Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, ob eine Eisdiele in einem Schankbetrieb mit mehreren Eisdielen Teilbetrieb nach § 16 EStG sein kann.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 4, 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen eines Teilbetriebes.

Der Kläger, geboren am 27.2.1938, betrieb im Streitjahr 1997 in seinem Unternehmen eine Schankwirtschaft und in zwei angemieteten Geschäftslokalen in unmittelbarer Nähe zueinander (T. Straße bzw. L. Straße, beide in H.), zwei Eisdielen, sowie einen Eiswagen. Das Eis stellte er selbst zentral her. Einen Teil der Eisproduktion verkaufte er an Wiederverkäufer.

Den Gewinn des Unternehmens ermittelte der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich. Eine Trennung der Gewinne erfolgte nur zwischen den Betriebsteilen Eisdielen/Eiswagen und der Schankwirtschaft. Für die mit dem Kalenderjahr identischen Wirtschaftsjahre 1996 und 1997 wurden folgende Zahlen ermittelt:

in DM

1996

1997

Erlöse Eisdiele 7%

128.748,39

86.955,51

Erlöse Wiederverkäufer 7%

28.869,96

41.477,73

Erlöse Eisdiele 15%

39.928,74

28.808,43

Automatenerlöse Eisdiele

17.816,00

3.083,48

Automatenerlöse Wirtschaft

6.141,79

5.821,74

Die Erlöse Eisdiele (ohne Erlöse Wiederverkäufer und Automatenerlöse) betrugen 1998 insgesamt 73.048,63 DM, was einer Minderung gegenüber 1996 von 95.628,50 DM entspricht.

In den Vorjahren schwankten die Automatenerlöse Eisdiele zwischen 6.167,56 DM (1990) und 9.113,04 DM (1995). Es handelt sich bei diesen Erlösen um sog. Wirteprovisionen.

Die Mietzahlungen für die beiden Eisverkaufsstellen betrugen zwischen 1990 und 1996 durchschnittlich 23.800 DM.

Das Geschäftslokal in der T. Straße war als Eisdiele eingerichtet. Spielautomaten waren dort nicht aufgestellt worden. Im angemieteten Geschäftslokal an der L. Straße waren zwei Spielautomaten aufgestellt. Dort wurde von April bis September des jeweiligen Jahres Eis verkauft.

Mit Wirkung zum 1.4.1997 hat der Kläger das Inventar des Geschäftslokals an der L. Straße an Frau S. verkauft. Frau S. war als Automatenaufstellerin tätig. Ihr Ehemann, der Zeuge S., war als Brauereivertreter beschäftigt. Der Verkaufspreis betrug 55.200 DM. Zum verkauften Inventar gehörten neben den für den Eisverkauf typischen Wirtschaftsgütern u.a. auch 7 Tische, 14 Stühle, 1 Eckbank und 4 Bänke zum Verkaufspreis von 13.800 DM brutto. Der Kaufvertrag stand unter der Bedingung, dass die Käuferin einen Pachtvertrag mit dem Eigentümer des Gebäudes abschloss. Ein Wettbewerbsverbot für den Kläger in Bezug auf den Verkauf von Eis wurde nicht vereinbart.

Die zwei in diesem Geschäftslokal aufgestellten Automaten waren bis zum 27.3.1997 von der B. oHG angebracht worden.

Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung 1997 einen Veräußerungsgewinn für das verkaufte Geschäftslokal in Höhe von 24.072,91 DM als steuerfrei zu belassen. Diesen Wert berechnete er aus der Differenz des Bruttoerlöses der Eisdiele von 48.173,91 DM und einem Restbuchwert für die Eisdiele von 24.101 DM. Der Veräußerungserlös der Eisdiele wurde einer Umsatzbesteuerung von 15% unterworfen.

Im Einkommensteuerbescheid vom 12.4.1999 behandelte der Beklagte diesen Betrag von 24.072 DM als Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 4 EStG und ließ ihn aufgrund des dort geregelten Freibetrages von insgesamt 60.000 DM steuerfrei. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden antragsgemäß mit 78.973 DM berücksichtigt. Dieser Einkommensteuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der entsprechende Gewerbesteuermessbescheid vom 07.04.1999 stand ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen der 1999/2000 durchgeführten steuerlichen Außenprüfung des Beklagten wurde seitens des Prüfers des Beklagten das Vorliegen eines begünstigten Teilbetriebs in Gestalt der verkauften Eisdiele verneint. Außerdem wurden Anlageabgänge, die im Zusammenhang mit der Veräußerung der Eisdiele gebucht worden waren, in Höhe von 20.449 DM (Tz. 18 des Betriebsprüfungsberichts vom 26.6.2000) gewinnerhöhend korrigiert. Hinsichtlich dieser Korrektur besteht zwischen den Parteien Einigkeit.

Der Beklagte erließ am 18.7.2000 einen Einkommensteueränderungsbescheid, in dem er die Ergebnisse der steuerlichen Außenprüfung berücksichtigte. Dieser Änderungsbescheid wies nunmehr Einkünfte aus Gewerbebetrieb von insgesamt 130.890 DM aus. Ein Veräußerungsgewinn wurde nicht gesondert ausgewiesen. Der Änderungsbescheid über den Gewerbesteuermessbescheid für 1997 wurde am 21.7.2000 von der Stadt H. zur Post gegeben. Der Kläger legte am 11.8.2000 gegen beide Bescheide Einsprüche ein, die durch Einspruchsentscheidungen vom 2.2.2004 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Mit den Einsprüchen hatte der Kläger einen Bescheid des Versorgungsamtes H. eingereicht, in dem ihm ein Grad der Behinderung von 50% ab dem 20.12.1997 bescheinigt wurde.

Der Kläger hat am 23.2.2004 Klage eingelegt, mit der er sein Ziel weiterverfolgt, den Verkauf der Eisdiele als Teilbetrieb zu berücksichtigen. Er verweist diesbezüglich auf die unt...

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