Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993 und 1994, Gewerbesteuer 1992–1994 und Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1993 bis 01.01.1994
Tenor
Die Bescheide vom 07.02.1997 über die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 01.01.1993 und 01.01.1994 sowie über die Festsetzung der einheitlichen. Gewerbesteuermeßbeträge 1992 bis 1994 und der Einkommensteuern 1993 und 1994 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Feststellungen bzw. Festsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Beschluß:
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Genossenschaftsanteile eines Apothekers an einer Apothekergenossenschaft zum notwendigen Betriebsvermögen gehören.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute. Der Kläger (Kl.) erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch den Betrieb einer Apotheke. Er ermittelt seine Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich. Der Kl. hielt in den Streit jähren 1992 bis 1994 Anteile im Nennwert von insgesamt DM 90.000 an der A. Zweck und Gegenstand der … war die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder, insbesondere der Großhandel mit den in den Betrieben der Mitglieder geführten Waren und Bedarfsartikeln (§ 2 der Satzung). Mitglied der A konnte grundsätzlich nur der Eigentümer, Pächter oder Verwalter einer Apotheke werden (§ 3 der Satzung). Jeder Genosse hatte mindestens vier Geschäftsanteile zu jeweils DM 2.500 zu zeichnen (Pflichtanteile) und konnte sich darüber hinaus mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen (§ 37 der Satzung). Über die Pflichtanteile hinausgehende Geschäftsanteile konnten auch einzeln unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Schluß eines Geschäftsjahres gekündigt werden (§ 5 Abs. 2 der Satzung). Gem. § 44 Satz 4 der Satzung waren im Falle der Dividendenzahlung die freiwilligen Geschäftsanteile gegenüber den Pflichtanteilen mit einem um 20 % höheren Dividendensatz zu bedienen. Wegen weiterer Einzelheiten der Satzung wird auf Bl. 71 bis 80 der Gerichtsakte verwiesen.
Der Kl. bezog seine. Handelsware überwiegend bei der A Seine Lieferantenverbindlichkeiten betrugen lt. Bilanzberichten jeweils zum 31.12.:
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1992 |
1993 |
1993 |
insgesamt |
91.118 |
88.840 |
62.921 |
davon A |
73.883 |
83.360 |
42.579 |
Der Kl. bilanzierte die Pflichtanteile von insgesamt DM 10.000 und zum 31.12.1992 auch freiwillige Anteile von DM 10.000 als Anlagevermögen seines Apothekenbetriebes und berücksichtigte die auf die Pflichtanteile entfallenden Dividenden von jeweils 11 % = DM 1.100 als Betriebseinnahmen. Die auf die freiwilligen Anteile des Kl. von DM 80.000 gezahlten Dividenden und Zinsen erklärten die Kl. in ihren Einkommensteuer-(ESt-)Erklärungen wie folgt als Einnahmen aus Kapitalvermögen:
1992 |
1993 |
1994 |
DM 9.148 |
DM 10.560 |
DM 11.058 |
Der Kl. setzte außerdem in seinen Vermögensaufstellungen zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes auf den 01.01.1993 bzw. auf den 01.01.1994 die A-Anteile, mit DM 20.000 bzw. DM 10.000 an.
Der Beklagte (Bekl.) folgte dem nicht. Er vertrat die Auffassung, die Genossenschaftsanteile von insgesamt DM 90.000 seien dem notwendigen Betriebsvermögen des Kl. zuzuordnen. Dementsprechend seien die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu mindern und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die Einheitswerte des Betriebsvermögens zu erhöhen. Der Bekl. erließ demgemäß ohne Änderung der vom Kl. gebildeten Gewerbesteuerrückstellungen die Bescheide vom 28.11.1995 über ESt 1993 und Einheitswert des Betriebsvermögens (EWBV) 01.01.1993, vom 14.12.1995 über ESt 1994 und EWBV 01.01.1994 sowie die Bescheide vom 12.01.1996 über die Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge 1992 bis 1994.
Gegen alle diese Bescheide legten die Kl. (ESt) bzw. der Kl. Einsprüche ein. Die Kl. trugen vor, die freiwilligen Genossenschaftsanteile des Kl. von insgesamt DM 80.000 gehörten nicht zum Betriebsvermögen.
Die Einsprüche hatten im Streitpunkt keinen Erfolg. Der Bekl. führte in den Einspruchsentscheidungen vom 09.02.1996 aus, auch die freiwilligen Anteile des Kl. an der A hätten zum notwendigen Betriebsvermögen des Kl. gehört. Nach der Rechtsprechung des BFH gehörten zum notwendigen Betriebsvermögen Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt würden. Diese Voraussetzung liege bei einer Beteiligung vor, die dazu bestimmt sei, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder dazu dienen solle, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Voraussetzung sei nur, daß die Beteiligung objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sei. Beteilige sich ein Apotheker an einer Genossenschaft, die im wesentlichen den Großhandel mit den in Apotheken geführten Waren und die Vermittlung des Einkaufes dieser Waren zum Gegenstand habe, so spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Beteiligung keine bloße Kapitalanlage darstelle, so...