Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindliche Auskunft: Auskunftsgebühr. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 6/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Erteilung acht inhaltsgleicher verbindlicher Auskünfte wegen einer mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahme liegt eine einheitliche Auskunftserteilung vor, für die ein gemeinsamer Gebührenbescheid zu erlassen ist.

 

Normenkette

StAuskV § 1; AO § 89 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob wegen der Erteilung acht inhaltsgleicher verbindlicher Auskünfte in Bezug auf eine mehrstufige Umstrukturierungsmaßnahme acht Gebührenbescheide oder ein gemeinsamer Gebührenbescheid zu erlassen sind, bzw. ob die festgesetzten Gebühren betragsmäßig zu reduzieren sind.

Die Klägerinnen und Kläger beantragten erstmals mit Schreiben vom 20.09.2018 (u.a. ohne Angabe der Wohnanschriften der Klägerinnen und Kläger) und final mit Schreiben vom 12.04.2019 (mit Angabe u.a. der Wohnanschriften der Klägerinnen und Kläger) gemeinsam die Erteilung einer verbindlichen Auskunft beim Beklagten. Der Antrag enthielt die Angabe, dass der Sachverhalt von mehreren Personen gleichermaßen verwirklicht werde. Daher werde die Auskunft von mehreren Beteiligten gemeinsam beantragt. Gegenstand des Antrags war eine geplante mehrstufige Umstrukturierungsmaßnahme.

Die Klägerinnen und Kläger waren teils unmittelbar (H 7, H 8, H 4, H 5, H 6, und H 2) und teils mittelbar (H 1, H 3 und H 2) über die N-GmbH & Co. KG an einer Holdinggeselschaft beteiligt. Die Beteiligungen waren teilweise mit einem Ertragsnießbrauch belastet.

Um eine Veräußerung der Gesellschaftsanteile an fremde Dritte zu verhindern, wollten die Klägerinnen und Kläger, ohne Aufdeckung stiller Reserven, eine neue GmbH errichten, in der die Gesellschaftsanteile der Klägerinnen und Kläger an der Holdinggesellschaft gebündelt und vinkuliert werden sollten. Hierzu wollten die Klägerinnen und Kläger ihre Anteile an der Holdinggesellschaft zunächst in eine neu zu gründende GmbH & Co. KG einlegen. Anschließend sollte ein Formwechsel der GmbH & Co. KG zur GmbH vollzogen werden.

Im Antragsschreiben vom 12.04.2019 waren als Antragsteller die Klägerinnen und Kläger namentlich bezeichnet. Der Sachverhalt enthielt Angaben zu den einzelnen Beteiligungsverhältnissen der Klägerinnen und Kläger sowie zu einem Ertragsnießbrauch, mit dem die Beteiligungen teilweise belastet waren. Gegenstand des Auskunftsersuchens waren sechs Rechtsfragen zum geplanten mehrstufigen Umstrukturierungsvorgang. Als Gegenstandswert der verbindlichen Auskunft wurde der maximale Wert von X € angegeben.

Ziel der Auskunft war die Klärung der Frage, ob die geplante Umstrukturierung ohne Aufdeckung stiller Reserven vollzogen werden konnte.

Die verbindliche Auskunft wurde im September 2018 vom Beklagten intern dem für die Bearbeitung zuständigen Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung (GKBP) vorgelegt. Die GKBP übersandte mit E-Mail vom 25.10.2018 eine Stellungnahme an den Beklagten, in deren Rahmen sie keine Bedenken gegen die von den Klägerinnen und Klägern vertretene Rechtsauffassung äußerte. Das der E-Mail vom 25.10.2018 beigefügte Schreiben der GKBP, auf das wegen seines Inhalts Bezug genommen wird, enthielt einen einheitlichen Entwurf zur Bescheidung der verbindlich Auskunft und Beantwortung der sechs steuerrechtlichen Rechtsfragen. Auf die individuellen Situationen der Klägerinnen und Kläger sowie ihre abweichenden Beteiligungsverhältnisse ging das Schreiben der GKBP nicht ein.

Im Anschluss an einen zwischen dem Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten geführten Briefwechsel sowie geführten Telefonaten teilte der Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2018 mit, dass beabsichtigt sei, für jede gesondert zu erteilende Auskunft der insgesamt acht Anträge jeweils eine Gebühr gegenüber den einzelnen Antragstellerinnen und Antragsteller festzusetzen, wobei sich die Höhe nach dem Gegenstandswert berechne.

Nach Eingang des finalen Antrags auf verbindliche Auskunft vom 12.04.2019 erklärte die GKBP mit E-Mail vom 06.05.2019, dass die verbindliche Auskunft in der beabsichtigen Form (E-Mail vom 25.10.2018) erteilt werden könne.

Der Beklagte erteilte mit Schreiben jeweils vom am 29.05.2019 zunächst acht inhaltsgleiche verbindliche Auskünfte gegenüber den Klägerinnen und Klägern, die vom Wortlaut her jeweils dem Schreiben der GKBP vom 25.10.2018 entsprechen. Aufgrund eines Formfehlers erteilte der Beklagte am 28.06.2019 erneut acht identische, korrigierte verbindliche Auskünfte gegenüber den Klägerinnen und Klägern.

Mit Gebührenbescheiden jeweils vom 29.05.2019 setzte der Beklagte gegenüber den Klägerinnen und Klägern ausgehend von dem Höchstwert (X €) jeweils Gebühren in Höhe von X € fest. Erwägungen zur Möglichkeit der Reduktion der Gebühren gem. § 89 Abs. 7 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) enthielten die Gebührenbescheide nicht.

Hiergegen wandten sich die Klägerinnen und Kläger mit Einsprüchen vom 26.06.2019. Im Rahmen der Einsprüche begehrten die Klägerinnen und Kläger den Erlass eines gemeinsamen...

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