Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Kurmaßnahmen als agB - Abgrenzung Kurreise zur Erholungsreise

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Berücksichtigung von Kuraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen erfordert den Nachweis der Notwendigkeit der getätigten Aufwendungen.

2) Aufwendungen für Kurmaßnahmen sind trotz ärztlicher Bescheinigung nicht notwendig und damit keine Krankheitskosten i.S.v. § 33 Abs. 1 EStG, wenn es an einer laufenden ärztliche Kontrolle am Kurort durch einen Kurplan fehlt und zudem Leistungen in Anspruch genommen werden, die auch von anderen Gästen ohne Kuraufenthalt genutzt werden.

3) Der Umstand, dass derartige Aufwendungen in Vorjahren als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden, begründet keinen Vertrauenstatbestand, da jede Kurmaßnahme für sich auf die Notwendigkeit nach § 33 Abs. 1 EStG zu beurteilen ist.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.07.2012; Aktenzeichen VI B 119/11)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Kurmaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr 2006.

Der Kläger, der im Streitjahr 2006 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, machte Kuraufwendungen für die Ehefrau im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererklärung in Höhe von 2.586 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Er reichte mit der Einkommensteuererklärung eine sog. Notwendigkeitsbescheinigung des Gesundheitsamtes der Stadt H vom 28.6.2006 sowie zum Nachweis der Kurkosten die Rechnung des Fünfsterne-Hotels K L in Bad G vom 2.8.2006 ein. Diese wies neben der Kurtaxe Pauschalpreise für 21 Arrangements inklusive Dinnerarragement aus. Kosten für Kuranwendungen der Ehefrau sind in dieser Rechnung nicht separat ausgewiesen worden.

Weiter legten der Kläger und seine Ehefrau der Einkommensteuererklärung als Anlage eine quittierte Rechnung der Praxis für Physikalische Therapie P über 120 Euro für sechs Einheiten „Personal-Training” bei, adressiert an „S”.

Im weiteren Verfahren wurden dann zwei ärztliche Bescheinigungen des Kurarztes Dr. S aus Bad G nachgereicht, auf die inhaltlich Bezug genommen wird.

Während des Aufenthalts in Bad G, der vom 9.7.2006 bis 30.7.2006 dauerte, wurde die Ehefrau des Klägers von diesem begleitet. Der Kläger hat in der Zeit ebenfalls Anwendungen in den Solbädern erhalten, um so nach seinen Angaben im Schreiben vom 12.6.2007, S. 2, etwas für seine alters- und kriegsverletzungsbedingten Schäden an den Gelenken und der Wirbelsäule zu machen. Die Kosten hierfür sind vom Kläger allerdings nicht geltend gemacht worden.

Der Beklagte berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen im Bescheid vom 15.8.2007 nicht. Berücksichtigt wurden allerdings andere außergewöhnliche Belastungen nach Abzug der zumutbaren Belastung.

Der Kläger legte am 24.8.2007 Einspruch gegen den Bescheid ein. Er verwies im Einspruchsverfahren darauf, dass die Klägerin täglich die Thermalbewegungsbäder genommen habe. Dies sei die wichtigste therapeutische Maßnahme in Bad G, die insbesondere zur Heilung oder Linderung von Rheuma und Arthrose dienten. Im K-L Hotel seien die therapeutischen Maßnahmen nach Urteil des Kurarztes in drei durch die Höhe der Wassertemperatur unterschiedliche Bäder verabreicht worden. Der Kurarzt habe auch am Kuranfang festgestellt, wie oft und wie lange in der Sole gebadet werden dürfe und ob Kontraindikationen vorliegen. Dies sei regelmäßig kontrolliert worden, zumal es bei alten Gästen wie Ihnen auf die Verträglichkeit der recht intensiven Wirkung der Heilsole ankomme.

Der Kläger wies auch auf den ihrer Meinung nach vorliegenden Vertrauensschutz hin, da beide Eheleute seit 1984 jährlich eine Kur durchführten, die bislang auch immer anerkannt worden sei.

Der Beklagte wies den Einspruch durch Entscheidung vom 1.7.2008 als unbegründet zurück, worauf hin der Kläger am 25.7.2008 Klage eingelegt hat. Hiermit verfolgen sie das Ziel fort, die Kuraufwendungen der Ehefrau in Höhe von 2.586 Euro als außergewöhnliche Belastungen anerkannt zu bekommen.

Im Klageverfahren reichte der Kläger nach dem durchgeführten Erörterungstermin eine Rechnung des Hotels K L, datiert vom 30.7.2006, ein. Rechnungsempfänger ist der Kläger. Diese Rechnung enthält 28 Arrangements zu 109,47 Euro und 14 Arrangements zu 106,47 Euro. Jeden Tag sind zwei Kurtaxen von 2 Euro abgerechnet worden. Außerdem sind jeden Tag bis auf den Abreisetag zwei Thermalbewegungsbäder zu 11,53 Euro aufgeführt.

Der Kläger wiederholt ansonsten seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Eheleute die zwei verschiedenen Zimmer bezogen hätten, um so den ärztlich begleiteten Kurablauf der Ehefrau und den Kurerfolg zu gewährleisten. Soweit Positionen der zusammen erstellten Abrechnungsunterlagen auf die Ehefrau entfallen seien, sei ein gesonderter Beleg erstellt worden. Dabei seien nur die auf den Aufenthalt und die Anwendungen entfallenden Beträge als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Der täglich in Rechnung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge