rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung privater Fahrten mit dem betrieblichen PKW
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Kumulation der Pauschalbesteuerung aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 GG).
2) Zur Frage, ob die gesetzliche Differenzierung zwischen nichtselbständig Tätigen und selbständig Tätigen durch § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG und § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG verfassungsrechtlich zulässig ist.
3) Der Eigenverbrauch durch die private Nutzung des dem Unternehmen zugeordneten PKW ist mit den bei Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, zu bewerten, selbst wenn die Nutzungsentnahme ertragsteuerlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG bewertet wird.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 4, 4 S. 2, § 4 Abs. 5, 5 Nr. 6; UStG § 1 Abs. 1, 1 Nr. 2c; EStG § 6 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen der Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuer (ESt)-Besteuerung 1996 für eine Rechtsanwaltssozietät, ob das Finanzamt (FA) berechtigt ist, neben der Anwendung der sog. 1-Prozent-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zusätzlich eine Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen für betrieblich genutzte Pkw aufgrund der sog. 0,03-Prozent-Regelung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Arbeitsstätte) vorzunehmen. Im Rahmen der Umsatzsteuer (USt)-Festsetzung 1996 ist streitig, ob das FA berechtigt war, auf diese zusätzlich dem privaten Bereich zugerechneten Aufwendungen USt zu erheben.
Die Kläger (Kl.) zu 1) bis 3) sind Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). An der GbR ist außerdem Frau (E.S.) beteiligt. Die Klägerin (Klin.) zu 4) ist die GbR selbst.
Die Kl. erklärten im Rahmen ihrer Feststellungs- und USt-Erklärung 1996 hinsichtlich ihrer teils betrieblich teils privat genutzten Pkws unter Anwendung der sog. 1-Prozent-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG folgende Aufwendungen als betriebliche Sonderbetriebsausgaben:
Kl. zu 1) |
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AfA Mercedes (05.07.1993) |
12.097,80 DM |
bare Kosten |
11.860,90 DM |
Summe: |
23.958,70 DM |
Privatanteil Kfz-Nutzung gemäß § 6 EStG Anschaffungspreis incl. USt 69.562,00 DM monatliche private Nutzung= 695,00 DM × 12 Monate |
8.340,00 DM |
betriebliche Nutzung |
15.618,70 DM |
Hierin sind lt. Erklärung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte enthalten: 230 Tage × 7 km × 0,70 DM = 1.127,00 DM.
Kl. zu 2) |
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AfA BMW 730 i (Anschaffung 1994) |
8.043,48 DM |
bare Kosten |
9.813,46 DM |
Summe: |
17.856,94 DM |
Privatanteil Kfz-Nutzung gemäß § 6 EStG Anschaffungspreis incl. USt 75.000,00 DM monatliche private Nutzung 750,00 DM × 12 Monate |
9.000,00 DM |
betriebliche Nutzung |
8.856,94 DM |
Hierin sind lt. Erklärung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte enthalten: 230 Tage × 7 km × 0,70 DM = 1.127,00 DM.
Kl. zu 3) |
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AfA Jaguar (Anschaffung 1993) |
14.321,74 DM |
bare Kosten |
13.479,33 DM |
Summe: |
27.801,07 DM |
Privatanteil Kfz-Nutzung gemäß § 6 EStG Anschaffungspreis incl. USt 82.346,00 DM monatliche private Nutzung 823,00 DM × 12 Monate |
9.876,00 DM |
betriebliche Nutzung |
17.925,07 DM |
Hierin sind enthalten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: 230 Tage × 30 km × 0,70 DM = 4.830,00 DM.
Der Privatanteil für den Pkw der E.S. wurde im Einzelunternehmen der E.S. steuerlich berücksichtigt.
Das FA erkannte die geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben nicht in vollem Umfang an, weil die Kl. bei der Berechnung der Sonderbetriebsausgaben für Kfz-Nutzung nicht die sog. 0,03-Prozent-Regelung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte berücksichtigt hätten. Es teilte den Kl. mit Schreiben vom 12.09.1997 folgendes mit:
„Die nichtabziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG (Pkw-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) wurden wie folgt ermittelt und einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer als Betriebseinnahme angesetzt (§ 4 Abs. 3 EStG):
KFZ-Kosten Kläger zu 1.:
- 230 × 7 km × 0,70 DM = 1.127,– DM
- 69.562,– DM × 0,03 % × 12 × 7 km = 1.753,– DM
- Differenz: 626,– DM (= nichtabzugsf. Betriebsausgabe)
- × 15 % = 93,90 DM (= USt darauf)
KFZ-Kosten Kläger zu 2.:
- 230 × 7 km × 0,70 DM = 1.127,– DM
- 75.000,– DM × 0,03 % × 12 × 7 km = 1.890,– DM
- Differenz: 763,– DM
- × 15 % = 114,45 DM
KFZ-Kosten Kläger zu 3.:
- 230 × 30 km × 0,70 DM) 4.830,– DM
- 82.346,– DM × 0,03 % × 12 × 30 km = 8.893,– DM
- Differenz: 4.063,– DM
- × 15 % = 609,45 DM”
Das FA setzte im Feststellungsbescheid 1996 vom 17.10.1997 dementsprechend die Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei der GbR unter Berücksichtigung der im Schreiben vom 12.09.1997 mitgeteilten Kürzung bei den Sonderbetriebsausgaben der Kl. fest. Der Bescheid stand unter Vorbehalt der Nachprüfung. Außerdem erließ es dementsprechend den ebenfalls unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden USt-Änderungsbescheid vom 10.11.1997.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Einsprüche trugen die Kl. vor, sie ...