rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Klageänderung, GmbH-Anteile als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Anfechtungsklage ist eine Klageänderung nur innerhalb der Klagefrist zulässig.
2. Kapitalgesellschaftsanteile, die der Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Mitunternehmers dienen, sind dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II des Mitunternehmers zuzurechnen.
3. Die bloße Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung für Verbindlichkeiten einer GmbH sowie der Verzicht auf eine Avalprovison führen nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; FGO § 67
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 17.04.2007; Aktenzeichen XI R 38/05) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit einer Klageänderung und den Ansatz von Teilwertabschreibungen auf GmbH-Anteile als Sonderbetriebsausgaben.
Die Kläger (Kl.) betreiben in J seit dem 27.07.1993 die Steuerberatersozietät I, N & … GbR (GbR; Beigeladene). Darüber hinaus sind sie Gesellschafter der I, N und … GmbH (GmbH). Das Stammkapital betrug im Streitjahr 50.000 DM. Gesellschafter waren die T GmbH Steuerberatungsgesellschaft (Anteil am Stammkapital 25.500 DM) … I (17.000 DM), … N (7.500 DM). Die GbR war zu dem Zweck gegründet worden, die Mandatsaufgaben zu betreuen, die die GmbH nicht wahrnehmen konnte, sondern von natürlichen Personen übernommen werden mussten. Die GmbH hatte ihr zunächst die Wirtschaftsprüfungs-, später auch die Steuerfahndungsmandate und die Betreuung von BFH-Verfahren übertragen. Die GbR erzielte ihre Umsätze im Wesentlichen mit der GmbH. Daneben hat sie wenige Eigenmandate betreut.
Die Beteiligung des Kl. zu 2) wurde bis 1997 dessen Privatvermögen zugerechnet. 1998 legte er die Beteiligung an der GmbH mit dem auf 458.111,53 DM ermittelten Teilwert als gewillkürtes Betriebsvermögen in die GbR ein und erfasste sie in einer Ergänzungsbilanz. Im Jahr 1999 erzielte die GmbH einen Verlust in Höhe von rund 415.000 DM. Als sich für das Jahr 2000 ein ähnliches Ergebnis abzeichnete, beschlossen die Gesellschafter die Beendigung der aktiven Gesellschaft und deren Aufteilung in Einzelgesellschaften. Sämtliche stille Reserven wurden aufgelöst und mit den aufgelaufenen Verlustvorträgen verrechnet. Das Ergebnis war eine in Abwicklung befindliche Gesellschaft mit einem Kapitalkonto von 50.000 DM, an dem der Kl. zu 2) mit 15 % (7.500 DM) beteiligt war.
Für das Streitjahr erklärten die Kl. einen Verlust der GbR in Höhe von ./. 431.926 DM, den sie wie folgt zurechneten:
|
Kl. zu 1) |
Kl. zu 2) |
Laufender Gewinn |
11.380 DM |
11.380 DM |
Sonderbetriebsausgaben |
– |
454.686 DM |
Gewinnanteil |
11.380 DM |
./. 443.306 DM |
Im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 vom 23.01.2002 stellte der Beklagte (Bekl.) die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf 22.760 DM fest. Die Sonderbetriebsausgaben seien nicht zu berücksichtigen. Der Ausweis des GmbH-Anteils in der Ergänzungsbilanz sei fehlerhaft. Eine Ergänzungsbilanz sei nur dafür geeignet, Wertdifferenzen zu den Ansätzen der Steuerbilanz der Gesellschaft zu erfassen. Selbst wenn die Ergänzungsbilanz als Sonderbilanz gewertet würde, sei der Ansatz der Sonderbetriebsausgaben nicht möglich. Die GmbH-Beteiligung sei erst als Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen worden, als festgestanden habe, dass sie nur Verluste erbringen würde. In diesem Fall sei der Ausweis als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen und daher die beantragte Teilwertabschreibung nicht möglich.
Der dagegen eingelegte Einspruch, mit dem die Kl. die Berücksichtigung der erklärten Sonderbetriebsausgaben weiterverfolgten, blieb erfolglos.
Mit Schreiben vom 06.05.2003 erhoben die Kl. gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.04.2003 Klage. Sie machen nunmehr geltend, neben den Sonderbetriebsausgaben des Kl. zu 2) seien im Zusammenhang mit dessen GmbH-Beteiligung auch Sonderbetriebsausgaben des Kl. zu 1) zu berücksichtigen.
Zwischen den Beteiligten besteht nach dem Erörterungstermin vom 13.02.2004 abgesehen von der Frage der Zulässigkeit der Klageänderung Einigkeit darüber, dass die GmbH-Beteiligungen seit 1993 mit den Anschaffungskosten zu bilanzierendes notwendiges Sonderbetriebsvermögen darstellen, weil die Umsätze der GbR ganz wesentlich mit der GmbH erzielt wurden. Streit besteht darüber, ob neben den für den Anteil gezahlten 17.000 DM (Kl. zu 1) bzw. 65.000 DM (Kl. zu 2) weitere Anschaffungskosten entstanden sind. Die Kl. tragen insoweit vor, im Rahmen des Erwerbs des GmbH-Anteils hätten sie jeweils eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die im Eintrittzeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der GmbH in einer Höhe übernehmen müssen, die ihrer Beteiligungshöhe entsprochen habe. Sie seien zwar aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen worden. Sie hätten jedoch auf die im Wirtschaftsverkehr übliche Avalprovision von jährlich 3 % der Bürgschaftssumme (Kl. zu 1: 3% von 684.337,79 DM – 20.530,11 ...