Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung für Arbeitnehmererfindung nicht tarifbegünstigt
Leitsatz (redaktionell)
Eine Abfindung des Arbeitgebers für Erfindungen seines Arbeitnehmers unterliegen nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG.
Normenkette
EStG §§ 34, 24 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Arbeitnehmererfindervergütungen als außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu besteuern sind.
Der Kläger war als Techniker bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2005 bei der Firma C GmbH (im Folgenden: C GmbH) tätig.
Während seiner Tätigkeit für die C GmbH machte der Kläger zahlreiche Erfindungen, die auch patentiert worden sind. Von der Geschäftsführung der C GmbH ist zusammen mit dem Kläger über jede einzelne Erfindung ein Konzept zur Abrechnung der Erfindervergütungen erarbeitet worden. Der Kläger legte dazu exemplarisch die Vereinbarungen vom 00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000 vor. Danach betrug beispielsweise die Erfindervergütung für die A-Erfindung 1,5% des Umsatzes. Diese vereinbarten Erfindervergütungen wurden bis zum Ende der Laufzeit des Patents bezahlt. Die Zahlungen für die Erfindervergütungen sind in der Regel jährlich erfolgt. Der Kläger legte weiter die Berechnung der Erfindervergütung für 0000 vor, danach erhielt er für mehr als 10 Patente eine Vergütung; wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung für 0000 Bezug genommen, Blatt 36 der Gerichtsakte. Andere Vereinbarungen, die nicht nur die Abrechnungsmodalitäten betreffen, bestehen nicht. Im Mai 2005 ist der Kläger in Ruhestand gegangen. Er hat im Anschluss danach noch einige Monate weiter in der Firma gearbeitet, insbesondere hat er Urlaubsvertretungen übernommen.
Am 31.05.2006 schlossen die C GmbH und der Kläger eine Abfindungsvereinbarung. Danach wurde die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung auf Arbeitnehmererfindervergütung einvernehmlich zum 31.05.2006 aufgelöst. Als Ausgleich für den Verlust für zurückliegende und zukünftige Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütungen erhielt der Kläger eine einmalige Abfindung in Höhe von X Euro brutto. Weiter vereinbarten die Parteien, dass mit der Erfüllung der nach dieser Vereinbarung noch bestehenden Verpflichtungen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus Anlass seiner Beendigung erledigt sind. Der Abfindungsvereinbarung ist eine Anlage beigefügt, woraus sich ergibt, dass der Kläger im Jahr 2005 Vorauszahlungen auf die Abfindungsvereinbarung in Höhe von X Euro erhalten hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abfindungsvereinbarung vom 31.05.2006 Bezug genommen (Blatt 42 der Einkommensteuerakte 2006); dies ist inzwischen unstreitig (Blatt 59 der Gerichtsakte). Die Ermittlung der Abfindungsvergütung erfolgte unter der Annahme des Anfangszeitpunktes 31.12.2005 für die Ermittlung der Patentrestlaufzeit und eines Basiszinses von 5,5% für den Abzinsungsfaktor. Dabei wurden über 40 Patente berücksichtigt, z.B.:
Patentgegenstand |
Anmeldung |
Laufzeit |
Erw. Umsatz p.A. |
Restlaufzeit |
Erw. Gesamtumsatz |
Erfinderprovision |
Vergütungshöhe |
Abzinsungsfaktor |
Abgezinster Wert |
B-Patent |
2004 |
2024 |
950.000 |
19 |
18,05 Mio. |
0,75% |
135.375 |
0,36158 |
48.948,76 |
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Abfindungsvereinbarung Bezug genommen (Blatt 108 der Einkommensteuerakte für 2006).
Der Kläger erklärte in der Anlage SO sonstige Einkünfte in Höhe von X Euro und beantragte die Versteuerung nach § 34 EStG vorzunehmen.
Mit Bescheid vom 01.04.2008 lehnte der Beklagte die ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 EStG für die Zahlungen der Erfindervergütungen in Höhe von X Euro ab. Die Vergütung, die der Kläger von seinem Arbeitgeber wegen des Rechtsübergangs der Arbeitnehmererfindervergütung erhalten habe, stelle keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Es werde auf das Urteil Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.01.2005 (VI R 41/00, BFH/NV 2005, 888) Bezug genommen.
Der Kläger legte Einspruch ein. Richtigerweise hätte die Abfindungszahlung nicht in der Anlage SO erklärt werden dürfen, sondern hätte in der Anlage N in Zeile 17, Kennziffer 166 erfasst werden müssen. Die Besteuerung sei nach § 34 EStG durchzuführen. Das zitierte BFH-Urteil sei nicht einschlägig. Im Unterschied zu dem vom BFH entschiedenen Fall sei das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der C GmbH bereits beendet gewesen, da der Kläger das Unternehmen aufgrund des Erreichens des Rentenalters verlassen habe. Die Abfindung sei an die Stelle einer Ausgleichszahlung für die zukünftig zu entrichtenden Vergütungsleistungen getreten.
Der Kläger legte dazu ein Schreiben der C GmbH vom 15.04.2008 vor, worin bestätigt wird, dass sich die Abfindung für Arbeitnehmervergütung in Höhe von X Euro auf die Laufzeit bestehender Patente berechne, die Schutzrechte liefen in der Regel nach 20 Jahren ab. Die Abfindung sei für zurückliegende und...