Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991 und 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.1998; Aktenzeichen X R 48/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Gründe

Strittig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe als Sonderausgaben.

Die als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger (Kl.) waren in den Streitjahren 1991 und 1992 beide erwerbstätig. Der Kl. ging einer Ganztagsbeschäftigung als stellvertretender Geschäftsführer einer Industrie- und Handelskammer nach. Die Klin. stand bis April 1992 als Ärztin in einem Angestelltenverhältnis zu einem Krankenhaus. Zu ihrem Haushalt gehören die im September 1988 geborene Töchter L. und der am 28.5.1992 geborene Sohn J.

In ihren ESt-Erklärungen für die Streitjahre 1991 und 1992 beantragten die Kl. die Berücksichtigung von Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 12.000 DM für 1991 und in Höhe von 10.918 DM für 1992. Die Haushaltshilfe war im Jahr 1991 ganzjährig und im Jahr 1992 bis zum 30.4. beschäftigt.

Der Beklagte (Bekl.) lehnte den beantragten Sonderausgabenabzug mit der Begründung ab, daß die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG nicht gegeben seien.

Der Einspruch der Kl. blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 19.6.1995). Hiergegen wenden sich die Kl. mit ihrer Klage, mit der sie die Verfassungswidrigkeit des in § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG geregelten Ausschlusses des Abzugs der Aufwendungen von Ehepaaren mit einem Kind für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe geltend machen. Sie tragen vor: Die Regelung, des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG stelle eine willkürliche Schlechterstellung der Ehepaare mit einem Kind gegenüber Ehepaaren mit mehr als einem Kind bzw. Alleinstehenden mit einem Kind dar. Die Regelung stelle auch den grundgesetzlich verankerten Schutz der Familie in Frage. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vertrags wird auf die Klageschrift vom 26.6.1995 Bezug genommen.

Die Kl. beantragen,

die streitbefangenen Aufwendungen für die Beschäftigung der Haushaltshilfe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG mit den Artikeln 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorzulegen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bekl. hält die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG für verfassungsgemäß.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Klage ist unbegründet.

Der Bekl. hat die steuerrechtliche Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für die Haushaltshilfe als Sonderausgaben zu Recht abgelehnt.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Satz 2 Nr. 8 a EStG können Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse, wenn aufgrund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, bis zu 12.000 DM im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden, sofern zum Haushalt des Steuerpflichtigen (mindestens) zwei Kinder gehören, die zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Im Streitfall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Zum Haushalt der Kl. gehörte bis zum Ende der Berufstätigkeit der Klin. im April 1992 nur ein Kind.

Der Senat hält die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 8 EStG für verfassungsgemäß. Hierzu hat er in seinen Urteilen 6 K 3779/91 E vom 19.12.1993 und 6 K 6670/91 E vom 7.9.1993 ausgeführt:

„Angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers stand es ihm frei, ob überhaupt und unter welchen Umständen er den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse ab 1990 zulassen wollte. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG vermag der Senat nicht zu erkennen, da der Betreuungsaufwand sich nach der Zahl der Kinder unterscheidet und somit bei der konkreten gesetzlichen Maßnahme keine den Gerechtigkeitsvorstellungen widersprechende Regelung getroffen worden ist. Angesichts der finanziellen Belastungen und persönlichen Inanspruchnahme durch zwei Kinder unter 10 Jahren hat der Gesetzgeber eine sachgerechte Regelung getroffen.

Die Notwendigkeit, dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum einzuräumen, ergibt sich auch aus einer weiteren Überlegung. Das in § 10 Abs. 1 Nr. 8 a EStG aufgestellte tatbestandliche Merkmal „zwei Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben”, zeigt faktisch ebenso den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der eine gesetzgeberische Entscheidung treffen mußte und auch getroffen hat. Da es sich dabei um eine steuerliche Begünstigung handelt, zu der der Gesetzgeber aus rechtlichen Gründen nicht verpflichtet war, hält der Senat bei der rechtlichen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Norm einen großzügigen Maßstab für geboten.

Der Senat ist deshalb nicht der Ansicht, daß die Kl. aus Art. 3 G...

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