Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Ermittlung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen bei der Muttergesellschaft unter Berücksichtigung der Gewinne von Tochterpersonengesellschaften. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 13/24)
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen der Ermittlung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen bei einer Mutterpersonengesellschaft ist aufgrund der betriebsbezogenen Betrachtung („im Unternehmen erwirtschaftete Gewinne”) und der Behandlung der Ober- und Untergesellschaften als selbständige und getrennt voneinander zu betrachtende betriebliche Einheiten der Gewinnbegriff für Zwecke der doppelstöckigen bzw. mehrstöckigen Personengesellschaft dahingehend zu modifizieren, dass die Gewinne der Untergesellschaften nicht bereits im Jahr der Entstehung in den Gewinn der Obergesellschaft einbezogen werden können, sondern erst bei Auszahlungen wie Entnahmen oder Einlagen zu behandeln sind.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4a
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Klägerin im Streitjahr 2001 nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abziehbare Schuldzinsen zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, die im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Sie ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG. Gegenstand der Klägerin war der Erwerb und die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen sowie die Bereitstellung von Dienstleistungen, die zu einer wirtschaftlichen Unternehmensführung der Beteiligungsunternehmen notwendig sind.
Die Klägerin war im Streitjahr Führungsholding der A Gruppe. An der Klägerin waren – neben der vermögensmäßig nicht beteiligten Komplementärin – ausschließlich natürliche Personen als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG beteiligt. Die Klägerin war im Streitjahr alleinige Kommanditistin der C GmbH & Co. KG und der D A GmbH & Co. KG. Die Klägerin erzielte aus der C GmbH & Co. KG im Streitjahr laufende Einkünfte i.H.v. … € (… DM). In diesem Gewinnanteil waren negative Einkommen von Organgesellschaften i.H.v. insgesamt … € (… DM) enthalten. Aus der D A GmbH & Co. KG erzielte die Klägerin im Streitjahr laufende Einkünfte i.H.v. … € (… DM) sowie einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 3 Nr. 40 EStG i.H.v. … €. Im Gewinn der D A GmbH & Co. KG waren Einkommen von Organgesellschaften i.H.v. … € (… DM) enthalten.
Mit der E GmbH bestand im Streitjahr lediglich eine gewerbesteuerliche Organschaft.
Der Gewinn der Klägerin betrug im Jahr 2001 einschließlich der Beteiligungserträge aus der C GmbH & Co. KG und der D A GmbH & Co. KG …€ (…DM) und nach Kürzung der Beteiligungserträge aus Tochterpersonengesellschaften – …€ (- …DM). Zur genauen Ermittlung des Verlustes wird auf die Klagebegründung vom 16.08.2021 verwiesen (Bl. 42 d.GA).
Die Einlagen in die Klägerin betrugen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, im Streitjahr … DM und die Entnahmen … DM.
Die Klägerin hatte mit ihren Tochtergesellschaften, insbesondere der C GmbH & Co.KG und der D A GmbH & Co. KG eine Cash-Pool-Vereinbarung geschlossen.
Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung F (nachfolgend GKBP) führte ab dem Jahr 2006 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2004 durch. Im Rahmen der Betriebsprüfung trafen die Prüfer ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 25.11.2008 unter anderem folgende Feststellungen:
Bei der Klägerin sei im Streitjahr Zinsaufwand i.H.v. insgesamt … € (…DM) angefallen. Dieser Zinsaufwand setze sich ausweislich der Berechnungen im Bericht der GKBP aus Zinsaufwand für Kontenclearing i.H.v. … €, Zinsaufwand für Bankschulden i.H.v. … € und Nachzahlungszinsen für Steuern i.H.v. … € zusammen. Den Zinsaufwand für Kontenclearing ermittelten die Prüfer dabei durch Saldierung von Zinsertrag und Zinsaufwand unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Die Berechnung ergibt sich aus Anlage 8d zum Betriebsprüfungsbericht, auf die wegen ihres Inhalts Bezug genommen wird.
Weiter gingen die Prüfer der GKBP für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG von einem Gewinn der Klägerin i.H.v.- … (- … DM) aus und ermittelten unter Berücksichtigung von der Entnahmen und Einlagen Überentnahmen i.H.v. … DM.
Hieraus folgend kamen die Prüfer zu dem Ergebnis, dass die zuvor errechneten Schuldzinsen nicht abzugsfähig seien. Auf die nachfolgende Berechnung wird Bezug genommen.
|
2001 |
Schuldzinsen |
…DM |
Sockelbetrag |
- 4.000,00 DM/2.050,00 € |
Höchstbetrag |
…DM |
Überentnahmen |
…DM |
6% hiervon |
… DM |
Hinzurechnungsbetrag |
… DM |
Hierzu führten die Prüfer aus, dass die zuzurechnenden Organeinkommen nicht berücksichtigt worden seien, da nach Randnummer 8 des BMF-Schreibens vom 17.11.2005 – IV B 2-S 2144-50/05 auf den Gewinn des jeweiligen Betriebs abzustellen sei. Die Gewinnabführung sei erst bei der tatsächlichen Durchführung wie eine Einlage behandelt worden. Der im Clearingverfahren entstandene Zinsaufwand sei unter Berücksichtigung wi...