Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Feststellung)
Tenor
Die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheids für 1997 vom 15.03.1999 wird in Höhe von 1.889 DM ausgesetzt. Im übrigen wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 7/10 und der Antragsgegner zu 3/10.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Tatbestand
Streitig ist die Teilaussetzung des Gewinnfeststellungsbescheids für 1997 wegen der Berechnung des Entnahmewerts der privaten PKW-Nutzung.
Der Antragsteller (Ast.) betreibt ein Metallbauunternehmen in der Form der Einzelfirma. Den Gewinn des Streitjahres ermittelte er durch Bestandsvergleich. Im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) berechnete er den Entnahmewert für die private PKW-Nutzung und die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte anhand der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 und § 4 Abs. 5 Nr. 6 (im folgenden: 1 % Regelung) des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Im einzelnen berechnete der Ast. den Ansatz der privaten PKW-Nutzung wie folgt:
Mitsubishi Pajero, Listenpreis brutto 52.052 DM 1 % von 52.052 DM × 12 Monate: |
6.246 DM |
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Fahrten Wohnung Betriebsstätte 52.052 DM × 0,03 % × 13 KM × 11 Monate: |
2.232 DM |
8.478 DM |
Scorpio, Listenpreis brutto 44.000 DM 1 % von 44.000 DM × 12 Monate: |
5.280 DM |
5.280 DM |
Gesamt: |
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13.758 DM |
Allerdings nahm er in der Gewinnermittlung eine Deckelung des Entnahmewerts der privaten Pkw auf 50 % der tatsächlichen Aufwendungen vor. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zur Bilanz in der Bilanzakte Bezug genommen. In die Gewinnermittlung setzte er 7.436,52 DM als Wert der privaten PKW-Nutzung an. Insgesamt wendete der Ast. im Streitjahr an Kfz-Kosten für zwei bilanzierte Pkw und einen bilanzierten Lkw 19.861,10 DM auf. Davon ordnete er pauschal jedem Kfz ein Drittel der Kosten – gerundet 6.620,00 DM – zu. Die AfA für die Pkw betrug 8.139,00 DM.
Der Antragsgegner (Ag.) folgte im Rahmen der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb den Angaben des Ast., mit Ausnahme des Ansatzes für die private PKW-Nutzung. Der Ag. vertrat die Ansicht, daß die private PKW-Nutzung entsprechend der gesetzlichen Ausformung der 1 % Regelung anzusetzen sei und erhöhte den Gewinn um 6.321,48 DM auf 13.758,00 DM.
Gegen den Feststellungsbescheid vom 15.03.1999 legte der Ast. Einspruch ein und begründete ihn damit, daß durch die Anwendung der 1 % Regelung eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung gegeben sei. Den gleichzeitig mit dem Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, soweit sich die Erhöhung des Gewinns von 6.321,48 DM auswirke, lehnte der Ag. ab. Den gegen die Zurückweisung eingelegten Einspruch vom 23.03.1999 wies der Ag. durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 20.04.1999 zurück. Über den Einspruch in der Hauptsache ist noch nicht entschieden.
Mit dem Antrag an das Gericht verfolgt der Ast. sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, daß die Anwendung der 1 % Regelung zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung führe. Es sei zumindest zweifelhaft, ob diese Regelung mit dem Grundgesetz (GG) zu vereinbaren sei. Dies zeige sich insbesondere daran, daß wegen dieser Rechtsfrage unter dem Az. III R 59/98 eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig sei.
Der Ast. beantragt,
die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides für 1997 vom 15.03.1999 um die Erhöhung des Gewinns um 6.321,48 DM für die private PKW-Nutzung auszusetzen.
Der Ag. beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die Ausführungen in seiner EE.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist teilweise begründet.
Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der 1 % Regelung hinsichtlich der Ermittlung und Besteuerung des Entnahmewerts für die private Nutzung von Geschäfts-PKW und für die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Jedoch wurde der Entnahmewert für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte unzutreffend ermittelt.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vergl. Urteil des BFH vom 10. November 1994 IV R 44/94, BStBl. II 1995, S. 814).
Nach der 1 % Regelung in der für das Streitjahr geltenden Fassung ist bei der Gewinnermittlung die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit einem vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist der positive Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen eins...