Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen einer steuerbefreiten Leistung durch Abschluss von Darlehensverträgen
Leitsatz (redaktionell)
Es handelt sich im Streitfall um ein Finanzgeschäft i.S.d. Art. 135 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, denn bei der von der Stpfl. gegenüber den Kapitalanlegern bzw. Gläubigern eingegangenen Verbindlichkeit handelt es sich um eine Geldverbindlichkeit gem. § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG. Die erstmalige Eingehung einer Darlehensverbindlichkeit fällt in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung. In sprachlicher Hinsicht umfasst die Übernahme einer Verbindlichkeit die Eingehung einer Verbindlichkeit.
Normenkette
MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. c; UStG § 4 Nr. 8 g
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Rechtsvorgängerin der Klägerin, die B GmbH (B GmbH), durch den Abschluss von Darlehensverträgen eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung ausgeführt hat.
Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Liechtenstein, ist nach Durchführung mehrerer Verschmelzungsvorgänge Rechtsnachfolgerin der B GmbH mit ehemals Sitz in E. Diese betrieb seit ihrer Gründung und Eintragung in das Handelsregister am 00.00.2012 ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Beteiligung an Personen- und Kapitalgesellschaften, die Verwaltung eigenen Vermögens, die Erbringung aller Dienstleistungen hinsichtlich der Konzeption und Verwaltung von Kapitalanlagen sowie der Erwerb, Handel, Verwaltung und Vermietung von Immobilien war. In den Streitjahren widmete sich die B GmbH jedoch ausschließlich der Konzeption von Kapitalanlagen und deren Verwaltung.
Die B GmbH wurde am 00.11.2015 mit der BB GmbH (Sitz in F) als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzen, welche im Anschluss daran umbenannt wurde in BBB GmbH. Diese Firma ist dann durch Verschmelzung mit der BBB GmbH mit Sitz in I als übernehmende Rechtsträgerin erloschen. Das Erlöschen der Firma wurde am 00.11.2015 im Handelsregister bekannt gemacht. Die BBB GmbH mit Sitz in I wurde wiederum im Jahr 2016 mit der Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin verschmolzen.
Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit sammelte die B GmbH von privaten Kapitalanlegern Geld ein. Die Überlassung der finanziellen Mittel erfolgte im Rahmen eines Darlehens mit der B GmbH als Darlehensnehmerin. Bei den Darlehen handelte es sich um sog. Nachrangdarlehen, bei denen die sich aus der Darlehensvereinbarung ergebenden Forderungsansprüche des Gläubigers gegenüber allen anderen Ansprüchen von anderen Gläubigern der B GmbH zurücktreten (vgl. § 7 des Musters eines Vertrages über den Abschluss eines Nachrangdarlehens – Serie B, Bl. 89 der Gerichtsakte). Die Darlehenssumme konnte entweder in einer Summe (Serie A) oder in Raten (Serie B) eingezahlt werden (vgl. Bl. 108 der Akte USSt, Band I). Die B GmbH als Darlehensnehmerin war berechtigt, einen Ausgabeaufschlag (Agio) bei der Aufnahme des Nachrangdarlehens zu erheben. Ein erhobenes Agio musste im Rahmen der Rückzahlung des Darlehens dem Darlehensgeber nicht erstattet werden (vgl. § 2 Nr. 4 des Musters eines Vertrages über den Abschluss eines Nachrangdarlehens – Serie B, Bl. 88 der Gerichtsakte). Die vereinbarte Laufzeit eines Darlehens betrug mindestens 5 Jahre und höchstens 30 Jahre (vgl. § 3 Nr. 1 des Musters eines Vertrages über den Abschluss eines Nachrangdarlehens – Serie B, Bl. 88R der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den eingereichten Mustervertrag der B GmbH Bezug genommen (Bl. 87 ff. der Gerichtsakte).
Die Akquise von Kapitalanlegern bzw. Gläubigern von Nachrangdarlehen erfolgte über sog. Vertriebspartner. Diese dienten als Vermittler. Im Fall der erfolgreichen Vermittlung eines Nachrangdarlehens an die B GmbH erwarb der Vertriebspartner einen Anspruch auf eine Provision, solange die B GmbH selbst eine Provision erhalten hatte (vgl. § 4 Nr. 1 des Musters einer Rahmen-Vertriebsvereinbarung zwischen der B GmbH und dem jeweiligen Vertriebspartner, Bl. 84R der Gerichtsakte). Der jeweilige Vertriebspartner hatte einen Anspruch auf eine einmalige Abschlussprovision in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes, wenn im Vertrag über das Nachrangdarlehen ein Agio von 5 % vereinbart worden war. Wurde eine abweichende Höhe des Agios vertraglich vereinbart, reduzierte sich der Provisionsanspruch des Vermittlers um den Prozentsatz des nachgelassenen Agios (vgl. Provisionsvereinbarung, Anlage 1, Bl. 86R der Gerichtsakte).
Die B GmbH schloss im Juni 2013 mit der H GmbH (H GmbH) einen Vertrag über die Kooperation im Bereich des Kapitalmanagements. Nach den vertraglichen Vereinbarungen überließ die B GmbH der H GmbH die von ihr akquirierten finanziellen Mittel, damit die H GmbH diese Gelder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung am Kapitalmarkt anlegte. Für die Überlassung des Kapitals erhielt die B GmbH einen Rohertrag von 24 % pro Jahr bezogen auf den valutierenden Einzahlungsbetrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kooperationsvertrag vom 17.06.2013 Bezug genommen (Bl. 93 ff. der Akte USSt, Band I).
Die B GmbH reichte am 22.09.2014 ihre Umsatzste...