Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten i.S. des § 13a Abs. 4 ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Anzahl der Beschäftigten i.S. des § 13a Abs 4 ErbStG ist anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen
2. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist ebenfalls Beschäftigter im Sinne des § 13a ErbStG, auch wenn er kündigungsschutz- bzw. sozialversicherungsrechtlich ggf. kein Arbeitnehmer ist, und zwar unabhängig davon, ob der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist.
3. Auch geringfügig Beschäftigte sind bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten einzubeziehen.
4. Dasselbe gilt für Beschäftigte, die neben ihrer Beschäftigung im konkreten Betrieb anderweitige Beschäftigungsverhältnisse haben, und zwar unabhängig davon, mit wie vielen Stunden sie im konkreten Betrieb tätig sind und ob die Beschäftigung in einem anderen Betrieb möglicherweise den Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet.
5. Die Ausnahmevorschrift des § 13a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ErbStG ist dahingehend eng auszulegen, dass dem Passus "nicht ausschließlich" kein eigener Anwendungsbereich zukommt und nur Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz bleiben, die nicht überwiegend in dem Betrieb tätig sind.
Normenkette
ErbStG § 13a Abs. 4, 1a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anzahl der für Zwecke einer Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert und einheitlich festgestellten Beschäftigten der Klägerin und über die Folgefrage, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Ausgangslohnsumme erforderlich ist.
Am 00.07.2012 verstarb Herr E.. Die Beigeladenen zu 1. bis 3., der Sohn bzw. die Enkel des Erblassers, wurden aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und dessen vorverstorbener Ehefrau vom 00.00.1980 zu gleichen Teilen (Schluss-)Erben des Erblassers.
Der Erblasser war Alleingesellschafter der Klägerin, einer Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, sowie Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks, welches der Klägerin zur Nutzung überlassen war. Die Beteiligung an der Klägerin war dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Erblassers zugeordnet. Zwischen dem Einzelunternehmen des Erblassers als Besitzgesellschaft und der Klägerin als Betriebsgesellschaft bestand eine Betriebsaufspaltung für Ertragssteuerzwecke.
Bei der Klägerin waren im Jahr 2012 – neben 18 Vollzeitkräften – der Erblasser als (Gesellschafter-)Geschäftsführer sowie die zwei nicht als Vollzeitkräfte tätigen Reinigungskräfte Frau Q. und Frau S. beschäftigt.
Frau Q. war nach den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen im Jahr 2012 für die Klägerin regelmäßig, so auch im Juli 2012, mit 26 Stunden pro Monat (Ausnahmen: 28 Stunden im August und Oktober, 24 Stunden im September) bei einem Stundenlohn von 7,15 Euro tätig (entspricht 185,90 Euro bzw. 200,20 Euro bzw. 171,60 Euro pro Monat). Ihr Jahreslohn bei der Klägerin belief sich im Jahr 2012 auf 2.245,10 Euro. Ausweislich der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung gemäß § 25 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) war sie im Jahr 2012 bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) mit einem Jahresbruttoarbeitsentgelt von 2.245 Euro beschäftigt.
Daneben war Frau Q. im Jahr 2012 auch bei der J. GmbH & Co. KG beschäftigt. Bei einem Stundenlohn von 9 Euro erhielt sie dort exemplarisch in den Monaten Juni und August 2012 jeweils Gehalt für 18 Arbeitsstunden (entspricht 162 Euro) bzw. im Juli 2012 für 22 Arbeitsstunden (entspricht 198 Euro), wobei das Gehalt für jeweils zwei Stunden pro Monat auf einem Urlaubsanspruch beruhte. Auf der Lohnabrechnung für Juli 2012 ist der Gesamt-Bruttoverdienst für das bis dahin abgelaufene Jahr mit 1.179 Euro ausgewiesen. Nach der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung gemäß § 25 DEÜV war Frau Q. im Jahr 2012 bei der J. GmbH & Co. KG ebenfalls als geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit einem Jahresbruttoarbeitsentgelt von 1.994 Euro beschäftigt.
Ausweislich der vorliegenden monatlichen Lohnabrechnungen war Frau Q. bei der Klägerin ab dem 24.11.2006 und bei der J. GmbH & Co. KG ab dem 12.08.2002 beschäftigt.
In ihrer schriftlichen Zeugenerklärung aufgrund des Fragenkatalogs des Berichterstatters vom 02.08.2023 erklärte Frau Q., dass ihr keine schriftlichen Arbeitsverträge zu den beiden Beschäftigungsverhältnissen mehr vorliegen würden, wobei sie sich ohnehin unsicher sei, ob schriftliche Arbeitsverträge überhaupt abgeschlossen worden seien.
Frau S. war nach den beiden vorliegenden Lohnabrechnungen Juni und Juli 2012 bei der Klägerin in diesen Monaten mit einer Arbeitszeit von 45,5 Stunden pro Monat bei einem Stundenlohn von 8,15 Euro (entspricht einem Monatslohn von 370,83 Euro) beschäftigt. Auf der Lohnabrechnung für Juli 2012 ist der Gesamt-Bruttoverdienst für das bis dahin abgelaufene Jahr mit 2.595,81 Euro angegeben. Als Eintr...