rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer
Tenor
Die Schenkungsteuerbescheide vom 14.12.1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 26.06.1997 werden dahingehend abgeändert, daß der Wert der Anteile an der Verwaltungs KG mit je 844 DM anzusetzen ist. Die Neuberechnung der Schenkungsteuer wird dem Finanzamt übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die schenkungsteuerliche Behandlung der Übertragung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft.
Der Kläger (Kl.) ist persönlich haftender Gesellschafter bzw. Kommanditist der SKG, der FKG, der S Beteiligungs GmbH & Co und der G Verwaltungs KG. 1993 übertrug er seinen Töchtern B, R und J unter anderem von seiner Kommanditeinlage (1.375.000 DM) an der G Verwaltungs KG je einen Anteil von 125.000 DM (= 1,25 % des gesamten Festkapitals). Mitübertragen wurden die dem Anteil entsprechenden gesamthänderisch gebundenen Rücklagen, nicht dagegen die Guthaben auf dem privaten Darlehenskonto. Die anfallende Schenkungsteuer trägt nach § 4 Abs. 2 des Vertrags der Schenker, d.h. der Kl. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 30.06.1993, Bl. 8 ff. der Schenkungsteuerakte J.
Den Wert des übertragenen Anteils an der G Verwaltungs KG ermittelte der Kl. durch Gegenüberstellung der Vermögens- und Schuldposten zum 30.06.1993 wie folgt:
Grundstücke (140 % vom Einheitswert 01.01.1993) |
2.582.720 DM |
Kapitalforderungen |
47.325 DM |
Bankguthaben |
4.103 DM |
|
2.634.148 DM |
./. Verbindlichkeiten |
1.877.283 DM |
./. Erbbauzinsverpflichtung |
689.327 DM |
verbleibendes Vermögen |
67.538 DM |
Schenkung 1,25 % je Tochter von 67.538 DM = |
844 DM |
Wegen der Einzelheiten der Ermittlung wird auf Bl. 7 der Schenkungsteuerakten Bezug genommen.
Das Finanzamt folgte der Berechnung nicht. Es wandte die Grundsätze der gemischten Schenkung an und ermittelte den Besteuerungswert wie folgt:
Grundvermögen |
14.000.000 DM |
(Buchwert 30.06.1993 11.900.000 DM) Kapitalforderungen |
47.325 DM |
Bankguthaben |
4.103 DM |
Verkehrswert der Leistung des Schenkers |
14.051.428 DM |
Verbindlichkeiten |
1.877.283 DM |
Erbbauzinsverpflichtung |
689.327 DM |
Verkehrswert der Gegenleistung |
2.566.610 DM |
Verkehrswert der Bereicherung (14.051.428 DM ./. 2.566.610 DM) |
11.848.818 DM. |
Grundstücke (140 % vom Einheitswert 01.01.1993) |
2.582.720 DM |
Kapitalforderungen |
47.325 DM |
Bankguthaben |
4.103 DM |
Steuerwert des KG-Anteils |
2.634.148 DM |
Steuerwert der Bereicherung |
|
(2.634.148 DM × 11.848.818 DM): 14.051.428 DM = |
2.152.998 DM, |
davon geschenkter Anteil je Tochter von 1,25 % = |
26.912 DM. |
Dieser Wert wurde im Rahmen der Schenkungsteuerfestsetzung, die auch die übrigen geschenkten Beteiligungen erfaßte, berücksichtigt (Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vom 14.12.1995, Bl. 24 der Schenkungsteuerakte J, Bl. 11 der Schenkungsteuerakte Rund Bl. 26 der Schenkungsteuerakte B).
Der Kl. legte Einspruch ein. Bei der Übertragung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts liege ein einheitlicher Zuwendungsgegenstand vor, der aus dem Aktivvermögen abzüglich der Schulden bestehe. Die Gesellschaftsschulden könnten folglich nicht als Gegenleistung angesehen werden, so daß auch die Grundsätze der gemischten Schenkung nicht anzuwenden seien. Als Wert der Schenkung für die Anteile an der G Verwaltungs KG seien deswegen nur je 844 DM anzusetzen. Für seine Auffassung spreche auch das Urteil des BFH vom 14.12.1995 (II R 79/94, BStBl. II 1996, 546).
Das Finanzamt wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Das vom Kl. zitierte Urteil des BFH vom 14.12.1995 sei nach dem Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.09.1996 (BStBl. I 1996, 1172) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Bei dem schenkweisen Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft könnten die Besitzposten und die Gesellschaftsschulden nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden. Eine solche Zusammenfassung sei nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen möglich (§ 12 Abs. 1, Abs. 5 ErbStG i.V.m. §§ 3, 97 Bewertungsgesetz), während im übrigen die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens den Beteiligten zuzurechnen seien. Der Übergang der Gesellschaftsschulden erfolge unabhängig von dem Erwerb der Anteile an den Besitzposten des Gesellschaftsvermögens und habe stets Gegenleistungscharakter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidungen (EEen) vom 26.06.1997 Bezug genommen.
Der Kl. erhob Klage. Erträgt vor, die Übertragung sei nicht als gemischte Schenkung zu behandeln. Das Urteil des BFH vom 14.12.1995 (a.a.O.) sei im Streitfall einschlägig. Danach ergebe sich keine Schenkungsteuer.
Der Kl. beantragt,
den Wert der Anteile an der G Verwaltungs KG mit je 844 DM anzusetzen,
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, für den Fall des Unter...