Entscheidungsstichwort (Thema)
Unrichtiger Steuerausweis im Rahmen eines Insolvenzverfahrens; Rückerstattung
Leitsatz (redaktionell)
Die Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis gem. § 14c Abs. 1 UStG setzt nach der Rechtsprechung die Rückzahlung der USt an den Rechnungsempfänger voraus. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Mehrbetrages an den Leistungsempfänger besteht nach Ansicht des erkennenden Senats auch in den Fällen, in denen über das Vermögen des Rechnungsausstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Normenkette
UStG §§ 17, 14c Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte einen zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an den Insolvenzverwalter der Rechnungsausstellerin zu erstatten hat, ohne dass dieser zuvor die Umsatzsteuer an die Rechnungsempfängerin zurückgezahlt hat.
Über das Vermögen der N GmbH i.L. (Insolvenzschuldnerin) wurde am 30.03.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. …) und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Insolvenzschuldnerin erbrachte in den Jahren 2004 und 2005 Bauleistungen für die Firma D GmbH und Co. KG (D KG), eine als Generalunternehmerin (Bebauung von fremden Grundstücken) tätige Bauprojektentwicklungsfirma, und stellte diese einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer gegenüber der D KG in Rechnung. Die D KG zahlte die Rechnungen einschließlich der ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge und machte diese anschließend als Vorsteuer geltend.
Das für die D KG zuständige Finanzamt M beanstandete dieses Vorgehen mit der Begründung, dass die D KG als Leistungsempfängerin gem. § 13b Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) die Umsatzsteuer schulde und erließ gegenüber der D KG geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 und 2005. Die D KG überwies die Umsatzsteuerzahllast aus den von der Insolvenzschuldnerin erbrachten Bauleistungen im Jahr 2013 an das Finanzamt M.
Der Kläger übermittelte am 01.08.2014 die Umsatzsteuererklärung 2013 für die Insolvenzschuldnerin an den Beklagten, in der Erklärung wurden weder Umsätze erklärt noch Vorsteuerbeträge geltend gemacht.
Am 09.10.2014 beantragte der Kläger die Berichtigung (Erstattung) eines Umsatzsteuerbetrages in Höhe von 213.411,06 € gem. § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG. Zur Begründung führte er aus, er habe die ursprünglich gegenüber der D KG ausgestellten Rechnungen im Original zurückgefordert und ihr korrigierte Rechnungen, die nur noch Nettobeträge enthielten, übermittelt. Die Berichtigung sei im Jahr 2013 durchzuführen, da mit der Zahlung der Umsatzsteuer durch die D KG die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden sei.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 05.12.2014 den Antrag auf Berichtigung des geschuldeten USt-Betrages gem. § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG ab. Zur Begründung führte er aus, der offene USt-Ausweis in den Ausgangsrechnungen stelle einen unrichtigen Steuerausweis gem. § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG dar. Die Berichtigungsmöglichkeit bestehe daher nach § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG. Die Berichtigung sei danach für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem dem Leistungsempfänger die berichtigten Rechnungen erteilt worden seien. Die korrigierten Rechnungen seien am 18.01.2008 erstellt und im Anschluss daran an die D KG übersandt worden, so dass eine Berichtigung grundsätzlich im Rahmen der USt-Festsetzung 2008 zu erfolgen habe. Insoweit sei aber die Festsetzungsfrist bereits am 31.12.2013 abgelaufen.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 05.01.2015 Einspruch ein. Zur Begründung trägt er vor, dass ein Fall des § 14c Abs. 2 UStG und nicht ein Fall des § 14c Abs. 1 UStG vorliege. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Fall des § 14c Abs. 1 UStG vorliege, so könne noch eine entsprechende Berichtigung erfolgen, da Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des Jahres 2017 eingetreten sei. Der Kläger habe bereits im Jahr 2009 die Berichtigung der Umsatzsteuer beantragt. Diesen Antrag habe der Beklagte mit Schreiben vom 05.10.2010 mit der Begründung abgelehnt, dass eine Berichtigung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 UStG erst erfolgen könne, wenn und soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden sei. Aufgrund dieses gesetzten Rechtsscheins sei es zu einer Ablaufhemmung der vierjährigen Festsetzungsfrist gekommen. Die Festsetzungsfrist habe erst mit der Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens, der Zahlung durch die D KG am 20.06.2013, begonnen. Zudem erfordere der bestehende sachliche Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Umsatzsteuerforderung des Finanzamts gegenüber der D KG und den Umsatzsteuererstattungsansprüchen der Insolvenzschuldnerin eine einheitliche Entscheidung beider Sachverhalte.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28.11.2016 lehnte der Beklagte den Einspruch des Klägers ab. Zur Begründung führte er aus, dass die D KG als Leistungsempfängerin gem. § 13b Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG die Umsatzsteuer für die in den Jahren 2004 und 2005 e...