Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug bei Versicherungserstattung
Leitsatz (redaktionell)
Der Abzug von Aufwendungen nach § 35a Abs. 3 EStG erfordert eine wirtschaftliche Belastung. Daher sind Aufwendungen nicht abzugsfähig, soweit sie durch eine Versicherung erstattet werden.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1, § 35a Abs. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kürzung von Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a EStG um eine erhaltene Versicherungsleistung.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin ihres im Streitjahr verstorbenen Ehemanns. Am 22. 7.2014 reichte sie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 ein. Unter anderem machte sie darin Aufwendungen für die Beseitigung eines Wasserschadens in Höhe der darin enthaltenen Lohnkosten mit einem Gesamtvolumen von 3.224,– € für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gemäß § 35a Abs. 3 EStG geltend.
Auf Nachfrage des Beklagten vom 22.9.2014 teilte sie mit, dass bei der X. Versicherungsanstalt ein Versicherungsvertrag bestanden habe und die Versicherung den Schaden reguliert habe. Zugleich wies sie darauf hin, dass eine Verrechnung der Aufwendungen mit den Versicherungsleistungen nicht zulässig sei und bezog sich insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.12.1992 IX R 36/86.
Mit Bescheid vom 30.10.2014 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf … € fest. Die geltend gemachten Beträge nach § 35a EStG berücksichtigte er dabei nicht. Gegen den Bescheid legte die Klägerin unter dem 5.11.2014 fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie erneut auf das bereits zitierte Urteil und darauf, dass eine Versicherung die Schadensregulierung aus dem Deckungsstock für das versicherte Risiko zahle, also letztlich aus den von ihr geleisteten Versicherungsbeiträgen. Es handele sich somit faktisch um nichts anderes, als wenn die Versicherungsbeiträge auf ein Sparkonto eingezahlt worden wären und der Schaden aus dem Guthaben bezahlt worden wäre. Außerdem seien im Unterschied zu einer Krankenversicherung die Prämien für die Gebäudeversicherung nicht steuerlich nutzbringend zu verwenden. Auch bestehe eine wirtschaftliche Ungleichbehandlung mit dem nicht Versicherten, der bei Verwendung von angespartem Geld in den Genuss der Steuervergünstigung komme.
Den Einspruch wies der Beklagte unter dem 16.12.2014 zurück. Zur Begründung führte er aus: Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsfällen entstünden, könnten nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet worden seien. Dabei seien nicht nur erhaltene, sondern auch in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwartenden Leistungen zu berücksichtigen. Dies ergebe sich auch aus dem entsprechenden BMFSchreiben vom 10.1.2014, BStBl. I 2014,75. Im Streitfall habe die Klägerin eine Versicherungserstattung erhalten, so dass sie mit den Kosten für die Reparatur nicht belastet sei. Steuerlich sei nicht bedeutsam, was gewesen wäre, wenn die Reparatur von einem Sparbuch bezahlt worden wäre. Es seien nur die tatsächlichen Vorgänge zu berücksichtigen. Das von der Klägerin zitierte Urteil vom 1.12.1992 sei nicht einschlägig, da dort die Kürzung der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung um eine erhaltene Versicherungsleistung streitgegenständlich gewesen sei.
Mit der am 14.1.2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie ergänzend aus: Ihr sei unter dem 24.7.2013 der Betrag von 3.683,53 € in Rechnung gestellt worden. Die Rechnung sei termingerecht bis zum 1.8.2013 bezahlt worden. Die bestehende Versicherung habe den Schaden abgedeckt. Für diese, gesetzlich nicht vorgeschriebene und steuerlich nicht absetzbare Versicherung sei eine Gesamtprämie von 366 € jährlich zu zahlen gewesen. Eine telefonische Auskunft des Versicherers habe ergeben, dass ein Anteil von 235 € also rund 65 % davon auf das Risiko „Leitungswasser” entfalle. Aus diesem Deckungsbeitrag sammle sich letztlich ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auszahlung im Versicherungsfall an. Es handele sich damit nicht um Geld von dritter Seite, das den Geschädigten ohne eigene Leistung in den Schoß falle.
Letztlich handele es sich quasi nur um eine alternative Finanzierungsart für die Schadensbeseitigung. Der Versicherungsnehmer setze zur Finanzierung der Schadensbeseitigung statt eines angesparten Geldbetrags gleichfalls ein Wirtschaftsgut, nämlich den erworbenen Erstattungsanspruch, gegen die Versicherung ein. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer aufgrund der Kündigungsmöglichkeit des Versicherers häufig Bagatellschäden erst gar nicht melde.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 30.10.2014 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2014 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35 a EStG i.H.v. 3.224,00 € festgesetzt wird,
hilfsweise,
die Revision zuzulass...