rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuer 1999. (einstweilige Anordnung)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Verfahrenskosten werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Gründe
Die verheiratete Antragstellerin (Astin.) bezieht im Kalenderjahr 1999 (Streitjahr) positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nsA) und aus Vermietung und Verpachtung (VuV), Am 9.4.1999 beantragte sie bei dem Antragsgegner (Ag.) auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck, ihr für das Streitjahr eine Bescheinigung zur Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (630-DM-Arbeitsverhältnis) zu erteilen. Zur Begründung gab sie an, daß der Arbeitslohn für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis 630 DM monatlich betrage und sie außer diesem Arbeitslohn voraussichtlich keine anderen Einkünfte habe. Diesen Antrag lehnte der Ag. unter Hinweis auf die weiteren positiven Einkünfte der Astin, ab (Bescheid vom 13.4.1999). Hiergegen legte die Astin, am 19.4.1999 Einspruch ein und beantragte für den Fall, daß der Ag. dem Einspruch nicht stattgeben wolle, dessen Zustimmung zur Sprungklage. Am 6.5.1999 erhob sie Sprungklage mit dem Begehren, den Ag. zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 39 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der seit dem 1.4.1999 geltenden Fassung (n. F.), eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, zu verpflichten. Der Ag, stimmte der Sprungklage am 14.5.1999 zu. Außerdem begehrt die Astin., den Ag. im Wege vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr die Bescheinigung bereits vor Entscheidung über die Klage zu erteilen. Zur Begründung macht sie geltend:
Die Vorschrift des § 39 a Abs. 6 EStG n. F. sei wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig. Sie behandele, indem sie ausschließlich auf die Höhe der Einkünfte des geringfügig Beschäftigten abstelle und die Summe der Einkünfte beider Ehegatten außer acht lasse, Gruppen von Ehegatten mit insgesamt gleichem Einkommen je nach der Person des Einkunftsbeziehers ungleich, Würde z. B. nicht sie – die Astin. –, sondern ihr Ehemann die Einkünfte aus VuV beziehen, so wäre ihr Arbeitslohn freigestellt, obwohl die Summe der Einkünfte beider Ehegatten gleich hoch wäre. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung (eA) sei erforderlich, weil die Auszahlung des unversteuerten Arbeitslohnes nach § 39 b Abs. 7 EStG n. F. davon abhänge, daß dem Arbeitgeber die Bescheinigung im Sinne des § 39 a Abs. 6 EStG n. F. im Zeitpunkt der Auszahlung vorliege, und unsicher sei, ob die Steuerbefreiung auch noch nachträglich, d. h. nach Ablauf des Kalenderjahres, gewährt werden könne.
Die Astin, beantragt,
im Wege einer eA den Ag. anzuweisen, ihr die Bescheinigung im Sinne des § 39 a Abs. 6 EStG n. F. vorab zu erteilen.
Der Ag. beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt er vor:
Der von der Astin, geltend gemachte Anordnungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil durch die Erteilung der Bescheinigung im Sinne des § 39 a Abs. 6 EStG n. F. das Ergebnis des Hauptverfahrens vorweggenommen würde. Hierdurch würde eine endgültige Regelung getroffen. Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Weder sei der geltend gemachte Anordnungsanspruch gefährdet noch diene die eA der Abwendung wesentlicher Nachteile der Astin. Über die Steuerfreiheit des Arbeitslohnes werde endgültig erst im Einkommensteuer(ESt)-Veranlagungsverfahren entschieden, Durch das zeitliche Aufschieben der Entscheidung über die Steuerfreiheit entstehe der Astin, kein wesentlicher Nachteil.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Erlaß einer eA zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO (sog. Regelungsanordnung) setzt voraus, daß ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
1. Ein Anordnungsanspruch muß sich bei einer Regelungsansordnung aus dem Hauptsachebegehren ableiten lassen. Jedoch selbst wenn der Antragsteller seinen im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch schlüssig und glaubhaft darlegt, kann er in der Regel nicht verlangen, daß durch die vorläufige Regelung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorweggenommen wird (Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 27.7.1994 I B 246/93, Bundessteuerblatt – BStBl. – Teil II 1994, 899 mit weiteren Nachweisen – m. w. N. –). Das verlangt die Astin. jedoch. Sie verfolgt im vorliegenden Verfahren das gleiche Rechtsschutzziel wie im Hauptsacheverfahren, nämlich die Verpflichtung des Ag. zur Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 39 Abs. 6 Satz 1 EStG n. F.
Eine dem Ergebnis des Hauptsacheverfahrens endgültig vorgreifende Regelungsanordnung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich ist, der Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich ist und der Anordnungsgrund eine besondere Intensität aufweist (BFH-Beschluß vom 23.9.1998 I B 82/98, Hö...