Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer 1997
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß: Der Streitwert wird auf 730,– DM festgesetzt.
Gründe
Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung eines Personenkraftwagens (PKW) nach dem Gesetz zur stärkeren Berücksichtigung der Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von PKW (Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 – KraftStÄndG 1997–) vom 18.4.1997 (BStBl. I 1997, 524).
Der Kl. ist von Beruf Rechtsanwalt. Er ist seit dem 6.3.1986 Halter eines PKW vom Typ „Porsche 911” mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das Fahrzeug (Fz.), das erstmalig am 1.3.1985 straßenverkehrsrechtlich zugelassen worden ist, hat einen Ottomotor mit einem Hubraum von 3.125 ccm. Es ist nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt. Nach § 40 c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes besteht bei erhöhten Ozonkonzentrationen (Ozonalarm) ein Verkehrsverbot.
Mit Kraftfahrzeugsteuer-(KraftSt-)Bescheid vom 24.4.1986 wurde die Jahressteuer für das Fz. des Kl. nach einem Steuersatz von 18,80 DM je angefangene 100 ccm Hubraum ab dem 6.3.1986 unbefristet auf 601,– DM festgesetzt.
Unter dem Datum des 20.1.1998 erhielt der Kl. einen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStÄndG 1997 geänderten KraftSt-Bescheid, mit dem gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 f aa KraftStÄndG 1997 die KraftSt ab dem 1.7.1997 nach einem Steuersatz von 41,60 DM je angefangene 100 ccm Hubraum neu festgesetzt wurde. Die Jahressteuer belief sich danach auf 1.331,– DM.
Gegen den KraftSt-Bescheid vom 20.1.1998 legte der Kl. Einspruch ein mit der Begründung, die zugrundeliegende Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStÄndG 1997 sei verfassungswidrig. Die Erhöhung der KraftSt um mehr als 121 % stelle einen Verstoß gegen Art. 14 GG dar. Infolge der außerordentlichen Steuererhöhung sei auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein erheblicher Preisverfall eingetreten, der ausschließlich auf diesem staatlichen Eingriff beruhe. Käufer von Fz., für die ab dem 1.7.1997 eine um 121 % erhöhte KraftSt gezahlt werde müsse, verlangten dafür einen erheblichen Preisabschlag, der sich an den steuerlichen Mehrkosten, bezogen auf die voraussichtliche Restnutzungsdauer, orientiere. Das hier besteuerte Fz. habe eine voll verzinkte Karosserie und eine Restnutzungsdauer von weiteren 10 Jahren.
Der Eingriff sei willkürlich, da eine sozialstaatliche oder sonstige rechtfertigende Komponente nicht erkennbar sei. In der Begründung zu der Gesetzesvorlage werde davon gesprochen, daß durch die Erhöhung der Steuer eine Umweltbelastung vermieden werden solle. Diese Argumentation treffe nur dann zu, wenn man unterstelle, daß die betroffenen Fahrzeughalter sich durch Verschrottung von ihren Autos trennen, diese ins steuerfreundliche Ausland exportieren oder die Fahrzeuge unter erheblichem Kostenaufwand mit einem Katalysator nachrüsten würden. Die erste Alternative würde zur ersatzlosen Eigentumsvernichtung führen und schon deshalb verfassungwidrig sein. Die zweite Alternative wäre für den exportunerfahrenen Durchschnittsbürger mit erheblichem zeitlichen und finanziellen Zusatzaufwand verbunden, was entweder ebenfalls erheblich vermögensschädigend wirken oder den Bürger veranlassen würde, die konfiskatorische Steuer in Kauf zu nehmen. Nicht schadstoffarme Fz. seien regelmäßig älter. Der Aufwand für eine Umrüstung sei häufig genauso hoch oder sogar höher als der Restwert des Fz. Er mache jedoch mindestens die Hälfte des Wertes des Fz. aus. Die Steuererhöhung habe daher konfiskatorischen Charakter und auch diese Zielsetzung. Der mit der Erhebung steuerverbundene Zweck werde gleichwohl nicht erreicht, da bei Zahlung der Steuer gerade keine Schonung der Umwelt stattfinde. Tatsächlich stelle die von den betroffenen Fz. ausgehende Umweltbelastung nur einen Bruchteil eines Prozentes derjenigen Belastung dar, die von allen Fz. ausgehe, weil in der Zwischenzeit nur noch schadstoffarme Fz. verkauft werden dürften. Letztlich handele es sich um einen in das Kleid des Steuerrechts gekleideten Versuch, den Bürger zur Abschaffung solcher Altfahrzeuge zu zwingen.
Der für die Besteuerung gewählte Anknüpfungspunkt sei willkürlich und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da es im Zeitpunkt der Anschaffung des Fz. noch keine Unterscheidung zwischen schadstoffarmen und nicht schadstoffarmen Fz. gegeben habe. Es habe überhaupt keine Möglichkeit gegeben, ein den jetzigen Vorgaben schadstoffarmer Besteuerung entsprechendes Fz. zu erwerben.
Mit Einspruchsentscheidung vom 2.2.1998 wies das beklagte Finanzamt (FA) den Einspruch des Kl. als unbegründet zurück, da die bisher festgesetzte KraftSt nach dem KraftStÄndG 1997 zu Recht geändert und auf 1.331,– DM jährlich festgesetzt worden sei. Das FG Düsseldorf habe in seiner Entscheidung vom 10.9.1997 – 8 V 6292/97 A – bestätigt, daß die KraftSt-Erhöhung als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen sei.
Mit der Klag...