Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungseinstellung als Kindergeldaufhebung
Leitsatz (redaktionell)
Stellt die Bundesagentur für Arbeit die Kindergeldzahlung ein und teilt sie gleichzeitig mit, dass das Bestehen eines Kindergeldanspruchs erneut rechtlich zu prüfen sei, handelt es sich um einen - anfechtbaren - Verwaltungsakt.
Normenkette
AO § 118; EStG § 77 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten, die im Rahmen eines Einspruchsverfahrens angefallen sind.
Der Kläger bezog Kindergeld für seinen Sohn D. V., geboren am 03.04.1982. Ab Oktober 2013 stellte die Beklagte die Zahlung des Kindergeldes, ohne jedoch einen entsprechenden schriftlichen Aufhebungsbescheid erlassen zu haben. Der Kläger selbst wandte sich zunächst mit Schreiben vom 04.11.2013 an die Beklagte und bat um Wiederaufnahme der Kindergeldzahlung. Zur Begründung erklärte er, dass er oder sein Sohn keinen Abzweigungsantrag stellen würden, so dass es an einer Rechtsgrundlage für die Einstellung der Kindergeldzahlungen fehle. Die Beklagte entsprach dem Antrag des Klägers nicht. Vielmehr teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2013 mit, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Kindergeldgewährung zu prüfen seien, und bat den Kläger eine Erklärung über die verfügbaren finanziellen Mittel des Kindes bei der Beklagten einzureichen.
Mit Schreiben vom 30.01.2014 forderte die Stadt N. den Kläger dazu auf, auf seinen Sohn einzuwirken, damit dieser einen Abzweigungsantrag verbunden mit einem Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst stelle. Der Kläger teilte der Stadt N. mit, dieser Aufforderung nicht Folge leisten zu wollen. Daraufhin erwiderte die Stadt N. mit Schreiben vom 19.02.2014, dass sie die Abzweigung nicht weiter verfolgen werde.
Mit Schreiben vom 14.02.2015 legte der Kläger Einspruch gegen die Aufhebung der Kindergeldbewilligung ein.
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 19.02.2014 mit, dass dem seitens der Stadt N. gestellten Antrag auf Erstattung des Kindergeldes nach § 104 SGB X nicht entsprochen und die Zahlung des Kindergeldes an den Kläger wieder aufgenommen werde. Es erfolge die rückwirkende Kindergeldauszahlung ab Oktober 2013.
Mit Schreiben vom 28.02.2014 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten Kosten für die außergerichtliche Vertretung in Höhe von 380,80 EUR geltend. Die Beklagte lehnte die Begleichung der Kosten mit Schreiben vom 11.03.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass § 77 EStG, der eine Kostenerstattung nur in Einspruchsverfahren zu Festsetzungsverfahren vorsehe, nicht einschlägig sei. Ebenfalls am 11.03.2014 erließ die Beklagte eine Einspruchsentscheidung, mit der sie den Einspruch des Klägers vom 14.02.2014 als unzulässig zurückwies. Zur Begründung der Einspruchsentscheidung führte die Beklagte aus, dass die seinerzeitige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes keinen Verwaltungsakt nach § 118 AO darstelle. In der Einspruchsentscheidung verfügte die Beklagte, dass die dem Kläger im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen nicht von ihr übernommen werden.
Am 14.04.2014 legte der Kläger erneut Einspruch bei der Beklagten ein. Der Einspruch richtete sich gegen die Versagung der Kostenübernahme durch die Beklagte. Zugleich hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Die Beklagte wies den Einspruch gegen die Versagung der Kostenübernahme mit weiterer Einspruchsentscheidung vom 14.04.2014 zurück, woraufhin der Kläger nochmals Klage erhob. Die beiden Klageverfahren, die jeweils die identische Streitfrage der Kostenübernahme betrafen, sind durch Gerichtsbeschluss vom 22.08.2014 miteinander verbunden worden und werden unter dem vorliegenden Aktenzeichen weitergeführt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Kostenerstattungsanspruch für die Kosten des Einspruchverfahrens gem. § 77 Abs. 1 EStG bestehe. Zwar habe die Beklagte keinen schriftlichen Aufhebungsbescheid hinsichtlich des zuvor bewilligten Kindergeldes erlassen. Jedoch liege in der tatsächlichen Einstellung der Kindergeldzahlung ein gleichzusetzender Sachverhalt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahren sei mit Blick auf die streitigen Rechtsfragen auch notwendig gewesen.
Der Kläger beantragt – sinngemäß –,
die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 11.03.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2014 zu verpflichten, die infolge des Einspruchsverfahrens entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten, und
festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der vom Kläger geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht besteht. § 77 EStG sehe eine Kostenerstattungspflicht vor, soweit ein Einspruch gegen eine Kindergeldfestsetzung erfolgreich war. Eine solche erfolgreiche Einspruchsentscheidung sei vorliegend nicht ergangen. Bei dem Schreiben vom 19.02.201...