Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1992 bis 1994, Gewerbesteuermeßbetrag 1992 bis 1994 und Feststellung gem. § 47 KStG zum 31.12.1992 bis 1994
Tenor
Unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1992 bis 1994, der Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1992 bis 31.12.1994 und der Gewerbesteuermeßbescheide 1992 bis 1994 vom 17.04.1997 und 24.07.1997 und der Einspruchsentscheidung vom 21.10.1997 werden die Körperschaftsteuer 1992 bis 1994, die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1992 bis 31.12.1994 und die Gewerbesteuermeßbeträge 1992 bis 1994 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festgesetzt bzw. neu festgestellt. Die Berechnung wird dem Finanzamt übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
Streitig ist, ob für die Zusage einer Hinterbliebenenpension zugunsten einer langjährigen Lebensgefährtin Pensionsrückstellungen gebildet werden durften.
Die im Jahre 1946 gegründete Klägerin (Kl.) betreibt die Herstellung und den Vertrieb chemischer und pharmazeutischer Erzeugnisse. Gesellschafter-Geschäftsführer der Kl. waren in den Streitjahren Herr J. P. G. – am Stammkapital von 500 000 DM beteiligt mit 48 % – und Herr G. M. (G.-M.) – beteiligt mit 52 % –. Die Kl. erteilte ihren Gesellschafter-Geschäftsführern am 22.12.1983 gleichlautende Pensionszusagen. Eine Abweichung ergab sich insoweit, als in der Pensionszusage zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers G. auch eine Hinterbliebenenversorgungszusage zugunsten seiner Ehefrau aufgeführt war. Das Ruhegeld sollte nach § 3 der Pensionsverträge 75 v. H. der während der letzten drei Jahre vor dem Erwerb des Pensionsanspruchs durchschnittlich bezogenen Vergütung betragen.
Die Pensionszusage zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers G.-M. wurde am 19.10.1989 neu gefaßt und ergänzt durch die Zusage einer Hinterbliebenenpension für Frau I. A., die langjährige Lebensgefährtin des G.-M. Die Hinterbliebenenpension sollte 66 2/3 des G.-M. zustehenden Ruhegeldes betragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Pensionsverträge vom 22.12.1983 und 19.10.1989 Bezug genommen.
Die Kl. bildete in ihren Bilanzen zu den einzelnen Stichtagen Pensionsrückstellungen. Zum 31.12.1989 wurden erstmals auch Rückstellungen für die Hinterbliebenenversorgungszusage zugunsten von Frau A. gebildet.
Das Finanzamt (FA) folgte zunächst in unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheiden der Gewinnermittlung der Kl. Im Jahre 1996 fand bei der Kl. eine Außenprüfung statt, bei der die Frage, ob die Hinterbliebenenversorgungszusage zugunsten der Lebensgefährtin des G.-M. steuerlich berücksichtigt werden könne oder ob es sich insoweit um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG handele, streitig blieb.
Die Außenprüfung vertrat – gestützt auf eine Stellungnahme für Konzernbetriebsprüfung Münster – die Auffassung, die Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente für die Lebensgefährtin könne nicht berücksichtigt werden. Diese Versorgungszusage halte einem Fremdvergleich nicht stand, weil es nicht üblich sei, Hinterbliebenenzusagen auch zugunsten einer Lebensgefährtin abzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zum Betriebsprüfungsbericht vom 29.01.1997 Bezug genommen. Dies führte nach Auffassung des Betriebsprüfers dazu, daß der bis zum 31.12.1992 versicherungsmathematisch ermittelte Rückstellungswert für die Hinterbliebenenzusage i. H. v. 364 299 DM und in den beiden Folgejahre Zuführungen i. H. v. 23 142 DM und 28 853 DM dem Einkommen außerhalb der Bilanz zuzurechnen seien.
Das FA schloß sich dieser Auffassung an und erließ – unter Berücksichtigung weiterer nicht streitiger Feststellungen – Änderungsbescheide. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung – EE – vom 21.10.1997).
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kl. geltend macht:
Das vom FA herangezogene Kriterium der Üblichkeit könne nicht gegen die Anerkennung der Zusage sprechen. Entscheidend sei vielmehr, ob das Einkommen der Kapitalgesellschaft unangemessen gemindert worden sei. Das FA habe nicht bestritten, daß auch unter Einbeziehung der Hinterbliebenenzusage die Vergütung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers G.-M. angemessen sei. Unerheblich sei, ob die aus der Hinterbliebenenzusage begünstigte Person mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer verheiratet oder verwandt sei. Der zugewendete Vermögensvorteil bemesse sich allein nach der fiktiven Jahresnettoprämie und sei damit völlig unabhängig von der Beziehung zwischen dem Hauptberechtigten und dem nach seinem Ableben Bezugsberechtigten. Bezugsberechtigt könne vielmehr jede Person sein, die nach dem Wortlaut der P...