Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der gesetzlichen Vergütung eines (früheren) Prozessbevollmächtigten
Leitsatz (redaktionell)
Die Erhebung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen und Einreden durch den (früheren) Kläger steht einer Festsetzung der gesetzlichen Vergütung eines (früheren) Prozessbevollmächtigten nach § 11 RVG nur dann nicht entgegen, wenn die Einwendungen vollkommen unsubstantiiert und damit unbeachtlich sind.
Normenkette
RVG § 11
Tatbestand
I.
Die Erinnerungsführer begehren die Festsetzung einer Vergütung für ihre Tätigkeit als (ehemalige) Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsgegners.
Der Erinnerungsgegner führte ein finanzgerichtliches Klageverfahren und bestellte die Erinnerungsführer zu seinen Prozessbevollmächtigten. Mit Urteil vom 07.07.2016 (5 K 2757/13) wurde seine Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen letztere Entscheidung legten die damaligen Prozessbevollmächtigten für den Erinnerungsgegner beim Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, welche später wieder zurückgenommen wurde. Mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19.10.2016 wurde das Verfahren daraufhin eingestellt.
In der Folgezeit führte der Erinnerungsgegner gegen die G GbR, E Straße x, in D sowie gegen zwei für die GbR tätige Rechtsanwälte einen Zivilprozess vor dem Landgericht N in erster Instanz sowie vor dem Oberlandesgericht J in zweiter (Berufungs-)Instanz. In dem Klageverfahren begehrte der Erinnerungsgegner Schadensersatz. Der Schaden habe in einer ungewollten Steuerbelastung bestanden, die sich aus einer Betriebsumstrukturierung ergeben habe. Das Klageverfahren endete mit einer Klagerücknahme des Erinnerungsgegners (vgl. zum Klageverfahren Bl. 153 ff. der Gerichtsakte zu 5 K 2757/13).
Mit Schreiben vom 14.03.2019 (Bl. 146 der Gerichtsakte zu 5 K 2757/13) beantragten die Erinnerungsführer die Festsetzung der Vergütung für die von ihnen für den Erinnerungsgegner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.
Der Erinnerungsgegner gab in seiner Stellungnahme zum Antrag der Erinnerungsführer an, dass die Erinnerungsführer als damalige Prozessbevollmächtige ihm zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geraten hätten, obwohl das Rechtsmittel von Anfang an keine Erfolgsaussichten gehabt habe und daher zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Die Erinnerungsführer hätten auf die fehlenden Erfolgsaussichten hinweisen müssen, was sie jedoch nicht getan hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Erinnerungsgegners vom 28.03.2019 (Bl. 151 f. der Gerichtsakte zu 5 K 2757/13) Bezug genommen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des erkennenden Senates lehnte die Festsetzung der Vergütung mit Beschluss vom 10.07.2019 ab. Er begründete seine Entscheidung unter Verweis auf § 11 Abs. 5 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) damit, dass der Erinnerungsgegner Einwendungen erhoben habe, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten. Hinsichtlich dieser Einwendungen sei von ihm, dem Urkundsbeamten, nicht zu prüfen, ob diese begründet seien. Die vom Erinnerungsgegner erhobenen Einwendungen seien nicht vollkommen unsubstantiiert. Denn dieser habe vorgetragen, dass die Erinnerungsführer ihm pflichtwidrig geraten hätten, die Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 10.07.2019 Bezug genommen (Bl. 194 ff. der Gerichtsakte zu 5 K 2757/13).
Die Erinnerungsführer haben gegen diesen Beschluss am 24.07.2019 Erinnerung eingelegt.
Zur Begründung tragen sie vor, dass ihr Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung zu Unrecht abgelehnt worden sei. Der Erinnerungsgegner habe nicht konkret vorgetragen, dass ihm zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde geraten worden sei. In dem letzten Absatz des Schreibens des Erinnerungsgegners vom 28.03.2019 werde substanzlos und pauschal davon gesprochen, dass sie, die Erinnerungsführer, ihm, dem Erinnerungsgegner, zur Nichtzulassungsbeschwerde geraten hätten. Einen solchen Rat habe es aber nicht gegeben. Denn im Rahmen eines Schreibens vom 28.07.2016 (Bl. 190 f. der Gerichtsakte zu 5 K 2757/13), mit welchem dem Erinnerungsgegner das klageabweisende Urteil vom 07.07.2016 übersandt worden sei, hätten sie nicht die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde empfohlen, sondern es sei lediglich auf die Möglichkeit hierzu hingewiesen worden. Diese Umstände ergäben sich auch aus einem Aktenvermerk des sachbearbeitenden Rechtsanwalts vom 18.08.2016 (Bl. 192 der Gerichtsakte zu 5 K 2757/13). Im Ergebnis habe der Erinnerungsgegner nicht substantiiert dargelegt, dass ihm der Rat zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt worden sei. Darüber hinaus sei zu beachten, dass ihr Vergütungsanspruch im Anwaltsdienstvertrag begründet sei und daher nicht gekürzt oder wegfallen könne. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), z.B. aus dessen Urteil vom 15.07.2014 (IX ZR 256/03). Anders als der Erinnerungsgegner behauptet, seien weder das Klagebegehren noch die Nichtzulassungsbes...