Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilungsschlüssel bei der gemischten Verwendung von Eingangsumsätzen
Leitsatz (redaktionell)
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nachstehende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: 1. Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzuwenden, wenn der Pro-rata-Satz nach einer der besonderen Methoden des Art. 173 Abs. 2 Buchst. a, b, c oder d dieser Richtlinie berechnet wird? 2. Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Falle der Vorsteuerberichtigung nach den Art. 184 ff der Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden, wenn der Pro-Rata-Satz im Sinne des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie nach einer der besonderen Methoden des Art. 173 Abs. 2 Buchst. a, b, c oder d dieser Richtline bzw. nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a, b, c oder d der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - berechnet wird? 3. Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach den Art. 184 ff der Richtlinie 2006/112/EG unter Anwendung der Rundungsregel - 2. Frage - dergestalt durchzuführen, dass der zu berichtigende Vorsteuerbetrag zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf einen vollen Prozentsatz auf- oder abgerundet wird?
Normenkette
UStG § 15a; MwStSystRL Art. 173 Abs. 2, Art. 175 Abs. 1, Art. 184 ff, 412; UStG § 15 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006 – Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL (ABL EU Nr. L 347 S.1) bei der Ermittlung des Pro-rata-Satzes anzuwenden ist, wenn der Pro-rata-Satz nicht gemäß Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwStSystRL nach der Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt wird.
I.
Die Klin. betreibt ein Kreditinstitut. Für ihre Umsätze im gewerblichen Kundengeschäft (Darlehen, Kontoführung, Avale, usw.) verzichtete sie ab dem 01.01.2008 auf die in § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) normierte Steuerfreiheit und tätigte in den Streitjahren 2009 und 2010 in diesem Geschäftsbereich steuerpflichtige Umsätze und führte zusätzlich andere steuerpflichtige, aber auch steuerfreie Umsätze aus. Auf der Basis von Margen ermittelte die Klin. die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge für 2009 mit 13,55 % und für 2010 mit 13,18 %, die sie in den Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen für 2009 und 2010 jeweils auf 14 % aufrundete. Die durch den Verzicht auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze an gewerbliche Kunden nach § 15a UStG ausgeführten Korrekturen der in den Vorjahren zu den Umsätzen an gewerbliche Kunden erklärten Vorsteuerbeträge rundete die Klin. zu ihren Gunsten ebenfalls auf 14 % auf.
Eine für die Streitjahre durchgeführte Außenprüfung (Ap, Bericht des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C vom 21.11.2011) stellte fest: Soweit angesichts des Verzichts auf die Steuerbefreiung der Umsätze im gewerblichen Kundengeschäft eine direkte Zuordnung der Vorbezüge zu bestimmten Ausgangsumsätzen nicht möglich sei, bestehe eine mittels sachgerechter Schätzung zu ermittelnde Abzugsmöglichkeit. Nach dem von der Klin. verwendeten Berechnungsschema des sog. Margenschlüssels betrage die abzugsfähige Vorsteuer für 2009 13,55 % und für 2010 13,18 % der Umsätze. Bei der Ermittlung des Vorsteuerabzugs habe die Klin. unter Hinweis auf Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL einen auf 14 % aufgerundeten Prozentsatz angesetzt. Laut dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 24.09.2009 2 K 1061/06 (EFG 2010, 89) bestehe kein Anspruch auf Aufrundung des für den Vorsteuerabzug errechneten Pro-rata-Satzes auf einen vollen Prozentsatz. Gemäß einer Vergleichsrechnung mit einem nicht gerundeten Margenschlüssel seien im Verhältnis zu einer Vorsteuerberechnung mit dem gerundeten Margenschlüssel die für 2009 und 2010 erklärten Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten um 3.569,74 € und um 6.852,15 € sowie aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten um 3.359,44 € und um 356,40 € zu kürzen und die Vorsteuerbeträge für 2009 um 6.929,18 € und für 2010 um 7.208,55 € zu mindern (Tz. 2.2). Aufgrund des Verzichtes der Klin. auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze im Geschäft mit Gewerbekunden seien für die Streitjahre Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG erforderlich. Für die Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG sei der von der Klin. angewandte gerundete Schlüssel nicht zu berücksichtigen, so dass zusätzliche Vorsteuerkorrekturen für 2009 von 1.108,63 € bzw. für 2010 von 636,72 € geboten seien (Tz. 2.3).
Gemäß diesen Feststellungen erließ der Beklagte (Bekl.) am 03.01.2012 geänderte USt-Bescheide für 2009 und...