rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Streitig ist, ob der Klägerin (Klin.) gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ein Freibetrag in Höhe von 7.500 DM zusteht.
Die Klin. ist eine im Jahre 1989 gegründete GmbH, die die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Linien- und Gelegenheitsverkehr zum Gegenstand hat. Es handelt sich bei ihr um den im Jahre 1989 verselbständigten Bahnbusbetrieb der Deutschen Bundesbahn für den Bereich … Alleinige Anteilseignerin der Klin. war im Streitjahr 1991 die Deutsche Bundesbahn.
Das beklagte Finanzamt (FA) setzte den einheitlichen GewSt-Meßbetrag 1991 mit Bescheid vom 23.06.1993 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 188.987 DM fest.
Mit ihrem Einspruch vom 08.07.1993 begehrte die Klin. u.a., einen Freibetrag gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG in Höhe von 7.500 DM zu berücksichtigen. Sie vertrat die Auffassung, Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts seien auch in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften betriebene Unternehmen, deren Anteilseigner juristische Personen des öffentlichen Rechts seien.
Der Beklagte (Bekl.) änderte den angefochtenen Bescheid aus anderen Gründen und setzte den einheitlichen GewSt-Meßbetrag 1991 auf 188.737 DM herab; die Gewährung eines Freibetrages nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG lehnte er hingegen ab – Einspruchsentscheidung (EE) vom 10.12.1993 –.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Sie meint, der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG stehe nicht nur Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Form von Eigenbetrieben ohne eigene Rechtspersönlichkeit, sondern auch solchen Unternehmen zu, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften betrieben werden. Zwar differenziere das GewStG im Rahmen des Steuergegenstandes gemäß § 2 GewStG zwischen der Tätigkeit von Kapitalgesellschaften und anderen Betrieben gewerblicher Art der öffentlichen Hand. Demzufolge gelte die Tätigkeit auch der Kapitalgesellschaften, deren Anteile von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden, nach § 2 Abs. 2 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, während andere Betriebe der öffentlichen Hand nach § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) nur dann gewerbesteuerpflichtig seien, wenn sie als stehender Gewerbetrieb im Sinne der allgemeinen Begriffsbestimmung anzusehen seien.
Diese Unterscheidung könne jedoch auf § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG nicht übertragen werden. Denn § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG verwende abweichend von § 2 Abs. 1 GewStDV nicht den Begriff des Gewerbebetriebes, sondern den des Unternehmens. Die Vorschrift habe damit einen weiteren Anwendungsbereich, da unter den Begriff des Unternehmens sowohl nach § 2 Abs. 1 als auch nach § 2 Abs. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtige Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und somit alle Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts fielen.
Auch die körperschaftsteuerliche Begriffsbestimmung des Betriebes gewerblicher Art könne nicht auf das GewStG übertragen werden, da das Steuerrecht den Begriff des Betriebes und des Unternehmens in verschiedenen Steuergesetzen abweichend verwende. Der Unternehmensbegriff sei der Oberbegriff für eine Vielzahl von in unterschiedlichen Formen organisierten Tätigkeiten. Das Unternehmen sei die organisatorische und rechtliche Obergliederung und könne in einzelne Betriebe unterteilt sein. § 2 Abs. 1 GewStG, der den Gewerbebetrieb als gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) definiere, stehe dem nicht entgegen. Denn § 2 Abs. 1 GewStG diene nur der allgemeinen Begriffsbestimmung, um den Umfang der GewSt-Pflicht auf die nicht bereits als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform steuerpflichtigen Gewerbebetriebe zu bestimmen. Im übrigen verwende das GewStG überwiegend den Begriff des Gewerbebetriebes und des Betriebes. Nur in speziellen Fallgestaltungen werde der Begriff des Unternehmens verwandt. Aufgrund dieser Wortwahl sei § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG dahin auszulegen, daß nicht nur Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sondern alle Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts begünstigt seien.
Auch aus dem Wortlaut der übrigen Vorschriften des GewStG sei eine Beschränkung der Freibetragsgewährung auf nicht privatrechtlich organisierte wirtschaftliche Gewerbebetriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht herzuleiten. Dies entspreche auch der herrschenden Meinung in der Literatur (Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 8. Auflage, § 11 Tz. 6, Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz 3. Auflage, § 11 Tz. 3 b). Mit der Freibetragsgewährung sei bezweckt worden, Unternehmen...