Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung eines LuF-Betriebs
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Bewertung eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Erbschaftsteuer ist das sog. Besatzkapital mit zu erfassen.
Normenkette
BewG §§ 157-158, 164; EStG § 13; BewG § 151
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwertes, der Ausgangslohnsumme und der Anzahl der Beschäftigten für einen landwirtschaftlichen Betrieb für Zwecke der Erbschaftsteuer, ob das sog. Besatzkapital mit zu erfassen ist.
Der Kläger ist Alleinerbe des am 15.04.2012 verstorbenen Erblassers. Für die zum Nachlass gehörige landwirtschaftliche Grundbesitzung X-Straße in C-Stadt forderte das für die Erbschaftbesteuerung zuständige Finanzamt B-Stadt beim Beklagten die Feststellung des Grundbesitzwertes an.
Ausweislich des Pachtvertrages vom 12.05.1970 war die Grundbesitzung X-Straße seitens des Erblassers, handelnd durch die M-Zentralverwaltung E. S., an Herrn U. D. verpachtet, dessen Familie die Hofanlage bereits 1925 mit allen Gebäuden übernommen und auch das Sägewerk betrieben hatte. Zum Gebäudebestand gehörten seinerzeit das Wohnhaus mit anliegendem Stallgebäude, eine alte Getreidemühle sowie eine Scheune mit Sägewerk, das früher auch als Sägemühle bezeichnet wurde.
Der Pachtvertrag vom 12.05.1970 umfasst diverse Flächen aus C-Stadt Flur A und D-Stadt Flur B mit einer Gesamtgröße von 5.76.62 ha. Das Pachtverhältnis läuft jeweils vom 11.11. eines Jahres bis zum 11.11. des Folgejahres und verlängert sich um ein weiteres Jahr, soweit es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf des Pachtjahres von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Ausweislich der ersten Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag vom 04.09.1998 waren seit dem 01.07.1998 Flächen von insgesamt 5.90.87 ha verpachtet. Neben dem Pachtzins für diese Flächen war eine Mühlenpacht i. H. v. 1.000 DM jährlich ab 1999 am 5. Werktag eines jeden Jahres fällig. Vom Pachtverhältnis sind danach Flächen sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude umfasst.
Zu den Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag vom 12.05.1970 und die Zusatzvereinbarung vom 04.09.1998 sowie die dort nachgeheftete Flächendarstellung in den Verwaltungsvorgängen sowie auf Blatt 100 und 101 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Vertrag aus dem Jahr 1970 bezog sich nur auf die Pacht landwirtschaftlicher Flächen während die Zusatzvereinbarung von 1998 die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit denen der Gebäude verbindet. Die Mühlenpacht wird bereits seit den 1920er / 1930 er Jahren bezahlt und bezieht sich auf die Scheune mit dem Sägewerk.
In der Feststellungserklärung vom 12.04.2013 war angegeben, dass der Betrieb im Ganzen verpachtet sei. Den Wert des hier nicht streitbefangenen Wohnteils stellte der Beklagte durch Bescheid vom 06.07.2016 zunächst auf 99.899 Euro und nach Einspruch durch Bescheid vom 06.10.2017 auf 84.914 Euro fest.
Durch Bescheid vom 19.10.2016 stellte der Beklagte den Grundbesitzwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft X-Straße auf 134.460 Euro fest. Zur Ermittlung des Werts des Wirtschaftsteils ging er davon aus, dass es sich um eine Betriebsverpachtung im Ganzen handele. Zum Ansatz kam der Mindestwert gemäß § 164 Abs. 2 und Abs. 4 i. V. m. Anlage 14 des Bewertungsgesetzes (BewG) unter Einbeziehung des Besatzkapitals. Zu den Einzelheiten wird auf den Feststellungsbescheid in den Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.
Mit dem dagegen am 25.10.2016 erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, dass es sich nicht um einen im Ganzen verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb handele, sondern um sog. unechte Stückländereien i. S. d. Erlasses vom 04.12.2014 (BStBl. I, 1577, unter II. 2. a). Darüber hinaus sei wegen der engen räumlichen Verbindung des Wohnteils mit dem Betrieb ein 15 %iger Abschlag gemäß § 167 Abs. 3 BewG vorzunehmen.
Zur Berücksichtigung dieses Abschlags im Rahmen des zum Wohnteil erlassenen Bescheides vom 06.10.2017 erließ der Beklagte ebenfalls am 06.10.2017 einen geänderten Bescheid und stellte den Grundbesitzwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft X-Straße auf 119.475 Euro fest. Im Übrigen wies er den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 18.05.2018 als unbegründet zurück. Die Wertfeststellung müsse unter Berücksichtigung des Besatzkapitals erfolgen, da eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorliege. Denn ausweislich der pachtvertraglichen Regelungen seien Wirtschaftsgebäude mitverpachtet und eine Stückländerei liege nicht vor, da zum Bewertungsstichtag die verbleibende Pachtzeit weniger als 15 Jahre betrage. Die Regelungen des Erlasses zu den sog. unechten Stückländereien seien erst für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2015 anzuwenden.
Mit der Klage vom 19.06.2018 verfolgt der Kläger sein Begehren auf eine Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes X-Straße ohne Einbeziehung des Besatzkapitals weiter. Die zum Betrieb gehörenden stehenden und umlaufenden Betriebsmittel i. S. d. § 158 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BewG stünden im Eigentum des Pächters. An ...