der genannten „Renditen– an die Astin, erfahren hatte, behandelte er diese als Einnahmen aus Kapitalvermögen und setzte die ESt für das Streitjahr auf … DM fest (ESt-Bescheid 1988 vom 27.12.1993). Hiergegen hat die Astin, nach Durchführung eines erfolglosen Einspruchsverfahrens fristgerecht Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (FG Münster 12 K 3875/94 E). Den wiederholten Antrag der Astin., die Vollziehung des angefochtenen Bescheides auszusetzen, lehnte sowohl der Rechtsvorgänger des Ag. (Bescheid vom 08.02.1994) als auch der Ag. selbst ab (Bescheid vom 15.04.1994). Die Beschwerde der Astin, hatte, soweit sie das Streitjahr betraf, ebenfalls Keinen Erfolg (Beschwerdeentscheidung der OFD … vom 29.09.1994). Nunmehr hat die Astin. unmittelbar beim FG Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt. Unter Bezugnahme auf ihre Klagebegründung macht sie sinngemäß geltend:
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei ernstlich zweifelhaft. Bei den von der … erhaltenen „Renditen– handele es sich nicht um Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG), sondern um nicht steuerbare Gewinne aus Spiel und Wette, nämlich aus Differenzgeschäften, im Sinne der §§ 762, 764 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder um bereits versteuerte Kapitaleinlagen anderer Anleger. Der Ag. setze den Begriff „Renditen– zu Unrecht mit dem der Zinseinkünfte aus Kapitalüberlassung glei...