Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung der sog. Ausgangslohnsumme und Berücksichtigung von Vergütungen an Geschäftsführer/Mitunternehmer
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung der gesondert festzustellenden Ausgangslohnsumme im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 3 ErbStG i. V. m. § 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG a. F. sind Vergütungen an Beschäftigte eines Betriebs auch dann einzubeziehen, wenn diese nach dem Erwerb entsprechend der ertragsteuerlichen Qualifikation keinen Arbeitslohn, sondern gewerbliche Einkünfte beziehen. Eine teleologische Reduktion des § 13a Abs. 4 Satz 1 ErbStG a. F. dahingehend, dass derartige Vergütungen in der Ausgangslohnsumme nicht anzusetzen sind, ist nicht vorzunehmen.
Normenkette
ErbStG a.F. § 13a Abs. 1a, 4 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG a.F. § 13a Abs. 1 S. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Gehälter, die die späteren Erwerber eines Unternehmens in der Zeit vor dem Erwerb als angestellte Geschäftsführer erhalten haben, bei der gesonderten Feststellung der Ausgangslohnsumme nach § 13a Abs. 1a Erbschaftsteuergesetz (– ErbStG –) in der am 31.12.2012 geltenden Fassung(– ErbStG a. F. –) zu berücksichtigen sind, wenn die Erwerber nach dem Erwerb als Mitunternehmer und folglich nicht mehr als Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind.
Der Vater des Klägers, Herr I. X., betrieb als Einzelkaufmann eine Fabrikation von Dachrinnen und anderen Metallwaren. Der Kläger und einer seiner beiden Brüder, Herr N. X., waren als Geschäftsführer bei dem Einzelunternehmen ihres Vaters angestellt.
Mit notariellem Vertrag vom 19.12.2012 übertrug der Vater des Klägers im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sein Einzelunternehmen schenkweise zum 31.12.2012 auf die I. X. OHG, an der der Kläger sowie seine beiden Brüder, Herr N. X. und Herr L. X., je zu 1/3 beteiligt sind.
Das Finanzamt E-Stadt forderte beim Beklagten die gesonderte Feststellung unter anderem der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme des Einzelunternehmens auf den 31.12.2012 an. Nach Aufforderung des Beklagten gaben der Kläger, sein Vater und seine beiden Brüder Erklärungen zur Feststellung des Bedarfswerts für den Gewerbebetrieb auf den 31.12.2012 ab. In diesen wurden unter anderem die Ausgangslohnsumme in Höhe von 1.964.254 Euro sowie die Anzahl der Beschäftigten mit mehr als 20 erklärt.
Am 17.06.2013 erließ der Beklagte entsprechende Bescheide unter anderem über die gesonderte Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten nach § 13a Abs. 1a ErbStG auf den 31.12.2012, in denen die Ausgangslohnsumme wie erklärt in Höhe von 1.964.254 Euro festgestellt wurde. Auf der in der Verwaltungsakte des Beklagten enthaltenen Verfügung zu diesen Bescheiden ist unter Ziff. D. die Angabe, dass die Anzahl der Beschäftigten auf 20 Personen festgestellt wurde, handschriftlich korrigiert, indem die Zahl „20” durchgestrichen und durch „≫20” ersetzt wurde. Entsprechende Bescheide ergingen an den Vater des Klägers, wobei die Anzahl der Beschäftigten auf der dazugehörigen Verfügung ebenfalls handschriftlich korrigiert wurde. Sämtliche Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit Schreiben vom 30.07.2013 beantragte der Vater des Klägers die Änderung der Bescheide nach § 164 Abgabenordnung (– AO –) mit der Begründung, in der erklärten Ausgangslohnsumme seien irrtümlich die Gehälter des Klägers und dessen Bruders enthalten gewesen. Da die Gehälter des Schenkers und des Beschenkten weder die Ausgangslohnsumme noch die Mindestlohnsumme beeinflussen dürften, sei die Ausgangslohnsumme entsprechend um 642.012 Euro zu mindern.
Dieser Änderungsantrag war Gegenstand einer Betriebsprüfung bei dem Kläger, seinem Vater und seinen beiden Brüdern, welche unter anderem hinsichtlich der gesonderten Feststellung der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten angeordnet worden war. Im Betriebsprüfungsbericht vom 13.12.2016 hielt das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C-Stadt fest, dass die Vergütungen an den Kläger und dessen Brüder nach der Einbringung des Einzelunternehmens in die I. X. OHG nicht in die Berechnung der Mindestlohnsumme einzubeziehen seien. Eine Einigung hinsichtlich der Ausgangslohnsumme sei in der Betriebsprüfung nicht erreicht worden.
Unter Hinweis auf den Betriebsprüfungsbericht wurden am 09.01.2017 die Feststellungsbescheide vom 17.06.2013 geändert, wobei die Ausgangslohnsumme unverändert mit 1.964.254 Euro festgestellt wurde. In der Verfügung wurde die Anzahl der Beschäftigten auf 20 Personen festgestellt, ohne dass diese Zahl handschriftlich korrigiert wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde mit Bescheid vom 06.02.2017 aufgehoben.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinen Einsprüchen vom 03.02.2017 und 09.02.2017, die mit der einheitlichen Einspruchsentscheidung vom 31.08.2017 als unbegründet zurückgewiesen wurden.
Die am 25.09.2017 erhobene Klage richtet sich insbesondere dagegen, dass die Gehälter des Klägers und seines Bruders aus ihrer Tätigkeit als...