Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenabzug bzgl. einer an einen Vermittler in Hongkong gezahlten Provision

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Empfängerbezeichnung (hier: durch Angabe einer in Hongkong ansässigen Gesellschaft und dessen alleinigen Gesellschafters; Vorlage eines Annual Return; Empfangsbestätigung des bar gezahlten Betrags; Auslandsüberweisungen an die Gesellschaft) ist auch dann ordnungsgemäß i.S.v. § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn sichergestellt ist, dass der wirkliche Empfänger einer Zahlung (hier: im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufs zweier Maschinen in China unter Mitwirkung eines in Hongkong ansässigen Vermittlers) im Inland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht steuerpflichtig ist.

2. Für die Anwendung des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist es unerheblich, ob die Berechnungsparameter für eine Provision schlüssig erklärt und für das Finanzamt im Einzelnen nachvollziehbar sind.

3. Eine Ertragsteuerbelastung von 16,5 % ist keine nur unwesentliche Besteuerung i.S.v. § 16 Abs. 1 AStG.

 

Normenkette

AStG § 16 Abs. 1; AO § 160 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Betriebsausgabenabzug für eine von der Klägerin im Streitjahr 2016 geltend gemachte Vermittlungsprovision nach § 16 des Außensteuergesetzes (AStG) oder gemäß § 160 der Abgabenordnung (AO) zu versagen ist.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb einen Großhandel mit …maschinen. Gesellschafter sind Herr A sowie Herr B jeweils mit einer Stammeinlage von … €. Beide waren zunächst einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Am 00.00.0000 beschloss die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Klägerin zum 00.00.0000 und bestellte die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren (Urkundenrolle …/… des Notars C mit dem Amtssitz in D).

Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 2009.

Unter dem 23.2.2018 erließ der Beklagte (das Finanzamt –FA–) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Körperschaftsteuerbescheid für 2016 unter Ansatz geschätzter Besteuerungsgrundlagen. Nach Einreichung des Jahresabschlusses 2016 berücksichtigte das FA den erklärten Jahresüberschuss in dem geänderten Bescheid vom 9.3.2018; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 stellte das FA fest, dass im Prüfungszeitraum zwei …maschinen aus der Volksrepublik China importiert und nach Deutschland transportiert worden waren. Hier –so führte der Prüfer in seinem Bericht über die Betriebsprüfung vom 17.7.2019 aus– seien die Maschinen zusammengebaut, zollrechtlich lohnveredelt, Probe gelaufen und nachfolgend vom Endabnehmer nach Russland verbracht worden. Die erste Maschine (XXX) sei an die zypriotische Fa. E Ltd., …F (Zypern) verkauft und von dieser wiederum an den Endabnehmer, die G Ltd., H (Russland) weiterverkauft worden. Bei der zweiten Maschine (YYY) sei noch vor der Lieferung nach Russland zuerst die G Ltd und nachfolgend eine russische Leasingfirma in die Kaufverträge zwischen der Klägerin und der E Ltd. eingetreten.

Beim Import der …maschinen aus der Volksrepublik China habe nach dem Vortrag der Klägerin die (in Hongkong ansässige) Fa. J Ltd. (im Folgenden: J) die Kontakte zu den chinesischen Firmen vermittelt, den Transport organisiert sowie als Übersetzerin gearbeitet haben. Hierfür habe die Firma diverse Rechnungen geschrieben. Die Schlusszahlung über 95.400 € sei nach dem Vortrag der Klägerin am 23.11.2016 in Deutschland in bar an Herrn K übergeben worden.

In diesem Zusammenhang stellte der Prüfer allerdings fest, dass zwei Rechnungen von der Fa. J, Hongkong, vom „09.11.2016” vorlagen, die beide die Rechnungsnummer 111.111 trugen und sich hinsichtlich des in Rechnung gestellten Betrages unterschieden. In der einen Rechnung (Bl. 99 der BP-Handakte, Band I) wurden 95.400 € in Rechnung gestellt, in der anderen Rechnung nur ein Betrag von 94.400 € (Bl. 104 der BP-Handakte, Band I). Abgesehen von dem abweichenden Betrag wiesen beide Rechnungen folgenden Text auf (nur mit kleinen Abweichungen in der Groß-/Kleinschreibung):

„We allow us to charge you for

Assistance and commission in buying a … and a … Machine in China – consulting service – and

Organization of transport for both machines to Germany

Final amount …. […] Euro

Payment conditions: …. should be paid cash 23.11.2016 to Mr. K”.

Unter beiden Rechnungen finden sich ein Firmenstempel der J und die Unterschrift eines K.

Zu der Rechnung, in der ein Betrag in Höhe von 94.400 € in Rechnung gestellt wurde, findet sich daneben eine „Received Notice” vom „09.11.2016” (Bl. 105 der BP-Handakte, Band I) mit folgendem Inhalt:

„Herewith we confirm that J, depend on agreement & invoice 111.111 got the amount of 94,400.00 EURO in cash, November 23rd, 2016.”

Darunter finden sich erneut der Firmenstempel der J sowie die Unterschrift von K.

Im Rahmen der Betriebsprüfung teilte der damalige steuerliche Berater unter dem 22.6.2018 mit, dass die Klägerin auf Herrn K a...

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