rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Einordnung eines Kfz als Lkw oder Pkw
Leitsatz (redaktionell)
1) Ob ein Kraftfahrzeug steuerrechtlich ein Lkw ist, richtet sich insbesondere nach der Herstellerkonzeption und dem Erscheinungsbild, wenn ein Serienfahrzeug werkseitig in einer Sonderausführung hergestellt worden ist.
2) Dass der Hersteller für diesen Fahrzeugtyp eine besondere Allgemeine Betriebserlaubnis mit der Einstufung als Lkw erwirkt hat, ist für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung unerheblich.
3) Mit der neueren BFH-Rechtsprechung ist zudem typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht überwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.
Normenkette
KraftStG § 2 Abs. 2, 2 S. 1, § 8 Nrn. 1-2, § 12 Abs. 2, 2 Nr. 4; StVZO § 23 Abs. 6a
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug als Lastkraftwagen (Lkw) oder Personenkraftwagen (Pkw) zu qualifizieren ist.
Auf die Klägerin wurde am 02.08.1999 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (Hersteller Volkswagen Typ Golf 19 EL, Selbstzündungsmotor, 1.589 cm³ Hubraum, 2 Achsen, 1.465 kg zulässiges Gesamtgewicht, Nutzlast 285 kg, 2 Sitzplätze, Erstzulassung auf die Deutsche Bundespost 17.02.1992 als „Lkw geschlossener Kasten”) mit einem Saisonzeitraum von April bis Oktober zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Nach Ziffer 33 der Fahrzeugpapiere entspricht das Fahrzeug Anlage XXIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für diese Ausführung des VW Golf erteilte das Kraftfahrt-Bundesamt am 12.09.1989 unter der Nummer F290.
Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 26.08.1999 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 8 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) nach dem Hubraum
für die Zeit vom 02.08.1999 bis 31.10.1999 auf |
261,00 DM |
für die Zeit ab 01.04.2000 auf jährlich |
614,00 DM |
fest. Er ging von der Fahrzeugart Pkw aus.
Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend: Das Fahrzeug sei als Lkw zu besteuern. Für den Fahrzeugtyp sei die eigenständige ABE F290 erteilt worden. Es handele sich um den Typ Golf 19 EL. Der für den allgemeinen Markt hergestellte VW Golf II habe die Typbezeichnung 19 E und die ABE-Nummer 186. Ihr Fahrzeug sei kein umgebauter Golf 19 E, sondern werksseitig als Lkw ausgeliefert worden. Daher sei die Finanzrechtsprechung zu den sog. Umbaufällen nicht anwendbar.
Die Klägerin führte das Fahrzeug am 21.10.1999 dem Beklagten vor. Auf das hierüber gefertigte Protokoll wird verwiesen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 03.01.2000 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er verwies auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Mai 1998 VII R 104/97 (BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489). Im Streitfall sei das Fahrzeug zu Recht als Pkw besteuert worden. Das äußere Erscheinungsbild weiche nicht vom Serienmodell ab. Daß sich im Laderaum zwei Glasfenster befänden, sei als Indiz für die Pkw-Einordnung von Bedeutung. Ob ein Umbau vorgenommen worden sei, sei unerheblich. Auch wenn die mögliche Nutzlast 413 kg betrage, sei die im Kraftfahrzeugbrief mit 285 kg eingetragene maßgeblich. Nach der finanzgerichtlichen Rechtssprechung müsse die Nutzlast für die Anerkennung als Lkw mindestens 40 vom Hundert des zulässigen Gesamtgewichts betragen. Denn nur dann könne ein Fahrzeug Güter mit höherem Gewicht transportieren. Diesen Wert erreiche das streitbefangene Fahrzeug nicht.
Mit der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr außergerichtliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Das Fahrzeug diene nach Bauart, Einrichtung und Herstellerkonzeption vorwiegend der Güterbeförderung. Es verfüge über einen Ladekantenschutz aus Stahl, eine Netztrennwand und einen angehobenen Ladeboden hinten. Eine Mittelkonsole fehle. Nach dem äußeren Erscheinungsbild sei das Fahrzeug nicht als herkömmlicher Pkw zu betrachten. Die Ladefläche betrage mehr als 50 v.H. der Gesamtfläche. Angesichts heutiger Kleintransporter komme es auf das Kriterium des Beklagten, daß 40 v.H. des Gesamtgewichts Nutzlast sein solle, nicht an. Die Sonderzulassungsmaßnahmen des Herstellers seien nicht nachrüstbar, wie sich aus der Bescheinigung der VW-Werkstatt vom 05.01.2000 ergebe. Auf diese Bescheinigung wird verwiesen.
Am 21.02.2000 hat der Beklagte einen geänderten Kraftfahrzeugsteuerbescheid erlassen. Darin hat er die Kraftfahrzeugsteuer
für die Zeit vom 02.08.1999 bis 31.10.1999 auf |
147,00 DM |
für die Zeit ab 01.04.2000 auf jährlich |
347,00 DM |
festgesetzt. Er verbleibt bei der Fahrzeugart Pkw, wendet aber nunmehr unter Berücksichtigung der Anl. XXIII zur StVZO einen Steuersatz in Höhe von 37,10 DM je angefangene 100 cm³ Hubraum gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa KraftStG an. Die Klägerin hat diesen Bescheid zum Gegenstand dieses Verfahrens erklärt.
Die Klägerin beantragt,
- unter Abänderung der Kraftfahrzeugsteuerbescheide für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen vom 21.02.2000 und 27.02.2001 di...