rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
EW 1.1.1994 u. GrSt-Meßbescheid 1.1.1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Leichtbauhalle, die die Klägerin (Klin.) auf ihrem Grundstück errichtet hat, als Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG) zu beurteilen ist.
Die Klin. ist Eigentümerin des Grundstücks … 14 (Flur 18 Nr. 480, 10.550 qm). Auf diesem Grundstück, das zunächst mit den daneben liegenden Grundstücken als eine wirtschaftliche Einheit erfaßt war, hat die Klin. 1993 eine Leichtbauhalle errichtet. Es handelt sich um zwei aneinander gefügte Einzelhallen, deren Trennwand in der Mitte fehlt. Die Grundfläche beträgt 2.053,95 qm (25,345 × 2 × 40,52 m), der umbaute Raum 13.473,96 cbm; die Baukosten hat die Klin. in der Anlage zum Bauantrag mit 727.593 DM angegeben. Es handelt sich um eine Stahlrahmenkonstruktion, die auf Verbundpflaster errichtet worden ist. Die Außenwände der Halle bestehen aus 6 cm dicken Iso-Wänden (wärmegedämmt mit beiderseitiger Blechbeschichtung). Das Dach besteht ebenfalls aus Iso-Elementen, im Firstbereich befinden sich Lichtkuppelbänder. Die Firsthöhe beträgt 6,08 m, die Traufenhöhe 5,25 m. Die Halle ist mit Fenstern (Glas in Alu-Rahmen) und Türen versehen. Die Halle ruht auf Außenwand- und Mittelstützen, die in einem Abstand von 5 m aufgestellt worden sind. Die Stützen stehen auf stählernen Fußplatten (60 × 60 × 2,5 cm), die mit stählernen Erdnägeln, ca. 80 cm langen und 2,5 cm dicken Stahlstangen, die in den Boden getrieben werden, fixiert sind.
Dem Hallenhersteller, der Firma … ist für die Halle eine Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erteilt worden, die auf die Klin. übertragen wurde. Unter dem 21.12.1993 hat die Stadt … die Klin. für den „Neubau einer Lagerhalle” die beantragte Baugenehmigung erteilt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Bauakten der Stadt … das von der Klin. mit Schriftsatz vom 1.6.1995 vorgelegte Baubuch, sowie auf die von der Klin. mit Schriftsatz vom 9.6.1995 und die im Erörterungstermin am 28.4.1995 gefertigten Fotos hingewiesen. Die Halle wird als Lagerhalle genutzt.
Mit Bescheid vom 15.9.1994 (Bl. 19 EW-Akte 121-3-11525.2) hat das Finanzamt (FA) auf den 1.1.1994 den EW für das bebaute Grundstück (Nachfeststellung) auf 360.000 DM festgestellt. Mit dem Einspruch hat die Klin. geltend gemacht, die Halle sei nicht als Gebäude, sondern als Betriebsvorrichtung zu beurteilen, weil sie keine Fundamente und auch sonst keine feste Verbindung mit dem Grund und Boden habe. Das FA hat den Einspruch durch Entscheidung vom 3.2.1995 als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 41 ff. EW-Akte).
Mit der Klage macht die Klin. geltend, für die Annahme eines Gebäudes fehle es an einer festen Verbindung des Bauwerks mit dem Grund und Boden. Eine solche liege nur vor, wenn bei der Gründung das naturbewachsene Erdreich oder eine aufbereitete Fläche beschädigt werde. Das sei bei konventionellen Fundamenten durch die Auskpfferung immer der Fall. Durch Erdnägel werde jedoch keine Beschädigung des Untergrunds erreicht. Zu berücksichtigen sei auch, daß bei Entfernen des Bauwerks im Streitfall keinerlei Beschädigung des Untergrunds zurückbleibe. Wenn Erdnägel herausgezogen würden, bleibe keine Beschädigung des Untergrunds zurück. Die Löcher im Erdreich müßten nicht einmal verfüllt werden, sie setzten sich im Laufe der Zeit selbst zu. Auch in den baurechtlichen Vorschriften zu Gebäuden werde gefordert, daß Fundamente vorhanden seien. Für die Halle der Klin. sei dies nicht Vorbedingung, da das konstruktive Element die bewegliche Konstruktion vorsehe. Demgemäß habe auch die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt mit Verfügung vom 20.5.1987 wie schon der Erlaß des Finanzministers von Nordrhein-Westfalen vom 10.7.1974 herausgestellt, daß Zelthallen bewertungsrechtlich als Betriebsvorrichtungen anzusehen seien. Demgemäß habe das Finanzgericht (FG) Düsseldorf durch Urteil vom 24.10.1991, Az. 11 K 354/88 BG sowie das Niedersächsische FG durch Urteil vom 9.6.1992, Az. I 701/78 rechtskräftig entschieden, daß Leichtbauhallen desselben Herstellers nicht als Gebäude, sondern als Betriebsvorrichtung zu beurteilen seien. Seit Vorliegen dieser Entscheidungen hätten verschiedene Finanzämter (Hannover, Osnabrück, Hamburg) vergleichbare Leichtbauhallen als Betriebsvorrichtungen beurteilt.
Die Klin. beantragt,
bei der Festsetzung des EW die 1993 errichtete Halle in die Berechnung nicht mit einzubeziehen und den GrSt-Meßbescheid herabzusetzen.
Das FA beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung nimmt das FA Bezug auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 3.2.1995.
Am 28.4.1995 hat die Senatsvorsitzende auf dem Grundstück der Klin. einen Termin zur Inaugenscheinnahme und Erörterung durchgeführt. Auf die Niederschrift (Bl. 21 FG-Akte) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6.7.1995 wird hingewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Das FA hat die 1993 errichtete L...