Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.10.2000; Aktenzeichen IX R 11/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensbesteuerung der Kläger (Kl.) für 1992, ob das Finanzamt (FA) berechtigt war, die Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks … in … den Kl. zuzurechnen.

Die Kl. sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Klägerin (Klin.) gehört das Zweifamilienhaus … in … Eine der beiden Wohnungen nutzen die Kl. selbst; die andere Wohnung ist fremdvermietet. Hinsichtlich der fremdvermieteten Wohnung schloß die Klin. mit ihrem Ende Februar 1992 geborenen Sohn … (M.), der von dem gerichtlich bestellten Ergänzungspfleger … vertreten wurde, am 9.11.1992 einen privatschriftlichen Leihvertrag im Sinne von § 598 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach verlieh die Klin. die vermietete Wohnung an ihren Sohn und stimmte, dessen Vermietung zu. Die Mieter sollten die Miete auf ein Konto des Sohnes überweisen. Der Sohn der Kl., der von seinen Eltern hinsichtlich des Mietverhältnisses in offener Stellvertretung vertreten werden sollte, hatte alle zum Erhalt der Wohnung notwendigen Aufwendungen zu tragen, wobei die Aufwendungen die jährlichen Mieterlöse aber nicht überschreiten durften. Darüber hinausgehende Aufwendungen hatte die Klin. zu tragen. Der Leihvertrag sollte rückwirkend seit dem 1.1.1992 gelten, frühestens zum 31.12.1995 und spätestens Ende 2010, dem Jahr der Volljährigkeit des Sohnes M. enden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Leihvertrags (Bl. 8 der Gerichtsakte) und den Beschluß des Amtsgerichts … über die Bestellung des Ergänzungspflegers verwiesen.

Mit Schreiben vom 1.12.1992 teilte die Klin. den Mietern mit, daß in das Mietverhältnis ihr Sohn M. als Vermieter eingetreten sei und sie die monatliche Miete ab Dezember 1992 auf ein Konto ihres Sohnes überweisen sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens (Bl. 9 der Gerichtsakte) verwiesen.

Aufgrund dieser Vereinbarungen reichten die Kl. für ihren Sohn M. eine ESt-Erklärung für 1992 ein, in der sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV), die ihrem Sohn M. zuzurechnen seien, erklärten. Das FA rechnete dagegen die Einkünfte aus der vermieteten Wohnung in Höhe von 3.644 DM der Klin. zu und setzte durch Bescheid vom 30.6.1994 die ESt der Kl. auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 125.824 DM auf 29.061 DM fest. In der Anlage zum Bescheid führte das FA zur Erläuterung aus, es fehlten sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung des Nutzungsrechts des Sohnes M.

Mit ihrem Einspruch begehrten die Kl. die steuerliche Zurechnung der Einkünfte an der vermieteten Wohnung auf ihren Sohn M.. Der Mietvertrag laute auf seinen Namen und alle Mietzahlungen würden auf sein Konto geleistet. Ihr Sohn habe die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis; die dazu notwendigen Willenserklärungen würden von ihnen in offener Stellvertretung abgegeben.

Aus anderen hier nicht streitigen Gründen setzte das FA die ESt der Kl. in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 13.10.1994 auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 125.558 DM auf 28.945 DM neu fest. In der Streitfrage hatte der Einspruch keinen Erfolg. Es handele sich nicht um einen reinen Leihvertrag im Sinne des BGB, sondern um einen gemischten Vertrag, da die Klin. ihrem Sohn M. durch die Gestattung der Vermietung eine Fruchtziehung ermöglicht habe. Eine grundbuchliche Absicherung des Nutzungsrechts des Sohnes M. sei nicht vereinbart. Nach dem vorliegenden Sachverhalt habe der Sohn M. keine gesicherte Rechtsposition, die eine Zurechnung der Einkünfte aus der vermieteten Wohnung auf ihn rechtfertige. Der Klin. stehe ein jederzeitiges Widerrufsrecht zu. Die Vermietungsinitiative und das Vermieterrisiko werde ebenso von der Klin. getragen. Ihr Sohn habe durch die Beschränkung der jährlich zu tragenden Aufwendungen auf die Höhe der jährlichen Mieterlöse kein für die Vermietung typisches Risiko zu tragen. Außerdem liege im Streitfall ein Gestaltungsmißbrauch vor. Der Leihvertrag diene keinem wirtschaftlichen Zweck, sondern allein der Steuerminderung.

Mit der Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, Einkünfte aus VuV könnten auch auf der Grundlage eines schuldrechtlich eingeräumten Nutzungsrechts erzielt werden. Für die dazu notwendige gesicherte Rechtsposition genüge es, wenn der Eigentümer dem Nutzenden den Gebrauch für eine festgelegte Zeit nicht entziehen könne. All diese Voraussetzungen seien durch den abgeschlossenen Leihvertrag erfüllt. Die Beschränkung der Kostentragung bis zur Höhe des jährlichen Mieterlöses sei für die Anerkennung der Vermieterstellung ihres Sohnes M. unschädlich. Mit der Bestellung des Nutzungsrechts solle eine frühzeitige Beteiligung der Kinder am Familienvermögen erreicht werden. Vergleichbare Verträge hätten sie auch schon früher mit ihren äl...

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