rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Teilkapitalleistungen eines Versorgungswerks
Leitsatz (redaktionell)
An der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Teilkapitalleistungen eines Versorgungswerks der Zahnärztekammer nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG mit 50 v. H. bei Rentenbeginn bis 2005 bestehen keine ernstlichen Zweifel.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
Tatbestand
Es ist zu entscheiden, ob eine Teilkapitalleistung des Versorgungswerks der Zahnärzte i. H. v. 140.000 EUR steuerfrei ist (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (EStG)).
Die Antragsteller (Ast.) sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt werden. Der am 24.07.1945 geborene Ast. erzielte als Zahnarzt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Nach dem Versorgungsbescheid des Versorgungswerks der Zahnärztekammer … vom 31.08.2005 erhielt er im Streitjahr 2005 eine einmalige Kapitalleistung i. H. v. 140.000 EUR. Außerdem bezieht er sei dem 01.09.2005 eine Altersrente i. H. v. monatlich 1.690,64 EUR. Nach dem Versorgungsbescheid beträgt das Restkapital 335.131 EUR.
In dem ESt-Bescheid für 2005 vom 27.10.2006 erfasste der Antragsgegner (Ag.) – das Finanzamt (FA) – 50 v. H. des Jahresbetrags der Rente i. H. v. 146.762 EUR, d. h. 73.381 EUR als steuerpflichtig.
Im Einspruchsverfahren machten die Ast. geltend, dass die Renten möglicherweise doppelt besteuert würden. Die Altersvorsorgebeiträge der Selbstständigen seien zum großen Teil aus versteuertem Einkommen gezahlt worden.
Auf Antrag der Ast. ließ der Ag. den Einspruch bis zur Entscheidung des Verfahrens FG Münster 14 K 2406/06 E ruhen. Die zusammen mit dem Einspruch mit Schriftsatz vom 09.11.2006 beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) i. H. v. 24.269,68 EUR lehnte der Ag. mit Bescheid vom 22.11.2006 ab. Den dagegen eingelegten Einspruch lehnte der Ag. in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 12.01.2007 ab. Den nachzuzahlenden Betrag haben die Ast. zwischenzeitlich gezahlt.
Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag verfolgen die Ast. ihr Begehren weiter. Sie legten Teile der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer … vom 03.06.1972 vor. Sie machen geltend, dass die Teilkapitalleistung i. H. v. 140.000 EUR nicht die Voraussetzungen der Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG erfülle. Andernfalls liege eine nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)vom 06.03.2002 – 2 BvL 17/99 – BStBl II
2002, 618 verbotene Doppelbesteuerung vor. Der Ast. habe in den Jahren 1973 bis 2004 Beiträge zum Versorgungswerk i. H. v. 226.668 EUR aus seinem versteuerten Einkommen gezahlt. So setzten sich die Sonderausgaben der Ast. im Jahr 1999 wie folgt zusammen:
freiwillige Beiträge zum Versorgungswerk |
20.102 DM |
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung |
18.274 DM |
Unfallversicherung |
1.946 DM |
Lebensversicherung |
18.043 DM |
Summe |
58.365 DM |
Da sich höchstens ein Betrag i. H. v. 16.730 DM als Sonderausgaben, d. h. 29 v. H. des Gesamtbetrags steuermindernd ausgewirkt habe, sei die Besteuerung der Teilkapitalleistung i. H. v. 50 v. H. zu hoch. Die Aufwendungen der Ast. im Rahmen der Sonderausgaben für die Folgejahre würden betragen:
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
DM |
DM |
DM |
DM |
59.033 |
58.917 |
29.699 |
33.195 |
Diese Beträge seien in ähnlichem Umfang wie im Jahr 1999 als Sonderausgaben berücksichtigt worden.
Die Satzung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer habe mehr den Charakter einer Lebensversicherung, deren Leistungen nicht nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern seien sondern den Bestandsschutz nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG genießen würden.
Die Ast. beantragen sinngemäß,
die Vollziehung des ESt-Bescheids 2005 vom 27.10.2006 i. H. v. 24.269,68 EUR aufzuheben.
Der Ag. beantragt,
den Antrag als unbegründet abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und das Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Steuerakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist nicht begründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit ganz oder teilweise aussetzen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände, gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Die Entscheidung des Gerichts gem. § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO ist allerdings keine Ermessensentscheidung. Vielmehr gelten für sie die gleichen Voraussetzungen wie für die AdV gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO (BFH-Beschluss vom 10.12.1986 – I B 121/86 – BStBl I...