Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Rechnungsabgrenzungspostens beim Leasing mit degressiven Raten
Leitsatz (redaktionell)
Vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen eines Mobiliarleasingvertrages degressiveLeasingraten, so ist für den den linearen Wert übersteigenden Teil der Leasingrate keinRechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 1
Nachgehend
Gründe
Streitig ist, ob für degressive Leasingraten Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden sind.
Die Klägerin (Klin.) betreibt die Herstellung und den Vertrieb von Autoersatzteilen aller Artsowie die Beteiligung an Unternehmen gleicher Zwecke.
Im Jahre 1997 führte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung bei der Klin. für die Jahre 1991 bis1994 eine Betriebsprüfung durch.
Die Betriebsprüfung stellte fest, daß die Klin. ihre Maschinen z. T. geleast und mit denLeasinggebern Verträge über degressive Leasingraten abgeschlossen hatte. Die Leasingratenwaren in der Regel in folgender Weise gestaffelt:
1. bis 12. Monat 3,55 % der Anschaffungskosten
13. bis 24. Monat 2,24 %
25. bis 51. Monat 1,46 %.
Bei einer Veränderung der Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes änderten sich dieLeasingraten im gleichen Verhältnis. Bis zur Bezahlung des Leasinggegenstandes behielt sichder Leasinggeber vor, die Leasingraten entsprechend der Änderung des Kapitalmarktzinses, derden Leasingraten zugrunde lag, anzupassen. Eine Kündigung des Leasingvertrages war nur auswichtigem Grund zulässig. Dem Kündigenden war der durch die Kündigung entstehendeSchaden zu ersetzen. Bereits vereinnahmte Beträge sollten mit dem Schaden verrechnet werden.Ein etwaiger Überschuß sollte dem Leasingnehmer zurückgezahlt. DieErhaltungsaufwendungen während der Grundmietzeit hatte der Leasingnehmer zu tragen.
In einigen Verträgen waren Zusatzvereinbarungen „Teilamortisation”geschlossen. In diesen war festgehalten, daß sich die Vertragsparteien einig waren, daß durchdie Zahlung der Leasingraten in der Leasinglaufzeit die Aufwendungen des Leasinggebers fürdie Beschaffung des Leasinggegenstandes nicht voll gedeckt sind. Desweiteren war vereinbart,daß der Leasinggeber bereit war, mit dem Leasingnehmer einen Anschlußleasingvertragabzuschließen Sollte ein Anschlußleasingvertrag nicht zustandekommen, bot der Leasingnehmerin dieser Zusatzvereinbarung dem Leasinggeber verbindlich an, den Leasinggegenstand unterAusschluß von Gewährleistungsansprüchen zu einem Kaufpreis in Höhe von 10 % derAnschaffungskosten zuzüglich Mehrwertsteuer zu kaufen. Machte der Leasinggeber von diesemAngebot des Leasingnehmers keinen Gebrauch und erzielte der Leasinggeber bei Verkauf desLeasinggegenstandes an einen Dritten einen über zehn Prozent der Anschaffungskostenliegenden Kaufpreis, so stand der Nettoerlös dem Leasingnehmer zu 75 % und demLeasinggeber zu 25 % zu.
In anderen Verträgen war eine Zusatzvereinbarung zu Verlängerungs- und Kaufoptionengeregelt. Nach diesen Vereinbarungen hatte der Leasingnehmer dem Leasinggeber drei Monatevor Ablauf des Leasingvertrages verbindlich mitzuteilen, ob er den Leasinggegenstandweiterhin leasen oder kaufen wollte. Mit Zugang der Mitteilung beim Leasinggeber kam einAnschlußleasingvertrag oder ein Kaufvertrag zustande. Der Kaufpreis entsprach dem zum Endeder Leasinglaufzeit unter Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelleermittelten Buchwert oder dem niedrigeren gemeinen Wert.
In einigen Leasingverträgen wurden zudem sogenannte Vorlaufzeiten vereinbart, in denen dieMietzahlungsverpflichtungen vor der Nutzungsüberlassung der Maschinen begannen.
Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, wenn degressive Leasingraten mit festermehrjähriger Laufzeit vereinbart seien, sei die Summe der während der vertraglichen Laufzeitgeschuldeten Raten in jährlich gleichbleibenden Beträgen auf die Laufzeit zu verteilen. Die inden ersten Jahren über diesen rechnerischen linearen Jahresaufwand hinausgehenden Beträgeseien als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und in den Jahren, in denen dieLeasingraten niedriger als der rechnerische Jahresaufwand sind, gewinnmindernd linearaufzulösen.
Entsprechend dieser Auffassung aktivierte die Betriebsprüfung die degressiven Leasingratenwie folgt
|
31.12.1991 |
31.12.1992 |
31.12.1993 |
degressiveLeasingraten |
1.805.975DM |
1.987.300DM |
1.563.901DM |
Der Beklagte (Bekl.) schloß sich der Auffassung der Betriebsprüfung an und erließ die gem. §164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheide 1991bis 1993 vom 29.07.1997.
Die von der Klin. dagegen erhobenen Einsprüche wies der Bekl. mit Einspruchsentscheidungvom 13.10.1997 als unbegründet zurück.
Mit der Klage verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter und trägt vor, dem vom Bekl.herangezogenen Urteil des BFH, BStBl. II 1982, 696 liege ein ungewöhnlicher Sachverhaltzugrunde. Mit einem Standard-Leasingvertrag mit degressiven Leasingraten sei der BFH-Fallnicht vergleichbar. Im Streitfall seien die Verträge auf die Fina...