Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitswertbescheid 1992
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin errichtete im Jahr 1991 zwei Leichtbauhallen auf fremdem Grund und Boden. Das Grundstück, auf dem die Leichtbauhallen errichtet wurden, hatte die Klägerin durch einen im März 1991 geschlossenen Vertrag von der L… X.-Werk GmbH angemietet. Der Mietvertrag wurde für die Dauer von drei Jahren geschlossen; es wurde vereinbart, daß die L… X.-Werk GmbH eine mögliche Verlängerung des Vertrags wohlwollend prüfen und der Klägerin ihre Entscheidung zwei Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit mitteilen solle (§ 10 des Mietvertrags). In § 4 des Mietvertrags wurde vereinbart, daß die Klägerin auf dem angemieteten Gelände zwei Leichtbauhallen errichten und einen großflächigen Schuhmarkt bzw. Supermarkt betreiben solle. Die Klägerin beantragte nach Abschluß des Mietvertrags eine Baugenehmigung, die ihr im Juli 1991 durch das Landratsamt L… erteilt wurde. Die Baugenehmigung wurde befristet auf zwei Jahre erteilt und war mit Auflagen versehen. Unter anderem wurde der Klägerin aufgegeben, die Verankerung der Binder auf dem Fundament statisch nachzuweisen. Die Leichtbauhallen wurden im August 1991 fertiggestellt. In einer der Hallen betrieb die Klägerin einen Schuhmarkt. Die andere Halle vermietete die Klägerin an die Y.. Warenhandelsgesellschaft mbH & Co. KG, die dort einen Lebensmittelmarkt betrieb. Der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der L… X.-Werk GmbH wurde durch Vereinbarung vom 18.05.1994 bis zum 31.12.1995 verlängert. Zugleich wurde vereinbart, daß sich das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit fortsetzen solle, soweit keine der Vertragsparteien bis zum 30.09.1995 einen anderweitigen Willen erkläre. Der Untermietvertrag zwischen der Klägerin und der Y.. Warenhandelsgesellschaft mbH & Co. KG wurde in entsprechender Weise verlängert. Es kam zu einer Fortsetzung der Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit. Die befristete Baugenehmigung wurde auf Antrag der Klägerin mehrmals verlängert. Die Klägerin ist im Verlauf des Klageverfahrens – im April 1998 – mit dem Schuhmarkt an einen anderen Standort umgezogen. In einer der Leichtbauhallen wird derzeit ein Möbelmarkt betrieben, die andere Halle steht leer.
Der Beklagte qualifizierte die Leichtbauhallen als Gebäude und erließ am 10.12.1996 einen Einheitswertbescheid (Nachfeststellung auf den 01.01.1992), in dem er feststellte, daß es sich um ein „Geschäftsgrundstück auf fremdem Grund und Boden” handele und daß dieses der Klägerin zuzurechnen sei. Den Einheitswert setzte er auf 131.900,00 DM fest. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens traf der Bausachverständige des Beklagten anläßlich einer Ortsbesichtigung folgende Feststellungen: Die beiden Hallen seien nebeneinander aufgestellt. Sie hätten jeweils eine Breite von 15,5 m, eine Länge von 60,04 m und eine Höhe von 5,50 m. Insgesamt ergebe sich ein umbauter Raum von 10.006 m3. Die tragenden Elemente der Halle bildeten Stahlrohrbinder (Dreigelenkbinder mit Zugband), welche in einem Abstand von ca. 2,50 m angeordnet seien. Die Stahlrohrbinder seien mittels Gewindeanker im Streifenfundament verankert.
Diese Anker sicherten das Gebäude gegen abhebende Kräfte (Wind- sog) bzw. Seitendruck bzw. -schub. Die Wind- bzw. Schneelasten würden auf Holzpfetten 60 × 75 mm abgeleitet. Diese übertrügen die Kräfte auf die Stahlrohrbinder. Die Außenhaut bildeten galvanisierte Wellbleche aus Stahl. Die Wärme- bzw. Kälteisolierung werde durch Mineralfaserplatten, ca. 50 mm dick, erreicht. Der Fußboden sei aus Mineralbeton (Unterlage = Recyclingmaterial) hergestellt worden. Die Oberfläche sei mit Textilbelag verkleidet worden. In dem Gebäude befänden sich eine Toilettenanlage und ein Sozial- bzw. Bürotrakt von einfacher Ausstattung. Die Hallen seien beheizt und an der Decke mit durchgehenden Lichtbändern versehen. Im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung seien behebbare Baumängel und Schäden ersichtlich gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, daß diese seit ca. 2 Jahre vorhanden seien. Aufgrund dieses Gutachtens erließ der Beklagte am 17.06.1997 einen Änderungsbescheid und setzte den Einheitswert auf 80.000,00 DM fest. Im übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg. In seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte im wesentlichen aus, bei den Leichtbauhallen handele es sich um Gebäude; insbesondere seien die Hallen fest mit dem Grund und Boden verbunden. Eine feste Verbindung mit dem Boden sei regelmäßig gegeben, wenn Teile des Gebäudes in das Erdreich eingefügt seien oder das Gebäude auf einem Fundament ruhe. Ein Bauwerk sei fest mit dem Grund und Boden verbunden, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet sei. Ein Fundament setze eine eigene Einrichtung voraus, die ihrerseits fest im Grund und Boden verankert sei. Dies sei nur dann...