Leitsatz
Die Berücksichtigung von Kuraufwendungen als außergewöhnliche Belastung (agB) erfordert den Nachweis der Notwendigkeit der getätigten Aufwendungen. Aufwendungen für Kurmaßnahmen sind keine Krankheitskosten i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG, wenn es an einer laufenden ärztlichen Kontrolle am Kurort fehlt und Leistungen in Anspruch genommen werden, die auch von anderen Gästen ohne Kuraufenthalt genutzt werden.
Sachverhalt
Der Kläger machte Kuraufwendungen für seine Ehefrau im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererklärung i. H. v. 2.586 EUR als agB geltend. Er reichte eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes sowie die Rechnung eines 5-Sterne-Hotels ein. Diese wies neben der Kurtaxe Pauschalpreise für 21 Arrangements inklusive Dinnerarragement aus. Kosten für Kuranwendungen der Ehefrau sind in dieser Rechnung nicht separat ausgewiesen worden. Im weiteren Verfahren wurden dann 2 ärztliche Bescheinigungen des Kurarztes nachgereicht. Das FA hat die Aufwendungen nicht als agB anerkannt, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass ärztlich verordnete Heilbehandlungen von Fachkräften durchgeführt worden seien.
Entscheidung
Die geltend gemachten Aufwendungen für den Kuraufenthalt können nicht als agB anerkannt werden, da es sich um eine sog. Badekur handelt, welche nicht als Krankheitskosten anzusehen sind. Aufgrund der fehlenden laufenden ärztlichen Kontrolle der vom Kurarzt verordneten Maßnahmen ist das FG vielmehr zu der Überzeugung gekommen, dass die Aufwendungen vor allem der Gesundheitsvorsorge und der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens der Ehefrau des Klägers und nicht der Linderung konkreter Krankheiten diente. Um eine Abgrenzbarkeit zwischen Erholungsreise und Kurreise sicher vornehmen zu können, bedarf es aber nach bisheriger Rechtsprechung auch der ärztlichen Überwachung der Patientin am Kurort. Unabhängig von der Frage nach der der ärztlichen Überwachung ist das FG zur Überzeugung gekommen, dass die Ehefrau des Klägers eine Erholungsreise mit dem Kläger unternommen hat. Neben der fehlenden ärztlichen Überwachung spricht hierfür auch die ungewöhnliche Abrechnung der Leistungen. Die Thermalbewegungsbäder sind erkennbar Leistungen, die vom Hotel im Rahmen eines Komplettpakets angeboten worden sind, welches auch andere Gäste nutzen.
Hinweis
Das Urteil zeigt deutlich, dass eine vor Beginn einer Kurmaßnahme ausgestellte Bescheinigung des Gesundheitsamtes allein nicht ausreicht, "Kuraufwendungen" als agB zu berücksichtigen. Auch der Umstand, dass derartige Aufwendungen in Vorjahren als agB anerkannt wurden, begründet keinen Vertrauenstatbestand, da jede Kurmaßnahme für sich auf die Notwendigkeit nach § 33 Abs. 1 EStG zu beurteilen ist.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 06.09.2011, 1 K 2809/08 E